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Krankenversicherung beim Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Gelesen: 5.805 mal)
deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 20.04.2021 um 11:16:30
 
Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:45:54:
Besteht nach dem Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG?


Ja

Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:45:54:
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
bestehen: Ja oder Nein?


Ja

Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 10:52:00:
Wieso darf bei der Beurteilung der Versicherungsvorgeschichte die Rente und Krankenversicherung in einem Drittland, mit dem es keine SV-Abkommen gibt,für Spätaussiedler als gesetzliche Rente und Krankenversicherung anerkannt werden, für die andere kommende nach Deutschland aus dem Land Ausländer aber nicht? 


Weil es sich dort um "sog" Deutsche handelt und nicht um Ausländer
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Herrmann
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 20.04.2021 um 12:06:11
 
reinhard schrieb am 20.04.2021 um 11:06:08:
Du darfst eheliche Lebensgemeinschaften nicht mit dem Aufenthalt sonstiger Angehörigen vermischen.

Danke für die Antwort.

Bin aber immer noch verwirrt, wofür dann im § 36 "Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger" Abs. 2 der Satz 2 mit Verweis auf § 30 "Ehegattennachzug" und § 31 "Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" gut ist?
Wird es damit nicht offensichtlich gemeint, dass unter bestimmten Umständen, in dem Fall AE-Verlängerung, auch auf sonstige volljährige Familienangehörige, u.a. auch Eltern die Normen von §§ 30 und 31 anzuwenden sind? 
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Melanny
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Antwort #17 - 20.04.2021 um 12:10:40
 
Zwecks Aufnahme in den Basistarif einer PKV melde dich doch einfach einmal im forum-krankenversicherung an. Vielleicht kann man dir dort weiter helfen.
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erne
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Antwort #18 - 21.04.2021 um 18:54:18
 
Herrmann schrieb am 20.04.2021 um 12:06:11:
Bin aber immer noch verwirrt, wofür dann im § 36 "Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger" Abs. 2 der Satz 2 mit Verweis auf § 30 "Ehegattennachzug" und § 31 "Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" gut ist?
Wird es damit nicht offensichtlich gemeint, dass unter bestimmten Umständen, in dem Fall AE-Verlängerung, auch auf sonstige volljährige Familienangehörige, u.a. auch Eltern die Normen von §§ 30 und 31 anzuwenden sind?


AVwV zum AufenthG:
Zitat:
36.2.3.2 Bei minderjährigen Familienangehörigen muss
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 34 Absatz 1
und bei volljährigen Familienangehörigen kann
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 3
bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1
Nummer 1 und des § 29 Absatz 1 Nummer 2
abgesehen werden.

36.2.3.3 Die im Zeitpunkt des Nachzugs bereits volljährigen
Familienangehörigen erwerben nach
§ 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 31, Minderjährige
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. 34 Absatz 2
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
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