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Niederlassungserlaubnis nach § 18c - "Leben in Deutschland" Test (Gelesen: 3.580 mal)
Themen Beschreibung: Notwendigkeit des Testes & AE nach §28
Ch1llkroete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.05.2021 um 08:36:41
 
Guten Morgen zusammen,

ich hatte vor einigen Jahren hier bereits geschrieben für meine Frau und auch damals wurde mir sehr gut geholfen. Daher vielen Dank nochmals vorab!

Zum Sachverhalt:

- Staatsbürgerin 3. Land
- Anerkannter Hochschulabschluss (Master)
- B1 Sprachzertifikat
- Seit Frühjahr 2016 in Deutschland (nationales Visum)
- Seit Herbst 2016 durchgehend beschäftigt
- Seit Herbst 2016 durchgehend Aufenthaltstitel nach § 18b AufenthG
- Seit Sommer 2018 verheiratet mit mir (gebürtiger Deutscher)
- Bruttoeinkommen >67000
- Aktueller Aufenthaltstitel läuft demnächst ab.
- >50 Beiträge zur Sozial/Rentenversicherung
- Antrag auf NE nach §18c gestellt

Nach einigem hin und her mit der Ausländerbehörde und leider momentan massiven Wartezeiten (>10 Wochen) haben wir die Auskunft bekommen, dass meine Frau vorerst eine Fiktionsbescheinigung über 6 Monate erhält und in dieser Zeit "den Integrationskurs" machen soll.

Basierend auf der § Kette aus 18c, 9, 44, 44a und §4 IntV hätte ich mir erschlossen, dass sie als integriert gilt ("...einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss..." und "die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."). Daraufhin hatten wir den Antrag eingereicht. Laut Aussage der Ausländerbehörde ist dennoch ein "Integrationskurs" nötig. Basierend auf den Threads https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1603368899 und https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1601587909 verstehe ich, dass diese Kette irreführend ist und dennoch der Test "Leben in Deutschland" bestanden werden muss.

Meine Fragen:
1. Ist dies korrekt? Sprachnachweis ist vorhanden.
2. Muss der Kurs (100h) gemacht werden oder reicht das reine bestehen? (Ich habe keinerlei Sorge darüber, sie kann den Test bereits jetzt ohne jemals dafür gelernt zu haben bestehen basierend auf dem Fragenkatalog bzw. Testwebsiten).
3. Wo kann man sich direkt für den Test anmelden? Ich finde partout keinerlei Auskunft dazu. Lediglich eine Suchseite die komplette Integrationskurse anzeigt.
4. Muss der Antrag dann erneut gestellt werden? Bei Bearbeitungszeiten von 12 Wochen würde ich das am liebsten direkt wieder machen.

5. Könnte meine Frau im Sommer 2021 (unabhängig von 18c) eine NE basierend auf unserer Ehe erhalten? Nach §28 "...wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht...". Ist es hier egal nach welchem § der Besitz des Aufenthaltstitels war oder muss der Titel basierend auf der Ehe gewesen sein? In unserem Fall ist dies ja nicht der Fall sondern nach 18b.

Vielen Dank vorab für eure Antworten!
Beste Grüße
Ch1llkroete
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.05.2021 um 10:00:35
 
Es ist ausreichend, den Test zu machen. Mit dem entsprechenden Ergebnis stünde das Vorliegen der Voraussetzungen positiv fest und die NE kann erteilt werden. Neuer Antrag nicht notwendig.

Vom Weg über § 28 AufenthG würde ich in diesem Fall abraten, da zunächst ein unnötiger Zweckwechsel durchgeführt werden müsste es es im Übrigen auch strittig ist, wie sich die erforderlichen drei Jahre zusammensetzen.
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.05.2021 um 10:07:02
 
Zu 1. Ja

Zu 2.Nein / Ja

Zu 3. Bei den Prüfstellen des Bundesamtes für Migration und
         Flüchtlinge können Sie sich zum Test anmelden.

Bei 3. und 4. bin ich mir nicht wirklich sicher, um Dir eine korrekte Antwort zu geben . Da werden sich bestimmt noch einige Member zu äussern.

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Ch1llkroete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.05.2021 um 12:27:34
 
Hallo,

besten Dank schonmal für die Antworten. Dies bestätigt meinen aktuellen "Recherchestand".

Zwei Fragen habe ich nun noch. Ich habe mit diversen VHS im Umkreis telefoniert. Leider ist der Test bei den meisten über Monate ausgebucht:

1. Ist es egal bei welchem Testzentrum der Test gemacht wird (solange es im Bundesland des Wohnsitz ist)?
2. Bei einem Testzentrum wurde mir gesagt dass der Test "Leben in Deutschland" heißt wenn er im Rahmen des Orientierungskurs gemacht wird und "Einbürgerungstest" wenn er ohne Kurs gemacht wird. Die Tests sind zu 100% identisch werden aber getrennt voneinander abgenommen. Der "Einbürgerungstest" sollte aber somit der korrekte für meine Frau sein, oder?

