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Krankenversicherung beim Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Gelesen: 5.806 mal)
Herrmann
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.04.2021 um 09:45:06
 
Fragen
1.      Gibt es eine Möglichkeit den Vater in GKV unterzubringen, z.B. als freiwillige Rentner?
2.      Wäre es günstiger zuerst statt AE für 2 Jahre eine AE für weniger als 12 Monate, z.B. bis Ende des Jahres (8 Monate) zu beantragen?
3.      Ist es möglich eine AE für die 8 Monate ohne Zusage der KV bekommen?
4.      Was für Nebenbestimmungen werden aus dem Visum in die AE übernommen?
5.      Darf vor dem Ablauft der Gültigkeit das Visum um 3 Monate verlängert werden oder soll unbedingt ein Antrag gestellt werden und man eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate bekommt?

Aktuelle Situation

Alle in der Familie sind volljährige nicht-EU Staatsangehörige:
-      Der Sohn und die Schwiegertochter haben Niederlassungserlaubnis seit über 20 Jahre.
-      Der zugezogene Vater ist Witwer, über 85 Jahre alt, behinderter II Grades seit 1991, Rentner mit gesetzlicher ausländischer Rente von ca. 300€ monatlich, vorher war er immer ein Arbeitnehmer. Im Ausland hat eine gesetzliche Krankenversicherung, die aber in Deutschland gültig ist. Aktuell hat er eine „Incoming“-Krankenversicherung (Reisekrankenversicherung für Besucher aus dem Ausland) bei ADAC.

Auflagen im Visum des Vaters (3 Monate):
Nur gültig zur Familienzusammenführung zum Sohn Vorname Nachname, geb. TT.MM.JJJJ, wohnhaft in SSSSS, zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gem. § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Nach Einreise Aufenthaltsanzeige bei der zuständigen Ausländerbehörde StV SSSS.


Die Ausländerbehörde (ABH) hat Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) bereits per Email zugesichert
Zitat: … Zur Vervollständigung der Unterlagen, ist noch eine Übersetzung der ausländischen Renteneinkünfte Ihres Vaters erforderlich.
Dessen ungeachtet, ist aber der Lebensunterhalt durch Ihre Einkünfte gesichert.
Somit kann die Erteilung des Aufenthaltstitels für zwei Jahre erfolgen.
Diese E-Mail dient als Zusicherung für die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bitte reichen Sie uns sobald wie möglich den Krankenversicherungsnachweis für Ihren Vater ein. … Zitatende

Die ABH akzeptiert als Sicherung des Lebensunterhalts das gesamten Einkommen aller Familienmitglieder (Sohn, Schwiegertochter, Vater).
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (AE) zuerst für 2 Jahre wurde zugesagt vorausgesetzt eine Krankenversicherung (KV) wird nachgewiesen, ggf. zugesichert. Dabei weder „Incoming“- (Reisekrankenversicherung für Besucher aus dem Ausland) noch „Expat“-Versicherung (Auslandskrankenversicherung für vorübergehende Aufenthalte in Deutschland, z.B. Studenten, Wissenschaftler, …) ist laut ABH ausreichend, weil es um dauerhafte Aufenthalt handelt. Solche Versicherungen sind höchst wahrscheinlich weder von der Dauer der AE noch des Auslandsaufenthalts abhängig, typischerweise für 1 Jahr max., könnten aber bei Wiedereinreise erneut abgeschlossen werden.


Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat aber Aufnahme verweigert mit der Begründung
Zitat: … Sie brauchen für Ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel. Um diesen zu erhalten, müssen Sie einen gesicherten Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachweisen.
Die Mitgliedschaft bei uns ist jedoch nur möglich, wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, die langer als 12 Monate gilt. Hierbei sind Sie nicht dazu verpflichtet, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert sein muss (nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung).
Sie erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Daher können Sie leider zurzeit kein Mitglied bei uns werden. … Zitatende

Zu Frage 1

Absage der GKV ist in der Form eigentlich gerecht. Es sind zwei Bedingungen zu erfüllen um in einer GKV nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 (pflichtige „Auffangversicherung“) versichert zu sein:
1.      Aufenthaltserlaubnis für mehr als 12 Monate – offensichtlich erfüllt, ggf. kann erfüllt werden
2.      Lebensunterhalt soll nicht bloß ohne Verpflichtungserklärung (in dem Fall wurde keine abgegeben) gesichert werden, sondern die ABH soll gesetzlich in der Lage sein, eine AE zu erteilen ohne zu prüfen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, egal auf welche Weise. – kann nicht erfüllt werden

Vllt. wurden die Bedingungen in vor kurzem (2018?) geändert, weil es öfter Mals lediglich über Verpflichtungserklärung geredet wird.

