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Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben? (Gelesen: 1.776 mal)
odot
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: serbisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
01.06.2021 um 22:15:54
 
Angenommen, dass Person A vor über 20 Jahren als Jugendlicher zu einer dreistelligen Geldstrafe wegen eines Diebstahls verurteilt wurde und dies weder im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister drin steht, kann sich dies dennoch negativ auf die Einbürgerung auswirken?

Laut Beiblatt sollen unter dem Punkt Strafen nur Verurteilungen angegeben werden, welche im Bundeszentralregister aktuell vorhanden sind, was in diesem Fall jedoch nicht ist. Gleichzeitig wird jedoch auch hingewiesen, dass nichts verschwiegen werden soll weil man sich dann strafbar macht und die Einbürgerung versagt werden kann - was gilt also?

Sollte Person A dies also angeben?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.06.2021 um 22:17:59
 
Hallo,

nein, muss er nicht, sollte er nicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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odot
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i4a rocks!


Beiträge: 5

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: serbisch
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Antwort #2 - 01.06.2021 um 22:21:59
 
Kann dies noch genauer erläutert werden? Nach welcher Grundlage/Erfahrung sollte dies nicht erwähnt werden? Würde Ehrlichkeit hier "bestraft" werden, weil man etwas angegeben hat, was nicht (mehr) relevant ist für die Einbürgerung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.06.2021 um 23:10:52
 
Man muss Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen machen. Bei Straftaten sind dies alle, noch nach § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht getilgt worden sind soweit oberhalb der in § 12a StAG genannten Grenzen liegen.

Mehr will die Behörde auch nicht wissen.

Die Strafbarkeit bezieht sich auf das Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen, § 42 StAG. Bereits getilgte Straftaten sind aber eben nicht entscheidungserheblich, ihre Nichtangabe ist irrelevant und begründet keine Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 177/16).
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MP
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.11.2024 um 09:32:31
 
Müsste man aufgrund der obigen Diskussion eine 20 Jahre alte ausländische Verurteilung (Alkoholverstoß beim Fahren), die getilgt wurde (mit ein Bußgeld von weniger als 90 Tagessätzen), offenlegen?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 06.11.2024 um 10:25:28
 
MP schrieb am 06.11.2024 um 09:32:31:
Müsste man aufgrund der obigen Diskussion eine 20 Jahre alte ausländische Verurteilung (Alkoholverstoß beim Fahren), die getilgt wurde (mit ein Bußgeld von weniger als 90 Tagessätzen), offenlegen?


Getilgt ist getilt, wird also nicht mehr verwertet. Also muss man es nicht angeben.

Ich widerspreche aber auch den anderen Ratschlägen hier. Ich sehe keinen Grund weshalb man die getilgten Taten nicht angeben sollte. Die Behörde macht ohnehin eine Sicherheitsanfrage und bekommt alle relevanten Straftaten aufm Silbertablett serviert. Die Behörde merkt dann sowieso ob die Tat getilgt ist oder nicht. Und man kann im Antrag beim Ausfüllen ja ergänzen, dass die Tat getilgt ist.

Man hat effektiv keine Nachteile. Wenn die Tat aber doch nicht getilgt ist, weil man vllt. kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist wegen einer Bagatellstraftat erneut verurteilt wurde und insgesamt über 90 Tagessätze hat, macht man sich gem. § 42 StAG strafbar.

Würde es daher immer angeben.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 06.11.2024 um 10:45:25
 
Ich würde es nicht angeben. Eben weil es getilgt ist und daher niemanden mehr interessiert oder was angeht.

Ich würde es nur angeben wenn ich mir nicht sicher bin ob die Strafe wirklich getilgt ist.

Kann aber jeder machen wie er mag. Ein Nachteil sollte dem Antragsteller nicht entstehen wenn er getilgte Sachen angibt.

MP schrieb am 06.11.2024 um 09:32:31:
eine 20 Jahre alte ausländische Verurteilung
Von der erfahren unsere Behörden durch eine Abfrage im Bundeszentralregister? Kann ich mir nicht vorstellen.
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MP
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.11.2024 um 11:46:38
 
lottchen schrieb am 06.11.2024 um 10:45:25:
Von der erfahren unsere Behörden durch eine Abfrage im Bundeszentralregister? Kann ich mir nicht vorstellen.


Ganz genau. Ich wollte nur sichergehen dass meine Einbürgerung nicht widerrufen wird, weil die denken ich „gelogen“ habe durch die Nichtberücksichtigung einer getilgten Bagatellstrafen von vor 20 Jahren (definitiv weniger als 90 Tagessätzen mit kein andere Straftaten).
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