Fragen1. Gibt es eine Möglichkeit den Vater in GKV unterzubringen, z.B. als freiwillige Rentner?
2. Wäre es günstiger zuerst statt
AE für 2 Jahre eine
AE für weniger als 12 Monate, z.B. bis Ende des Jahres (8 Monate) zu beantragen?
3. Ist es möglich eine
AE für die 8 Monate ohne Zusage der
KV bekommen?
4. Was für Nebenbestimmungen werden aus dem Visum in die
AE übernommen?
5. Darf vor dem Ablauft der Gültigkeit das Visum um 3 Monate verlängert werden oder soll unbedingt ein Antrag gestellt werden und man eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate bekommt?
Aktuelle SituationAlle in der Familie sind volljährige nicht-EU Staatsangehörige:
- Der Sohn und die Schwiegertochter haben Niederlassungserlaubnis seit über 20 Jahre.
- Der zugezogene Vater ist Witwer, über 85 Jahre alt, behinderter II Grades seit 1991, Rentner mit gesetzlicher ausländischer Rente von ca. 300€ monatlich, vorher war er immer ein Arbeitnehmer. Im Ausland hat eine gesetzliche Krankenversicherung, die aber in Deutschland gültig ist. Aktuell hat er eine „Incoming“-Krankenversicherung (Reisekrankenversicherung für Besucher aus dem Ausland) bei ADAC.
Auflagen im Visum des Vaters (3 Monate):
Nur gültig zur Familienzusammenführung zum Sohn Vorname Nachname, geb. TT.MM.JJJJ, wohnhaft in SSSSS, zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gem. § 36 Absatz 2 Satz 1
AufenthG. Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Nach Einreise Aufenthaltsanzeige bei der zuständigen Ausländerbehörde StV SSSS.
Die Ausländerbehörde (ABH) hat Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) bereits per Email zugesichert
Zitat: … Zur Vervollständigung der Unterlagen, ist noch eine Übersetzung der ausländischen Renteneinkünfte Ihres Vaters erforderlich.
Dessen ungeachtet, ist aber der Lebensunterhalt durch Ihre Einkünfte gesichert.
Somit kann die Erteilung des Aufenthaltstitels für zwei Jahre erfolgen.
Diese E-Mail dient als Zusicherung für die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bitte reichen Sie uns sobald wie möglich den Krankenversicherungsnachweis für Ihren Vater ein. … Zitatende
Die
ABH akzeptiert als Sicherung des Lebensunterhalts das gesamten Einkommen aller Familienmitglieder (Sohn, Schwiegertochter, Vater).
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (AE) zuerst für 2 Jahre wurde zugesagt vorausgesetzt eine Krankenversicherung (KV) wird nachgewiesen, ggf. zugesichert. Dabei weder „Incoming“- (Reisekrankenversicherung für Besucher aus dem Ausland) noch „Expat“-Versicherung (Auslandskrankenversicherung für vorübergehende Aufenthalte in Deutschland, z.B. Studenten, Wissenschaftler, …) ist laut
ABH ausreichend, weil es um dauerhafte Aufenthalt handelt. Solche Versicherungen sind höchst wahrscheinlich weder von der Dauer der
AE noch des Auslandsaufenthalts abhängig, typischerweise für 1 Jahr max., könnten aber bei Wiedereinreise erneut abgeschlossen werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat aber Aufnahme verweigert mit der Begründung
Zitat: … Sie brauchen für Ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel. Um diesen zu erhalten, müssen Sie einen gesicherten Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachweisen.
Die Mitgliedschaft bei uns ist jedoch nur möglich, wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, die langer als 12 Monate gilt. Hierbei sind Sie nicht dazu verpflichtet, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert sein muss (nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung).
Sie erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Daher können Sie leider zurzeit kein Mitglied bei uns werden. … Zitatende
Zu Frage 1Absage der GKV ist in der Form eigentlich gerecht. Es sind zwei Bedingungen zu erfüllen um in einer GKV nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 (pflichtige „Auffangversicherung“) versichert zu sein:
1. Aufenthaltserlaubnis für mehr als 12 Monate – offensichtlich erfüllt, ggf. kann erfüllt werden
2. Lebensunterhalt soll nicht bloß ohne Verpflichtungserklärung (in dem Fall wurde keine abgegeben) gesichert werden, sondern die
ABH soll gesetzlich in der Lage sein, eine
AE zu erteilen ohne zu prüfen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, egal auf welche Weise. – kann nicht erfüllt werden
Vllt. wurden die Bedingungen in vor kurzem (2018?) geändert, weil es öfter Mals lediglich über Verpflichtungserklärung geredet wird.