Darf man nach der Absage den Antrag bei anderer GKV, ggf. bei mehreren Versicherungen gleichzeitig stellen?
Was passiert, falls aus Versehen der Versicherung, ggf. irrtümlicher „nein“ Antwort auf die Frage, ob „die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht“ (gibt manchmal in Antragsformularen), man rechtswidrig versichert wird und es bei einer Kontrolle entdeckt wird?

Telefonisch wurde von der GKV erklärt, dass
-      Die freiwillige KV für Rentner ist nicht möglich, weil es mit dem Land keine SV-Abkommen gibt, deswegen weder Rente noch KV im Ausland könnten als gesetzliche betrachtet werden.
-      Auch bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung z.B. für 500€/Monat, ggf. in einer Behindertenwerkstatt, wird GKV wegen § 6 Abs. 3а SGB V nicht möglich.

Was mir leider erst später ausgefallen ist
-      Die Rente und KV im dem Land wird in Deutschland im manchen Fällen als gesetzliche doch erkannt, z.B. für Spätaussiedler; dann wieso es bei uns nicht möglich sein sollte? Dann soll entsprechend die freiwillige KV für Rentner wohl möglich sein.
-      Auch falls es doch was auch immer wieso nicht möglich ist, dann immer noch die mehr als geringfügige Beschäftigung, weil § 6 Abs. 3а SGB V setz vor, dass zwei Bedingungen sollen erfüllt werden:      
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.      - erfüllt, ABER      
weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. - nicht erfüllt, weil falls die KV im Ausland nicht als gesetzlicher beurteilt sein könnte, dann aber auch nicht als private. Und der Vater  nachweislich immer ein Arbeitnehmer gewesen.

Zu Frage 2

Eine vllt. mögliche Variante in GKV zu kommen ist, falls man berücksichtigt, dass § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lautet (Zitat): „Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, … anzuwenden“. Und § 30 Abs. 3 AufenthG lautet (Zitat): „Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.“
Heißt es, dass falls man zuerst eine AE für weniger al 12 Monate bekommt, dann darf man die Zeit mit Incoming-KV überbrücken. Und bei der AE-Verlängerung auch für mehr als 12 Monate besteht aber die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr. Man war auch in der Zwischenzeit nicht privat versichert, und entsprechend darf wohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 in GKV aufgenommen werden.

Zu Frage 3

Eigentlich verlangt § 2 Abs. 3 AufenthG nur, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. D.h. man soll lediglich ausreichend Mittel haben, nicht aber, dass man in GKV, ggf. PKV schon vor der Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen sein soll. Es gibt entsprechende Gerichturteile, dass sogar falls GKV ausgeschlossen ist, dann wegen Kontrahierungszwang ist jede PKV zur Aufnahme in den Basistarif verpflichtet (§ 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG; BVerwG, 18.04.2013, 10 C 10.12, Rn. 14ff), auch falls sie sich mit allen Mittel weigert es zu tun.
Als Überbrückung bis die Rechte durchgesetzt werden, springt wieder die Incoming-KV ein.
Andere Frage hier ist, ob und wie schnell man den Abschluss der KV der ABH nachweisen soll, falls die AE mit der Zusage der PKV erteilt wird.

Zu Frage 4

Als Nebenbestimmung in AE:
-      nur gültig zur Familienzusammenführung zum Sohn – sollte in dem Fall völlig unschädlich sein
-      Erwerbstätigkeit nicht erlaubt – dagegen wäre sehr ungünstig, da die Variante mit Beschäftigung ausgeschlossen wird.      
Sollte die Rechtslage des Vaters von der AE des Sohnes abgeleitet werden und deshalb solche Nebenbestimmung unzulässig wäre.
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Antwort #1 - 18.04.2021 um 09:55:30
 
Der Vater hat keinen Anspruch auf eine GKV. Er braucht eine private Vollversicherung.
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Antwort #2 - 18.04.2021 um 11:23:17
 
Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 09:45:06:
Was passiert, falls aus Versehen der Versicherung, ggf. irrtümlicher „nein“ Antwort auf die Frage, ob „die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht“ (gibt manchmal in Antragsformularen), man rechtswidrig versichert wird und es bei einer Kontrolle entdeckt wird?


