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Kind mit doppelter Staatsbürgerschaft zieht zu den Großeltern ins nicht-EU Ausland (Gelesen: 3.198 mal)
Kein_Mampf
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12.05.2021 um 16:16:09
 
Hallo,

kurze Nachfragen zu einem fiktiven Fall:

mal angenommen, eine alleinerziehende Nicht-EU Ausländerin mit Wohnsitz in Deutschland, Inhaberin einer NE,  hat ein minderjähriges Kind mit doppelter Staatsbürgerschaft - Deutsch + Nicht EU Land.

Da es für die Alleinerziehende schwierig ist alleine zurechtzukommen, bzw. Erziehung und Arbeit unter einen Hut zu bringen (Die Großeltern und sonstige Verwandte leben im Nicht-EU-Ausland), hat sie nun folgendes vor:

Schritt 1.
Das minderjährige Kind zieht im Sommer ins EU-Ausland zu den Großeltern, wo es versorgt wird und zur Schule geht.
Nehmen wir an - es bestehen keinerlei Probleme mit dem zweiten Sorgerechtberechtigten. (Er ist immer mit allem einverstanden oder er hat gar kein Sorgerecht)



Schritt 2.
Nachdem die Alleinerziehende das Nötigste bezüglich Arbeit, Wohnung und sonstigen Angelegenheiten in Deutschland erledigt hat, zieht sie voraussichtlich 5-6 Monate später zu ihrem Sohn, bzw. Großeltern nach.

Nun die Fragen dazu:

1. Wird die Frau ihre NE verlieren oder abgeben müssen?
2. Sollte die Frau beispielsweise 5  oder 8 Jahre später mit dem dann immer noch minderjährigen Kind zurück nach Deutschland kommen wollen, wird es für die beiden aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft des Kindes möglich sein? Damit meine ich, ob sie eine AE aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft des Sohnes beantragen kann.
3. Wird das Kind nach deutschem Recht eine der Staatsbürgerschaften abgeben müssen? Wenn ja, in welchem Alter?


Vielen Dank
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Antwort #1 - 12.05.2021 um 16:39:14
 
Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 16:16:09:
(Die Großeltern und sonstige Verwandte leben im Nicht-EU-Ausland)


Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 16:16:09:
Das minderjährige Kind zieht im Sommer ins EU-Ausland zu den Großeltern, wo es versorgt wird und zur Schule geht.

Wie kommen die Großeltern ins EU Ausland?

Ist das Kind schulpflichtig? Wie will man das begründen dem JA gegenüber? Gibt man das Sorgerecht auf? Wie alt ist das Kind?

Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 16:16:09:
1. Wird die Frau ihre NE verlieren oder abgeben müssen?


Wenn Sie länger als 6 Monate ausreist und noch keine 15 Jahre die NE hat, erlischt diese voraussichtlich

Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 16:16:09:
2. Sollte die Frau beispielsweise 5oder 8 Jahre später mit dem dann immer noch minderjährigen Kind zurück nach Deutschland kommen wollen, wird es für die beiden aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft des Kindes möglich sein? Damit meine ich, ob sie eine AE aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft des Sohnes beantragen kann.


Ja, bis das Kind dann 18 ist sofern man das Sorgerecht hat

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Kein_Mampf
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Antwort #2 - 12.05.2021 um 16:56:53
 
deerhunter schrieb am 12.05.2021 um 16:39:14:
Wie kommen die Großeltern ins EU Ausland?


Sorry, das sollte natürlich  "Nicht-EU-Ausland" heißen.

deerhunter schrieb am 12.05.2021 um 16:39:14:
Ist das Kind schulpflichtig? Wie will man das begründen dem JA gegenüber? Gibt man das Sorgerecht auf? Wie alt ist das Kind?


Das JA müsste sich meines Wissens nur einschalten, wenn das Kind ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen würde.
Wenn das Kind eine zweite Staatsbürgerschaft hat und auch in diesem Land bei seinen Großeltern wohnt, ist das deutsche JA aus dem Spiel.

Außerdem, warum sollte es z.B. für ein Kind mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft nicht möglich sein in einem Nicht-EU-Land zur Schule zu gehen? Was hat das mit dem Sorgerecht der Mutter zu tun?
Die Mutter ist doch dafür.

Sagen wir mal, das Kind ist 7 Jahre alt.
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« Zuletzt geändert: 12.05.2021 um 17:12:00 von Kein_Mampf »  
 
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Antwort #3 - 12.05.2021 um 17:00:09
 
Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 16:16:09:
3. Wird das Kind nach deutschem Recht eine der Staatsbürgerschaften abgeben müssen? Wenn ja, in welchem Alter?


kommt darauf an, auf welcher Grundlage das Kind die dt. Staatsangehörigkeit hat.
Ist der Vater bei der Geburt Deutscher gewesen, dann ist und bleibt es deutsch.

Ansonsten wird das Kind sich m.W. für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen
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Antwort #4 - 12.05.2021 um 17:03:58
 
erne schrieb am 12.05.2021 um 17:00:09:
Ansonsten wird das Kind sich m.W. für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen 


Sagen wir mal - die Grundlage für das Bestehen der deutschen Staatsbürgerschaft war das Vorhandensein von allen Voraussetzungen für die Einbürgerung seitens der Mutter.