Darf man nach der Absage den Antrag bei anderer GKV, ggf. bei mehreren Versicherungen gleichzeitig stellen?
Was passiert, falls aus Versehen der Versicherung, ggf. irrtümlicher „nein“ Antwort auf die Frage, ob „die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht“ (gibt manchmal in Antragsformularen), man rechtswidrig versichert wird und es bei einer Kontrolle entdeckt wird?
Telefonisch wurde von der GKV erklärt, dass
- Die freiwillige
KV für Rentner ist nicht möglich, weil es mit dem Land keine SV-Abkommen gibt, deswegen weder Rente noch
KV im Ausland könnten als gesetzliche betrachtet werden.
- Auch bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung z.B. für 500€/Monat, ggf. in einer Behindertenwerkstatt, wird GKV wegen § 6 Abs. 3а SGB V nicht möglich.
Was mir leider erst später ausgefallen ist
- Die Rente und
KV im dem Land wird in Deutschland im manchen Fällen als gesetzliche doch erkannt, z.B. für Spätaussiedler; dann wieso es bei uns nicht möglich sein sollte? Dann soll entsprechend die freiwillige
KV für Rentner wohl möglich sein.
- Auch falls es doch was auch immer wieso nicht möglich ist, dann immer noch die mehr als geringfügige Beschäftigung, weil § 6 Abs. 3а SGB V setz vor, dass zwei Bedingungen sollen erfüllt werden:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. - erfüllt, ABER
weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. - nicht erfüllt, weil falls die
KV im Ausland nicht als gesetzlicher beurteilt sein könnte, dann aber auch nicht als private. Und der Vater nachweislich immer ein Arbeitnehmer gewesen.
Zu Frage 2Eine vllt. mögliche Variante in GKV zu kommen ist, falls man berücksichtigt, dass § 36 Abs. 2 Satz 2
AufenthG lautet (Zitat): „Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, … anzuwenden“. Und § 30 Abs. 3
AufenthG lautet (Zitat): „Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.“
Heißt es, dass falls man zuerst eine
AE für weniger al 12 Monate bekommt, dann darf man die Zeit mit Incoming-KV überbrücken. Und bei der AE-Verlängerung auch für mehr als 12 Monate besteht aber die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG nicht mehr. Man war auch in der Zwischenzeit nicht privat versichert, und entsprechend darf wohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 in GKV aufgenommen werden.
Zu Frage 3Eigentlich verlangt § 2 Abs. 3
AufenthG nur, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. D.h. man soll lediglich ausreichend Mittel haben, nicht aber, dass man in GKV, ggf. PKV schon vor der Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen sein soll. Es gibt entsprechende Gerichturteile, dass sogar falls GKV ausgeschlossen ist, dann wegen Kontrahierungszwang ist jede PKV zur Aufnahme in den Basistarif verpflichtet (§ 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG; BVerwG, 18.04.2013, 10 C 10.12, Rn. 14ff), auch falls sie sich mit allen Mittel weigert es zu tun.
Als Überbrückung bis die Rechte durchgesetzt werden, springt wieder die Incoming-KV ein.
Andere Frage hier ist, ob und wie schnell man den Abschluss der
KV der
ABH nachweisen soll, falls die
AE mit der Zusage der PKV erteilt wird.
Zu Frage 4Als Nebenbestimmung in
AE:
- nur gültig zur Familienzusammenführung zum Sohn – sollte in dem Fall völlig unschädlich sein
- Erwerbstätigkeit nicht erlaubt – dagegen wäre sehr ungünstig, da die Variante mit Beschäftigung ausgeschlossen wird.
Sollte die Rechtslage des Vaters von der
AE des Sohnes abgeleitet werden und deshalb solche Nebenbestimmung unzulässig wäre.