Vielen Dank!
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uwe1122
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Antwort #4 - 19.05.2021 um 12:33:55
 
Wenn Sie Fragen zu den Tests in Integrationskursen oder zum Einbürgerungstest haben, hilft Ihnen der Bürgerservice des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerne weiter.

In ca 3 Sekunden bei Gockel gefunden.

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung...
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Ch1llkroete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.05.2021 um 13:41:37
 
Vielen Dank. Bei der Hotline des BAMF habe ich angerufen. Leider konnte die Dame keine genaue Auskunft geben und meinte ich solle einfach eine VHS suchen welche den Test "Leben in Deutschland" anbietet um sicher zu sein. Leider ist es nun so, dass ich den Test "Leben in Deutschland" immer nur zusammen mit einem Kurs finde, den Einbürgerungstest (defacto der selbe Test von den Fragen her) aber einzeln als Prüfung.

Nun bin ich etwas ratlos.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.05.2021 um 13:59:41
 
Es ist egal, wie man das Ding jetzt nennt. Entscheidend ist der Nachweis der Kenntnisse und der ist mit dem Bestehen erbracht.

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reinhard
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Antwort #7 - 19.05.2021 um 14:47:44
 
Ch1llkroete schrieb am 19.05.2021 um 13:41:37:
Nun bin ich etwas ratlos.



Bei uns kennt der "Landesverband der Volkshochschulen" die Prüfungstermine (nicht "irgendeine" VHS).
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SimonB
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Antwort #8 - 19.05.2021 um 15:18:43
 
Ch1llkroete schrieb am 19.05.2021 um 13:41:37:
Bei der Hotline des BAMF habe ich angerufen.

Ich denke, das BAMF kann dir da nicht helfen.
Ch1llkroete schrieb am 19.05.2021 um 12:27:34:
Der "Einbürgerungstest" sollte aber somit der korrekte für meine Frau sein,
Ja. Der ist identisch mit dem LiD/Leben in Deutschland.

33 Fragen...mind. x richtige Antworten, keine Zusatzzahl. Zwinkernd

Jetzt wird überall gelockert. Für den Test braucht deine Frau keine Stunden bei irgendeiner VHS buchen. Nur die Absolvierung des Tests.
Dazu könnte sie in eine bestehende Gruppe/Klasse  mit hineinrutschen.

Pragmatischen Ansatz versuchen.
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Ch1llkroete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 19.05.2021 um 15:24:34
 
reinhard schrieb am 19.05.2021 um 14:47:44:
Bei uns kennt der "Landesverband der Volkshochschulen" die Prüfungstermine (nicht "irgendeine" VHS).


Die Prüfungstermine für den Einbürgerungstest habe ich gefunden (auf den VHS Seiten), für einen reinen "Leben in Deutschland" Test jedoch nicht. Die Frage bleibt ob der "Leben in Deutschland" Test und der Einbürgerungstest beide gleichwertig sind bzw. für die NE akzeptiert werden.
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reinhard
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Antwort #10 - 19.05.2021 um 16:14:05
 
Einbürgerungstest IST der Test "Leben in Deutschland". Das ist das gleiche, wurde nur früher "Einbürgerungstest" genannt, heute "Leben in Deutschland"-Test.
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Antwort #11 - 19.05.2021 um 16:44:14
 
Nach diversen Telefonaten habe ich eine Person bei einer VHS erreicht die wirklich Ahnung zu haben schien. Der Test ist defacto der selber, wird nur "Leben in Deutschland" genannt wenn er am Ende des Intergrationskurses steht. Tatsächlich scheint es auch so zu sein, dass der LiD wesentlich länger zum auswerten/ Ergebnis erhalten dauert da geprüft wird ob man alle Kursstunden hat.

Quintessenz: Einbürgerungstest passt und kann bei der VHS gemacht werden.

Vielen Dank für die Antworten!
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Antwort #12 - 03.06.2021 um 17:10:49
 
Ch1llkroete schrieb am 19.05.2021 um 08:36:41:
2. Muss der Kurs (100h) gemacht werden oder reicht das reine bestehen? 

Wenn Deine Frau bei der erstmaligen Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde bzw. keinen Anpsruch darauf hatte (wovon ich ausgehe), wäre jetzt viel schlauer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (vorzüglich) oder eine NE nach §9 AufenthG zu beantragen, da sie in diesem Fall keinen Nachweis über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erbringen muss ergo weder einen Integrationskurs machen noch den Einbürgerungstest/LiD ablegen muss, vgl. §9a Abs. 2 Satz 2 bzw. §9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG.
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