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NE und 15-jähriger Aufenthalt in Deutschland (Gelesen: 1.537 mal)
Errare_humanum_est
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16.05.2021 um 10:40:52
 
Ein Mann ist Nicht-EU-Bürger.
Er besitzt eine NE.
Der gesamte dauerhafte Aufenthalt in Deutschland beträgt mehr als 15 Jahre.
Nun will der Mann aus familiären Gründen ins Nicht-EU-Ausland verreisen, wobei er nicht genau weiß, wie lange sein Aufenthalt dort dauern wird.
Es könnten 3, 12 oder auch 18 Monate werden.
Fest steht nur, dass er auf jeden Fall zurück nach Deutschland kommt.

Nun die Fragen:

1. Kann seine NE überhaupt erlöschen? In welchen Fällen?
2. Wenn ja, was könnte er vor der Abreise tun, damit er das Erlöschen verhindert?

LG
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 16.05.2021 um 11:27:54
 
Der 15-jährige Aufenthalt muss auch rechtmäßig gewesen sein. Hier gilt es genau darauf zu achten, dass z.B. keine Duldungszeiten vorgelegen haben.

Ansonsten gilt hier § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wonach die NE nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt entweder
(i) zum Zeitpunkt der Ausreise, wenn diese aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist oder
(ii) zum Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Ausreise oder
(iii) zum Zeitpunkt von zwölf Monaten nach der Ausreise, wenn der Aufenthalt seit 15 Jahren rechtmäßig ist und er das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 51 Abs. 10 Satz 2 AufenthG),
gesichert ist.

Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich aus dem Grund der Ausreise. Die Monatsfristen gelten nur, wenn die Ausreise bereits aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erfolgt. Ansonsten kommt es nur auf den Zeitpunkt der Ausreise an.

Auf die spätere Absicht, nach Deutschland zurückzukehren kommt es nicht an. Die Einordnung von "familiären Gründen" hängt immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollte als Zeitpunkt aber die Ausreise angenommen werden.

Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gilt, dass dieser prognostisch auf Dauer gesichert sein muss. Maßgeblich für die nach treffende Prognoseentscheidung ist, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Ausländer, würde er jetzt eine Niederlassungserlaubnis beantragen, die Voraussetzungen für die Erteilung bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen würde.

Vor der Abreise sollte die ABH kontaktiert und eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG beantragt werden.
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 16.05.2021 um 21:51:42
 
Zitat:
Ansonsten gilt hier § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wonach die NE nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt entweder
(i) zum Zeitpunkt der Ausreise, wenn diese aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist oder
(ii) zum Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Ausreise oder
(iii) zum Zeitpunkt von zwölf Monaten nach der Ausreise, wenn der Aufenthalt seit 15 Jahren rechtmäßig ist und er das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 51 Abs. 10 Satz 2 AufenthG),
gesichert ist.


Der Aufenthalt war rechtmässig.

1. Die Passage mit dem Ausreisegrund finde ich sehr schwammig.
Gibt es eine Liste mit Gründen, die vorübergehend oder dauerhaft sind?
Wie ist es wenn Familienangehörige wegen einer schwierigen Lage - egal ob gesundheitlich, finanziell oder psychisch vorübergehend Unterstützung brauchen?
Z.B. Trennung oder Insolvenz?
Man kann ja nicht im Voraus genau den Zeitraum benennen, wie lange sie Unterstützung benötigen.

Außerdem - wie soll die ABH überprüfen, wenn ein vorgeschobener Grund im Ausland genannt wird?

2. Zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach der Ausreise heißt, dass man 6 Monate nach der Ausreise nachweisen soll, dass man finanziell abgesichert ist, obwohl man z.B. 12 Monate im Ausland bleibt?
Irgendwie verstehe ich beim Punkt 2 etwas nicht.

3. Trifft nicht zu, da der Mann noch keine 60 ist.
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Antwort #3 - 17.05.2021 um 06:39:13
 
Naja, wenn jemand nicht weiß, wann er wieder kommt, dann ist es kein der Natur nach vorrübergehender Grund. Beispiele für vorübergehende Ausreisen sind u.a.. FSJ in einem anderen Land, vielleicht ein Auslandsemester. Eben Aufenthalte, wo eine Rückreise terminlich klar ist. Wenn jemand bei Ausreise noch nicht weiß, wann er wieder kommt, dann ist es eben nicht nur vorübergehend.

Errare_humanum_est schrieb am 16.05.2021 um 21:51:42:
Außerdem - wie soll die ABH überprüfen, wenn ein vorgeschobener Grund im Ausland genannt wird?


Das kann ja auch an anderen Punkten geprüft werden. Abmeldung im Inland, Aufgabe Beschäftigung, Aufgabe Wohnung usw usw usw

Errare_humanum_est schrieb am 16.05.2021 um 21:51:42:
2. Zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach der Ausreise heißt, dass man 6 Monate nach der Ausreise nachweisen soll, dass man finanziell abgesichert ist, obwohl man z.B. 12 Monate im Ausland bleibt?
Irgendwie verstehe ich beim Punkt 2 etwas nicht.



Das hat damit nix zu tun. Die AE/NE erlischt zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach Ausreise. Also Ausreise am 01.06.2021, Erlöschen der NE wenn die 6 Monate Ausreise voll sind: 30.11.2021. Das Erlöschen bezieht sich allein auf die Zeit, nicht auf finanzielle Absicherung


Das mit dem Geld bezieht sich nur auf Punkt 3.


Hier wäre es ggf. eine Möglichkeit bei der ABH eine längere Wiedereinreisefrist zu beantragen.
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Antwort #4 - 17.05.2021 um 08:17:35
 
Errare_humanum_est schrieb am 16.05.2021 um 21:51:42:
Zum Zeitpunkt von 6 Monaten nach der Ausreise heißt, dass man 6 Monate nach der Ausreise nachweisen soll, dass man finanziell abgesichert ist, obwohl man z.B. 12 Monate im Ausland bleibt?


Wenn der Aufenthalt eindeutig einem vorübergehenden Zweck eingeordnet werden kann, dann ist das der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen eines gesicherten Lebensunterhalts.

Ansonsten muss der Lebensunterhalt schon bei der Ausreise gesichert sein.
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dim4ik
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Antwort #5 - 03.06.2021 um 16:51:58
 
Errare_humanum_est schrieb am 16.05.2021 um 10:40:52:
was könnte er vor der Abreise tun, damit er das Erlöschen verhindert?

Ich würde empfehlen, vor der Ausreise eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen. Damit müsste man sich keinen Kopf mehr darüber machen, ob der jeweilige Ausreisegrund vorübergehender Natur ist oder nicht, und bloß darauf aufpassen, dass man wenigstens einmal im Jahr nach Deutschland zurückkehrt.
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