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Rückkehrer-Freizügkigkeit / Lebensunterhalt (Gelesen: 1.035 mal)
Stephan_T
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Beiträge: 29

Deutschland, Rheinland-Pfalz, Germany
Deutschland
Rheinland-Pfalz
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückkehrer-Freizügkigkeit / Lebensunterhalt
20.04.2021 um 14:26:03
 
Hallo allerseits!

Vorheriges Thema: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1610401691

Ich, deutscher, lebte mit meiner Taiwanischen Frau in Irland seit 15. September 2019 und bin am 26. März 2021 mit ihr nach Deutschland gezogen.

Sie hat vor Abreise aus Irland noch eine volle Irische Aufenthaltskarte für EU-Familienmitglieder bekommen (IRP mit Stamp 4 EUfam). Ein Deutsches Visum mit Text "Familienzusammenführung nach FreizügigG/EU (Rückkehrfall)" ist ebenfalls im Pass.

Dokumente wurden bei Anmeldung im Bürgerbüro entgegengenommen und an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Diese fragt nun zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte von mir die letzten drei Gehaltsabrechnungen an, um den Lebensunterhalt zu prüfen. Im Prinzip kein Problem für mich diese beizubringen, dabei hat es gedanklich allerdings zwei Fragen aufgeworfen:

- Während bei einem Familiennachzug zu Deutschen keine Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist bei Freizügigkeit ist normal ja ein Grund für die Freizügigkeit nötig, z.B. Arbeitnehmertätigkeit. Gilt dasselbe für Rückkehrfälle? Muss ich mich nach Rückkehr in Deutschland weiterhin in einem Freizügigkeitstatbestand bewegen damit meine Familienmitglieder weiterhin nach FreizügigG/EU behandelt werden? Wurde deshalb möglicherweise von der ABH nach Gehaltsabrechnungen gefragt?

- Wenn ja, kann bei theoretisch längerer Arbeitslosigkeit / Bedürftigkeit auch ein Verlust unserer Freizügigkeit als in Deutschland lebende Rückkehrer festgestellt werden und damit meine Frau ins Aufenthaltsgesetz "abrutschen"?

- Zusatzfrage: Würdet ihr die Gehaltsabrechnungen vorlegen oder eher darauf verweisen, dass dies nicht gefordert ist?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.04.2021 um 15:05:08
 
Die Regelungen finden nach § 12a FreizügG/EU hinsichtlich des Aufenthaltsrechts der Familienangehörige entsprechende Anwendung, nicht hinsichtlich des Stammberechtigten. Das ist auch sinnvoll: Familienangehörige von Unionsbürgern können nur ein Aufenthaltsrecht von diesem ableiten, wenn besagter Unionsbürger die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht erfüllt. Einem Deutschen steht hingegen stets ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, daher muss dieser bei Rückkehr lediglich nachweisen, dass im Aufnahmemitgliedsstaat die Voraussetzungen der Freizügigkeit vorlagen - in Deutschland nicht. Das Freizügigkeitsgesetz setzt dies nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12a FreizügG/EU auch nicht voraus. Damit ist auch kein Rückfall ins Aufenthaltsgesetz möglich.

Hierfür spricht auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache "Eind" (Urteil vom 11. 12. 2007 – C-291/05).

Die Vorlage ist entbehrlich - Entscheidung nach eigenem Ermessen. Ich mache das nicht, kann aber Sachen wohl eher rechtlich durchsetzen als andere.
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« Zuletzt geändert: 20.04.2021 um 15:15:10 von N/V »  
 
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Stephan_T
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Beiträge: 29

Deutschland, Rheinland-Pfalz, Germany
Deutschland
Rheinland-Pfalz
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.04.2021 um 18:18:07
 
Danke!

Eins ist mir dazu noch eingefallen - da die Gehaltsabrechnungen logischerweise aus Irland stammen, könnten diese noch zusätzlich meinen Freizügigkeitsstatus aus Irland bekräftigen. Daher werde ich sie wohl vorlegen.

Aber es ist gut zu wissen, dass gesicherter Lebensunterhalt auch bei Rückkehrfällen keine Voraussetzung ist. Dieses Wissen hilft mir zu argumentieren, sollte die ABH an den irischen Gehaltsabrechnungen etwas auszusetzen haben oder Übersetzungen verlangen.
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