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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.691 mal)
integ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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26.05.2021 um 10:06:24
 
Guten Tag,


es handelt sich um einen Mann aus Lybien.Er wohnt seit  6 Jahren in Deutschland. Vor einem  Jahr hat er die Aufenthalterlaunis  nach Paragraph 25 Abs 5 erhalten.Dazu besitzt er den Lyrischen Pass.
Vorher hatte er die   Duldung gehabt. Er arbeitet seit mehr als 5 Jahren.
Die Frage ist:
Wann darf er die  Niederlassungserlaubnis beantragen?
Muss er deswegen die Integration Kurs absolvieren ?
Darf er allgemein nach Lybien ausreisen ?

Ich danke Ihnen im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
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erne
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.05.2021 um 14:30:26
 
integ schrieb am 26.05.2021 um 10:06:24:
Wann darf er dieNiederlassungserlaubnis beantragen?


nach 5 Jahren mit einer AE.
WEnn er diese erst vor einem Jahr erhalten hat, dann in 4 Jahren

weitere Voraussetzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

integ schrieb am 26.05.2021 um 10:06:24:
Darf er allgemein nach Lybien ausreisen ?


ja, Lybier dürfen nach Lybien ausreisen
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 26.05.2021 um 19:50:05
 
integ schrieb am 26.05.2021 um 10:06:24:
Muss er deswegen die Integration Kurs absolvieren ?
Vielleicht. Wenn er in 4 Jahren  seine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, genügt das vielleicht.
Und wenn er den Test "Leben in Deutschland" erfolgreich absolviert.
Und die sonstigen Punkte aus dem Gesetz erfüllt...
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

integ schrieb am 26.05.2021 um 10:06:24:
Darf er allgemein nach Lybien ausreisen ?
Einem Libyer, der nun endlich als Flüchtling nach § 25(5) AufenthG anerkannt ist, würde ich nicht empfehlen, nach Libyen zu reisen.
Ausreisen... dürfte möglich sein. Ob man ihn dann von Libyen wieder nach D. einreisen lässt?
Ich bezweifle das.

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reinhard
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Antwort #3 - 26.05.2021 um 20:17:01
 
SimonB schrieb am 26.05.2021 um 19:50:05:
Einem Libyer, der nun endlich als Flüchtling nach § 25(5) AufenthG anerkannt ist, würde ich nicht empfehlen, nach Libyen zu reisen.
Ausreisen... dürfte möglich sein. Ob man ihn dann von Libyen wieder nach D. einreisen lässt?
Ich bezweifle das.


Das ist falsch.

Wäre er als Flüchtling anerkannt, hätte er eine AE nach § 25, 2 (1. Alternative / GFK). Hat er nicht.

Mit einer AE nach § 25, 5 kann er problemlos ein- und ausreisen.

Er sollte aber bei einer Beratungsstelle klären, warum er die hat. Die kann man auch bekommen, wenn aus bestimmten Gründen eine Ausreise nach Libyen nicht möglich ist. Wird sie dann möglich, kann es sein, dass die AE bei nächster Gelegenheit nicht verlängert wird. Das hängt aber wirklich davon ab, warum er diese AE bekommen hat.
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SimonB
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Antwort #4 - 27.05.2021 um 10:22:33
 
Danke @reinhard für die Korrektur.
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