Der 15-jährige Aufenthalt muss auch rechtmäßig gewesen sein. Hier gilt es genau darauf zu achten, dass z.B. keine Duldungszeiten vorgelegen haben.
Ansonsten gilt hier § 51 Abs. 2 Satz 1
AufenthG wonach die
NE nicht erlischt, wenn der Lebensunterhalt entweder
(i) zum Zeitpunkt der Ausreise, wenn diese aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist oder
(ii) zum Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Ausreise oder
(iii) zum Zeitpunkt von zwölf Monaten nach der Ausreise, wenn der Aufenthalt seit 15 Jahren rechtmäßig ist und er das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 51 Abs. 10 Satz 2 AufenthG),
gesichert ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich aus dem Grund der Ausreise. Die Monatsfristen gelten nur, wenn die Ausreise bereits aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erfolgt. Ansonsten kommt es nur auf den Zeitpunkt der Ausreise an.
Auf die spätere Absicht, nach Deutschland zurückzukehren kommt es nicht an. Die Einordnung von "familiären Gründen" hängt immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollte als Zeitpunkt aber die Ausreise angenommen werden.
Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gilt, dass dieser prognostisch auf Dauer gesichert sein muss. Maßgeblich für die nach treffende Prognoseentscheidung ist, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 1 C 14.16). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Ausländer, würde er jetzt eine Niederlassungserlaubnis beantragen, die Voraussetzungen für die Erteilung bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen würde.
Vor der Abreise sollte die
ABH kontaktiert und eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3
AufenthG beantragt werden.