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Immigration Issue (Gelesen: 1.826 mal)
skynex
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrian
Zeige den Link zu diesem Beitrag Immigration Issue
10.04.2021 um 00:47:17
 
Basically im a Syrian Doctor that graduated medical school in Hungary 2020 and holds a permanent hungarian residence permit. I moved to Germany on the 30th of Nov 2020, I applied for anmeldung by post (due to the pandemic) and waited to recieve the Meldebestätigung.

On the 6th of Dec 2020 after waiting for almost a month I decieded to leave Germany and return to Hungary for the Holidays.

I returned on the 28th of Jan 2021 to Germany and on my return i realised that my Anmeldung application was still not processed so I re-applied (this time successfully) and stated the date of entry as 30.10.2020. Furthermore I applied for a residence permit on the 6th of March 2021 via the states online portal (by this point ive been in Germany a total of 74 days).

I managed to recieve a reply from the immigration office on the 29th of March stating that ive been in Germany since 30 Oktober 2020 (thus overstaying the 90 day per 180 day allowance, which was not true) and Im at risk of being asked to leave unless I can provide any missing information within a 3 week notice.

I immediatly sent the immigration office proof that a I left the country in Dec/Jan (screenshots for reservations on a shared car service). I also provided them with the following: Proof of funds/bank statement, proof of language courses I attended during my stay, invitiation to a job interview, proof of taking the telc B2 exam, and finally proof that Ive applied for Approbation (license to practice medicine) and proof of registration to the medical Fachsprachenprüfung. I basically gave in everything except for a job contract (which I cant get until I have the Approbation).

Could they reject me a residence permit for some reason and be asked to leave? Also, even though I applied for a residence permit within the 90 day period, I am currently over that limit (but thats not my fault as my application is yet to be determined), is that a problem?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.04.2021 um 14:40:58
 
skynex schrieb am 10.04.2021 um 00:47:17:
Also, even though I applied for a residence permit within the 90 day period, I am currently over that limit (but thats not my fault as my application is yet to be determined), is that a problem? 


this should not be any problem since you are in a "fiction" for legal stay right after you applied for residence.
§81.3 AufenthG

What is you legal status in Hungary?
Basically you must enter Germany with relevant Visa if you want to apply for residence
§5 (2) AufenthG
Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen

... however depends on your status in HU


........ sorry, I did not notice that you have permanent residence permit in HU.
Is this based on EU directive 2003/109/EC?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.04.2021 um 16:28:10
 
skynex schrieb am 10.04.2021 um 00:47:17:
I am currently over that limit (but thats not my fault as my application is yet to be determined), is that a problem?


Da Du ja Sprachkenntnisse auf dem Niveau "B2" besitzt, erlaube ich mir, auf Deutsch zu antworten.

Ja, ist es möglicherweise.
Mit einer nationalen, ungarischen Aufenthaltserlaubnis o.ä. kannst Du Dich bestenfalls zu Kurzaufenthalten von max. 90 Tagen in einem (beliebigen) Zeitraum von 180 Tagen in anderen Schengenstaaten aufhalten.

Eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland ist über die deutsche Vertretung in Ungarn zu beantragen (Nationales Visum für Deutschland).
Als syrischer Staatsangehöriger fällst Du auch in keine Privilegierung nach der AufenthV, so dass eine Beantragung aus Deutschland heraus möglich wäre.

Die Erlaubnisfiktion Deiner unzulässigen Antragstellung auf Erteilung einer AE hier ist m.M. nach nicht eingetreten, da es an einem rechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung mangelte - es sei denn, Du kannst Deine Abwesenheit im Zeitraum vom 6.12.20 bis 28.01.21 belegen.

Angesichts Deiner sich schon widersprechenden Angaben hier:

Zitat:
I moved to Germany on the 30th of Nov 2020,...
...
On the 6th of Dec 2020 after waiting for almost a month I decieded to leave Germany ...


würde ich aber empfehlen, aussagekräftige Belege für diese angebliche Abwesenheit vorzulegen. Irgendwelche Onlinereservierungen bei Mietwagenfirmen an einzelnen Tagen dürften allein Zweifel eher nicht ausräumen.

Falls die ABH bei ihrer Einschätzung bleibt / bleiben kann, dass Du Dich zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung hier unerlaubt aufgehalten hast, fällst Du nicht in die Erlaubnisfiktion und bist ausreisepflichtig.

Die von der ABH eingeräumte 3-Wochen-Frist ist in meinen Augen für den angestrebten Zweck großzügig bemessen.
Ob Du ein Problem hast (Ausreisepflicht, unerlaubter Aufenthalt), wird letztendlich damit stehen und fallen, dass Du Deine vorgebliche Abwesenheit im Zeitraum von 06.12.20 bis 28.01.21 plausibel belegen kannst.

Die Frage der Erteilung einer AE für Deutschland bleibt davon erst einmal unberührt, ist aber auf diesem Weg (aus DEU heraus), wie bereits geschildert, nicht vorgesehen.
(Es sei denn, ich hätte neuere Entwicklungen diesbezüglich verschlafen)

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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