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Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.459 mal)
Themen Beschreibung: Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis
sam522
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31.05.2021 um 07:31:06
 
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Innhaber einer blauen Karte. Während meiner aktuellen Beschäftigung habe ich zuerst die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäsß §16 für zehn Monate besitzt und seit Septemebr 2020 besetze ich die blaue Karte § 18b Absatz 2. Daher wollte ich anfragen, ob ich mit ausreichender Deutsch-Kenntnisse (C1) und mit zwei unterschiedlicher Aufenthaltstitels (§16 Absatz 5, § 18b Absatz 2.) während der 21 Monate Beschäftigung auf die Niederlassungserlaubnis beantragen kann.

Die Beamtin meinte, die Zeit wird erst verrechnet, seitdem ich die blaue Karte beantragt habe. Also die ersten 10 Monate werden nicht berücksichtigt.

was denkt ihr bitte ? oder war Jemand in meinem Fall


Viele Grüße
Sam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.05.2021 um 07:50:11
 
Die ersten zehn Monate müssten auch angerechnet werden, sofern die Voraussetzungen für eine Blaue Karte während dieser Zeit vorgelegen haben - siehe § 18c Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG.
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Antwort #2 - 31.05.2021 um 08:23:56
 
Sollten die Voraussetzungen für eine Blaue Karte von Beginn der Beschäftigung vorgelegen haben, kommt die Auskunft der Kollegin kommt möglicherweise aus einem Missverständnis (Antrag auf eine Blaue Karte erst >6 Monate nach Beschäftigungsbeginn ist nicht alltäglich) oder es wurde aus bei der Frage nicht klar, dass die Voraussetzungen länger vorlagen.

Für eine Frage am Telefon z.B. oder auch per Mail ist genau so etwas zu erwarten. Dafür schaut man nicht zwingend in die Akte.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.05.2021 um 08:30:09
 
Oder die besagte Sachbearbeitern hat keine Ahnung vom Gesetz, das sie anwenden soll und fand es einfacher, irgendwelche absoluten Aussagen ungeprüft zu treffen auf um den Ausländer zu verwirren.

Spekulieren kann ich auch.
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sam522
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Antwort #4 - 31.05.2021 um 10:29:48
 
Danke euch.

kann man im Zweifelfall einen Rechtanwalt einschlaten ?

lG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.05.2021 um 10:34:56
 
sam522 schrieb am 31.05.2021 um 10:29:48:
kann man im Zweifelfall einen Rechtanwalt einschlaten ?

Das ist nicht notwendig. Beantrage einfach die NE sobald die 21 Monate voll sind. Die ABH wird den Antrag aus dem hier erörterten Grund nicht ablehnen können, da greifen schon die innerbehördlichen Kontrollmechanismen.
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sam522
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Antwort #6 - 31.05.2021 um 13:34:10
 
der TE in der folgenden Seite ist eine andere Meinung:

https://www.123recht.de/forum_topic.asp?topic_id=588323&p=1
Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 31.05.2021 um 13:40:25
 
Gut, dann räumen mir mal nach den Auskünften von Behörden auch mit denen aus anderen Foren auf.

Die Antwort in diesem Forum ist ebenfalls nicht zielführend. Sie bezieht sich auf § 18c Abs. 1 AufenthG. Dort wird an den Besitz einer AE angeknüpft.

Du begehrst eine NE nach § 18c Abs. 2 Satz 1 i.V.m Satz 3 AufenthG, dort heißt es:

Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und (....). Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Hier geht es um die Qualifizierung der Beschäftigung als solche, die die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt hätte - tatsächlicher Besitz der Blauen Karte ist nicht relevant.
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sam522
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Antwort #8 - 31.05.2021 um 15:09:53
 
eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und. Aber ich habe die ersten 10 Monaten meiner Beschäftigung nach §16 Absatz 5 augeübt. Daher ist vielleicht die Verwirrung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 31.05.2021 um 15:22:10
 
Es ist alles rechtlich relevante gesagt worden. Take it or leave it.
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Antwort #10 - 01.06.2021 um 07:58:27
 
sam522 schrieb am 31.05.2021 um 13:34:10:
der TE in der folgenden Seite ist eine andere Meinung:

Der Themenersteller warst Du doch selbst - was soll das?

Und die letzte Antwort dort entspricht ebensowenig wie die "Deiner Beamtin" dem Buchstaben des Gesetzes.
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sam522
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Antwort #11 - 24.12.2021 um 23:33:54
 
Hallo zusammen,

vllt. Wäre es hilfreich fur
Für die Anderen. Die Zeiten vor der blauen Karte wurden angerechnet.

LG
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