Es wird alles rückabgewickelt. Der Zugang zur GKV ist gesetzlich geregelt und keine GKV darf den Vater aufnehmen.  § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist genau für solche Fälle gedacht.




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Herrmann
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Antwort #3 - 18.04.2021 um 13:29:21
 
engelchen+ schrieb am 18.04.2021 um 09:55:30:
Der Vater hat keinen Anspruch auf eine GKV. 

Leider, ggf. zum Glück ist § 36 nicht eindeutig geregelt.
Siehe u.a. das Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018“. Teil A.2.5 ab S. 42 besonderes S.45-46 und zwar (S.46):
- § 16,17,18,19,21 - Fallgruppe 1 = Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhals besteht immer
- § 24,25,28 -  Fallgruppe 2 = Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhals besteht nie (siehe auch §36 Abs.1 AufenthG)

§ 36 wurde leider nicht analysiert, ist aber offensichtlich den § 24,25,28 ähnlich - auch humanitäre Gründe.

Verweis im § 36 Absatz 2 auf § 30 Abs. 3 und § 31 deutet darauf hin, dass unserer Fall dem Ehegatter-Nachzug etwa gleich gestellt wird.
Dann wäre logischerweise sogar eine Familienversicherung möglich.
Der Vater ist schon volljährig, aber seine physikalische und kognitive Fähigkeiten sind leider einem Kleinkind ähnlich.
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Antwort #4 - 18.04.2021 um 13:37:36
 
engelchen+ schrieb am 18.04.2021 um 09:55:30:
Er braucht eine private Vollversicherung.

Mit PKV wird auch nicht leicht. Habe mit mehreren PKV gesprochen - alle lehnen ab und behaupten, dass Kontrahierungszwang greift nicht an und GKV zuständig ist. Habe ein paar Urteile gesehen, dass sie sogar mal Recht bekommen und man weder GKV noch PKV abließen kann.

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Alana
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Antwort #5 - 18.04.2021 um 15:10:02
 
Das Urteil vom VG Berlin vom 16.11.2009 - 10 V 7.08 zu einem Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte, sonstige Familienangehörige) könnte hier interessant sein. Im Leitsatz heißt es u.a.: "Nach der Einreise kann eine private Krankenversicherung zum Basistarif abgeschlossen werden (mit ausführlicher Prüfung hierzu)."

Auszugsweise Wiedergabe hier: https://www.asyl.net/rsdb/m16506/ Die letzten drei Absätze beziehen sich auf den Versicherungsabschluss.

Zum Gedanken mit der Werkstatt für Behinderte: Das sind Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und als Eingliederungshilfe in das Arbeitsleben, die vom zuständigen Rehabilitationsträger zu finanzieren sind (das sind Kosten im fünfstelligen Bereich pro Jahr und Arbeitsplatz). Das ist keine sozialversicherungspflichtige Arbeit, die Zugang zum gesetzlichen Sicherungssystem ermöglicht. Da es um Eingliederung in das Arbeitsleben geht, gibt es auch eine Altersbeschränkung, § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX:

Zitat:
Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

Zur Erwerbstätigkeit: Die ist nach § 4a Abs. 1 AufenthG für den Inhaber eines Aufenthaltstitels erlaubt, "es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot." In § 36 gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Erwerbstätigkeit. Wenn es nur um den Zuverdienst geht, ist die Frage, wie Erwerbstätigkeit mit der Begründung der außergewöhnlichen Härte zusammenpasst (Betreuungsbedürftigkeit). Beim Zugang in die GKV habe ich noch nicht gehört, dass mit einer Tätigkeit weit nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein Anspruch auf Aufnahme entstehen kann (hier wäre ein Sozialversicherungsforum wohl der kompetentere Ansprechpartner).

Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 13:29:21:
Verweis im § 36 Absatz 2 auf § 30 Abs. 3 und § 31 deutet darauf hin, dass unserer Fall dem Ehegatter-Nachzug etwa gleich gestellt wird.
Dann wäre logischerweise sogar eine Familienversicherung möglich.


Manche Bedingungen, die in §§ 30 und 31 genannt werden, gelten halt auch beim Nachzug sonstiger Familienangehöriger (man hat sich einfach gespart, das noch einmal auszuschreiben). Dadurch wird ein Vater nicht zum Ehegatten. Vor allem orientieren sich die Aufnahmebedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung allein an dem geltenden Sozialversicherungsrecht.

Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 13:29:21:
Der Vater ist schon volljährig, aber seine physikalische und kognitive Fähigkeiten sind leider einem Kleinkind ähnlich.

Damit erübrigt sich doch auch jeder Gedanke an Beschäftigung.
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« Zuletzt geändert: 18.04.2021 um 15:23:43 von Alana »  
 
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Herrmann
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Antwort #6 - 18.04.2021 um 17:38:26
 
Die Variante mit Beschäftigung ist offensichtlich schon ziemlich fragwürdig, könnte vllt. aber formal doch völlig legal sein. 

Deswegen meine Favoriten sind die Varianten

1.      Die freiwillige KV für Rentner, die angeblich nicht möglich ist, weil es mit dem Land keine SV-Abkommen gibt, deswegen weder Rente noch KV im Ausland könnten als gesetzliche betrachtet werden.
Aber die Rente und KV in dem Land wird in Deutschland in manchen Fällen als gesetzliche doch erkannt, z.B. für Spätaussiedler; dann wieso es bei uns nicht möglich sein sollte? Dann soll entsprechend die freiwillige KV für Rentner wohl möglich sein.

2.      Freiheit von der Sicherung des Lebensunterhalts bei der AE-Verlängerung nach § 30 Abs. 3 AufenthG zu benutzen.
D.h. zuerst eine AE für weniger al 12 Monate bekommen, die Zeit mit Incoming-KV überbrücken. Danach bei der AE-Verlängerung auch für mehr als 12 Monate besteht aber die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr. Man war auch in der Zwischenzeit nicht privat versichert, und entsprechend darf wohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 in GKV aufgenommen werden.
Die Hauptfrage ist, was für Antwort die ABH bei der Verlängerung der AE auf die Frage „Es besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG. Für diese Erteilung des Aufenthaltstitels muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen“ geben soll – Ja oder Nein?
Und ob immer noch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 zu verwenden ist.

Es wäre sehr hilfreich, falls jemand die Möglichkeiten unter der Lupe nehmen würde.
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Alana
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Antwort #7 - 18.04.2021 um 18:45:11
 
Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 17:38:26:
Die Variante mit Beschäftigung ist offensichtlich schon ziemlich fragwürdig, könnte vllt. aber formal doch völlig legal sein. 

Nein, eine Pro-forma-Anstellung eines pflegebedürftigen 85-Jährigen, der physisch und geistig auf Kleinkind-Niveau ist, kann nicht zu einem Versicherungsanspruch in der GKV führen. Selbst abseits des gesundheitlichen Zustands sehe ich so keinen Weg für einen 85-Jährigen, in die GKV zu kommen. Und auch wenn es das gäbe: Eine Pro-forma-Anstellung ist straf- und zivilrechtlich problematisch. Nur über ein wirkliches Arbeitsverhältnis kann man in die GKV kommen.

Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 17:38:26:
2.      Freiheit von der Sicherung des Lebensunterhalts bei der AE-Verlängerung nach § 30 Abs. 3 AufenthG zu benutzen.

Das Problem ist hier, dass du hoffst, die ABH käme dir mit bestimmten Fristen entgegen, um einen Aufenthalt erteilen zu können, der von Anfang an nicht so abgesichert ist, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Die Voraussetzung für § 36 Abs. 2 AufenthG ist die komplette Abdeckung des Lebensunterhalts inkl. Krankenversicherung. Solange nicht klar ist, welche Krankenversicherung hier zu welchem Tarif zur Aufnahme bereit ist oder verpflichtet werden kann, kann man nicht wissen, welchen Betrag man tatsächlich für den Lebensunterhalt braucht. Und man kann nicht wissen, dass die Krankenversicherungspflicht wirklich befolgt wird. Krankenbehandlungskosten eines Unversicherten oder unzureichend Versicherten können der Solidargemeinschaft schweren Schaden zufügen. Du solltest dich primär darum kümmern, dass die Aufnahme in den Basistarif einer PKV gesichert ist.

Die AE-Verlängerung nach § 30 Abs. 3 AufenthG soll die Möglichkeit bieten, bei jemandem, der vor Jahren unter Erfüllung aller Bedingungen nach Deutschland kam, aus familiären Gründen Ausnahmen machen zu können. Also z.B. den schwerstkranken Vater nicht nach Jahren aus der Familie rauszureißen, weil der Sohn nach Jobverlust einen schlechter bezahlten Job annehmen musste oder weil der Sohn selber krank wird. Als von vornherein eingeplanter Umgehungstatbestand sollte das nicht funktionieren.