Falls die sich das Kind für eine Staatsbürgerschaft entscheiden muss - in welchem Alter muss es geschehen?
Gibt es vielleicht Ausnahmen?
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Antwort #5 - 12.05.2021 um 17:40:42
 
War ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kinds deutsch?
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Antwort #6 - 12.05.2021 um 17:54:54
 
Kein_Mampf schrieb am 12.05.2021 um 17:03:58:
Falls die sich das Kind für eine Staatsbürgerschaft entscheiden muss - in welchem Alter muss es geschehen?


Zwischen 18 und 23


Zitat:
Gibt es vielleicht Ausnahmen?


Ja, wenn es in Deutschland aufwächst und zur Schule geht, dann ist die deutsche Staatsangehörigkeit gesichert.
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Antwort #7 - 12.05.2021 um 18:46:10
 
Alacrity schrieb am 12.05.2021 um 17:40:42:
War ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kinds deutsch? 



Sagen wir nein
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Antwort #8 - 12.05.2021 um 18:54:03
 
Jemand sagte mir heute, dass es für die Mutter mit dem Kind nicht so einfach werden könnte nach Deutschland zurückzukehren,  wenn das Kind dann noch minderjährig ist.
Die Mutter müsste ja dann ein Aufenthaltsrecht von ihrem Kind mit der deutschen Staatsbürgerschaft ableiten.
Dabei würde aber die zuständige Behörde nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes fragen, bzw. nach dem Lebensmittelpunkt, der ja zum Zeitpunkt kurz vor der geplanten Wiedereinreise nach Deutschland im Ausland wäre.

Oder gilt für die Mutter eines (minderjährigen) Deutschen per se immer das Recht mit dem Kind nach Deutschland einreisen zu können und eine verfestigte AE zu bekommen?
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Antwort #9 - 12.05.2021 um 19:06:19
 
1. Grundsätzlich ja. Es sei denn, bestimmte konkrete Tatsachen lassen Ausnahmen zu.

2. Grundsätzlich ja. Es sei denn, bestimmte konkrete Tatsachen sprächen dagegen.

3. Grundsätzlich ja. Es sei denn, bestimmte konkrete Tatsachen lassen Ausnahmen zu. 
Bei Erreichen der Volljährigkeit, üblicherweise. Es sei denn, bestimmte konkrete Tatsachen bedingen andere Fristen.

Diese unsinnigen Schilderungen von "fiktiven" Fällen sind Unsinn und tragen für konkrete Sachverhalte nicht unbedingt zum Erkenntnisgewinn bei. Die Umstände des Einzelfalles, manchmal kleine Details, können völlig abweichende, gegenteilige Antworten zu den grundsätzlichen Antworten bedingen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #10 - 12.05.2021 um 19:27:21
 
Wenn die ausländische Mutter ein deutsches Kind hat, kann sie ihren Aufenthaltstitel vom Zusammenleben mit dem Kind ableiten. Also: deutsches Kind bei der Oma in Marokko lassen, selbst in Deutschland leben wollen (als Marokkanerin) funktioniert nicht.

Sie müsste dann zum Leben in Deutschland einen anderen Grund (Studium, Arbeit, Au-Pair-Stelle) haben. Aber das deutsche Kind zählt nur, wenn es in Deutschland lebt – dann kann die Mutter das Sorgerecht nur ausüben, wenn sie auch in Deutschland lebt, deshalb die Aufenthaltserlaubnis für die Mutter bis zum 18. Geburtstag.
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Antwort #11 - 12.05.2021 um 20:56:55
 
reinhard schrieb am 12.05.2021 um 19:27:21:
Wenn die ausländische Mutter ein deutsches Kind hat, kann sie ihren Aufenthaltstitel vom Zusammenleben mit dem Kind ableiten. Also: deutsches Kind bei der Oma in Marokko lassen, selbst in Deutschland leben wollen (als Marokkanerin) funktioniert nicht.

Sie müsste dann zum Leben in Deutschland einen anderen Grund (Studium, Arbeit, Au-Pair-Stelle) haben. Aber das deutsche Kind zählt nur, wenn es in Deutschland lebt – dann kann die Mutter das Sorgerecht nur ausüben, wenn sie auch in Deutschland lebt, deshalb die Aufenthaltserlaubnis für die Mutter bis zum 18. Geburtstag. 



Genau, unklar ist mir nur der Fall, wenn z.B. der Vater gar kein Sorgerecht hat, also auch kein Mitspracherecht bei der Bestimmung, wo das Kind leben soll. Oder der Vater ist verstorben.
Lebt das Kind dann mit der Mutter im Ausland, kann die Mutter keine "Familienzusammenführung" mit dem Kind in Deutschland beantragen, weil das Kind ja gar nicht in Deutschland ist.
Irgendwie muss das Kind ja erst nach Deutschland kommen, aber ohne Mutter geht es nicht, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat.
Ein Teufelskreis?
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Antwort #12 - 12.05.2021 um 21:00:06
 
Ich würde vorschlagen mit dem rumgeeiere aufzuhören und fiktive Informationen zu streuen. Wir helfen hier gerne, braucen dazu aber Fakten und keine z.B. Blablabla

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Antwort #13 - 12.05.2021 um 21:28:59
 
Die Mutter kann mit dem minderjährigen deutschen Kind gemeinsam einreisen. Es ist nicht nötig, dass das Kind vorab allein nach Deutschland kommt.
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Antwort #14 - 12.05.2021 um 21:54:18
 
Alacrity schrieb am 12.05.2021 um 21:28:59:
Die Mutter kann mit dem minderjährigen deutschen Kind gemeinsam einreisen. Es ist nicht nötig, dass das Kind vorab allein nach Deutschland kommt. 



Danke.
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