Dass sich mitunter jemand irgendwie in die GKV reinmogelt, mag es geben. Aber zu hoffen, dass die ABH bereit sein wird, einen AT zu erteilen, bei dem die Voraussetzungen für die Ersterteilung nicht erfüllt sind? In Behörden ist man verpflichtet, sich an Recht und Gesetz zu halten, und als Voraussetzung für die Erteilung einer AE nach § 36 AufenthG gilt: Nachweis der Unterhaltssicherung inkl. ausreichender Krankenversicherung.
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Antwort #8 - 18.04.2021 um 19:44:53
 
Alana schrieb am 18.04.2021 um 18:45:11:
Solange nicht klar ist, welche Krankenversicherung hier zu welchem Tarif zur Aufnahme bereit ist oder verpflichtet werden kann, kann man nicht wissen, welchen Betrag man tatsächlich für den Lebensunterhalt braucht. Und man kann nicht wissen, dass die Krankenversicherungspflicht wirklich befolgt wird. 

Gesetzlich ist es höchstens: 50% vom Kosten des KV-Basistarifs in der PKV + 100% PV. In 2021 sind es ca. 532€.

Alana schrieb am 18.04.2021 um 18:45:11:
Aber zu hoffen, dass die ABH bereit sein wird, einen AT zu erteilen, bei dem die Voraussetzungen für die Ersterteilung nicht erfüllt sind?

Die Voraussetzungen sind und werden wohl erfüllt. Es geht lediglich um formale Sache - besteht die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalt bei der AE-Erteilung. Und ist eine Verlängerung gleich Erteilung einer neuen AE oder die ABH soll auf erste Erteilung zurückgreifen? 

     
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Antwort #9 - 18.04.2021 um 20:09:13
 
Herrmann schrieb am 18.04.2021 um 19:44:53:
besteht die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalt bei der AE-Erteilung.

Ja!

Die KVdR kommt hier nicht im Spiel und auch mit einer Beschäftigung wäre keine GKV möglich (da er über 55 ist).

Die PKV bieten ungern den Basistarif an, aber es besteht immer noch den Kontrahierungszwang.


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Antwort #10 - 18.04.2021 um 20:53:29
 
Eine große Bitte:
- Hören Sie auf zu schreiben "es geht nicht" ohne zu erklären wieso, ggf. was in meinen Ausführungen falsch ist, am liebsten mit § od. Gerichtsentscheidungen
- machen Sie keine Behauptungen, es sein denn, dass Sie 100% sicher sind.

Es geht nicht um eine Umfrage, sondern Versuch die Gesetzlage zu klären, weil es wohl einige Leute gibt, die es geschafft haben, meistens aber schon einige Jahre her und sind leider nicht erreichbar.
 

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Antwort #11 - 18.04.2021 um 21:28:35
 
Es nützt ja nichts, die Antwortenden zu ermahnen, sie sollten Dir noch irgendwelche Gesetze oder Urteile raussuchen (dazu kannst Du niemanden verpflichten):

Die Antworten sind richtig. Ohne Nachweis der Krankenversicherung gibt es keinen Aufenthaltstitel, weil die Krankenversicherung zum gesicherten Lebensunterhalt gehört. Alles nachzulesen im Aufenthaltsgesetz.

Wenn der Vater keine Krankenversicherung bekommt, bekommt er keine Aufenthaltserlaubnis. Er muss dann mit Aublauf des Visum wieder ausreisen. Wenn die Entscheidung länger dauert, darf er bleiben (Verlängerungsfiktion des Visums), bis die Ablehnung rechtskräftig ist.
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Antwort #12 - 20.04.2021 um 10:45:54
 
Die Fragen 3-5 sind vom Tisch.

Es wäre sehr hilfreich von Experten die Antwort auf die Frage zu bekommen:

Was kann man, ggf. die ABH auf folgende Frage(n) bei, ggf. nach der Verlängerung der AE nach § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG beantworten:

- Besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG?
- Für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
bestehen: Ja oder Nein?


Zu berücksichtigen:
§ 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lautet (Zitat): „Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, … anzuwenden“. Und § 30 Abs. 3 AufenthG lautet (Zitat): „Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.“

Die familiäre Lebensgemeinschaft wird natürlich auf Recht erhalten.
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« Zuletzt geändert: 20.04.2021 um 11:04:12 von Herrmann »  
 
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Antwort #13 - 20.04.2021 um 10:52:00
 
Die andere offene Frage ist:

Wieso darf bei der Beurteilung der Versicherungsvorgeschichte die Rente und Krankenversicherung in einem Drittland, mit dem es keine SV-Abkommen gibt,  für Spätaussiedler als gesetzliche Rente und Krankenversicherung anerkannt werden, für die andere kommende nach Deutschland aus dem Land Ausländer aber nicht?
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Antwort #14 - 20.04.2021 um 11:06:08
 
Du darfst eheliche Lebensgemeinschaften nicht mit dem Aufenthalt sonstiger Angehörigen vermischen.

Für den Vater ist es nötig, nach der Einreise eine Krankenversicherung zu finden, sonst darf er nicht bleiben.


Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:52:00:
Die andere offene Frage ist:

Wieso darf bei der Beurteilung der Versicherungsvorgeschichte die Rente und Krankenversicherung in einem Drittland, mit dem es keine SV-Abkommen gibt,  für Spätaussiedler als gesetzliche Rente und Krankenversicherung anerkannt werden, für die andere kommende nach Deutschland aus dem Land Ausländer aber nicht?


Das hat der Gesetzgeber (Bundestag) vor langer Zeit so entschieden. Die Aufnahme von "Statusdeutschen" erfolgt nach anderen Bedingungen als die Aufnahme von Ausländern, die nicht zu einer Ehegattin nachziehen. Die Begründung müsstest Du in den damaligen Bundestags-Drucksachen finden, das hilft Dir aber nicht.
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Antwort #15 - 20.04.2021 um 11:16:30
 
Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:45:54:
Besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG?


Ja

Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:45:54:
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
bestehen: Ja oder Nein?


Ja

Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:52:00:
Wieso darf bei der Beurteilung der Versicherungsvorgeschichte die Rente und Krankenversicherung in einem Drittland, mit dem es keine SV-Abkommen gibt,für Spätaussiedler als gesetzliche Rente und Krankenversicherung anerkannt werden, für die andere kommende nach Deutschland aus dem Land Ausländer aber nicht? 


Weil es sich dort um "sog" Deutsche handelt und nicht um Ausländer
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Herrmann
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Antwort #16 - 20.04.2021 um 12:06:11
 
reinhard schrieb am 20.04.2021 um 11:06:08:
Du darfst eheliche Lebensgemeinschaften nicht mit dem Aufenthalt sonstiger Angehörigen vermischen.

Danke für die Antwort.

Bin aber immer noch verwirrt, wofür dann im § 36 "Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger" Abs. 2 der Satz 2 mit Verweis auf § 30 "Ehegattennachzug" und § 31 "Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" gut ist?
Wird es damit nicht offensichtlich gemeint, dass unter bestimmten Umständen, in dem Fall AE-Verlängerung, auch auf sonstige volljährige Familienangehörige, u.a. auch Eltern die Normen von §§ 30 und 31 anzuwenden sind? 
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Antwort #17 - 20.04.2021 um 12:10:40
 
Zwecks Aufnahme in den Basistarif einer PKV melde dich doch einfach einmal im forum-krankenversicherung an. Vielleicht kann man dir dort weiter helfen.
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Antwort #18 - 21.04.2021 um 18:54:18
 
Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 12:06:11:
Bin aber immer noch verwirrt, wofür dann im § 36 "Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger" Abs. 2 der Satz 2 mit Verweis auf § 30 "Ehegattennachzug" und § 31 "Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" gut ist?
Wird es damit nicht offensichtlich gemeint, dass unter bestimmten Umständen, in dem Fall AE-Verlängerung, auch auf sonstige volljährige Familienangehörige, u.a. auch Eltern die Normen von §§ 30 und 31 anzuwenden sind?


AVwV zum AufenthG:
Zitat:
36.2.3.2 Bei minderjährigen Familienangehörigen muss
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 34 Absatz 1
und bei volljährigen Familienangehörigen kann
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 3
bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1
Nummer 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 2
abgesehen werden.

36.2.3.3 Die im Zeitpunkt des Nachzugs bereits volljährigen
Familienangehörigen erwerben nach
§ 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 31, Minderjährige
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. 34 Absatz 2
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
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