Guten Tag! ich habe in 09.2018 eine Einbürgerungszusicherung erhalten (§10 StAG) und musste einen Ausbürgerunsantrag stellen (gestellt am 01.10.2018). In 10.2020 habe ich meine Ausbürgerunsbemühungen nachgewiesen und eine Frage über eine Einbürgerung unter der Berücksichtigung des §12 gestellt (dritte Fallgruppe, "angemessene Zeit").
Jetzt bin ich aufgefordert meine Geburtsurkunde, Geburtsurkunden meiner Eltern (sowjetische Geburtsurkunden) und die Pässe meiner Eltern zu Legalisieren, da
Zitat:"Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen in jeglichem Einbürgerungsverfahren ist die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit/-en der/des Einbürgerungsbewerbers/-in.
In diesem Zusammenhang wird nicht nur auf eine einzige zu eruierende Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern sämtliche in Frage kommende/-n Staatsangehörigkeit/-en sind nachzuhalten.
Das Prinzip der Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit richtet sich immer nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz des jeweiligen Landes. Es muss somit im Einzelfall geprüft werden, inwieweit z.B. durch das sog. IUS-Sanguinis- oder IUS-Soli-Prinzip ein Staatsangehörigkeitserwerb vorliegen könnte.
Für diese genannten Prüfungen ist es erforderlich, dass der/die Einbürgerungsbewerber/-in sowohl von sich als auch von den Vorfahren 1. Grades entsprechende Nachweise bzw. öffentliche Urkunden zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und zum Geburtsdatum beibringt.
Grundsätzlich können im Einbürgerungsverfahren z.B. öffentliche Urkunden oftmals nur dann verwendet werden, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist; bei den sog. urkundensicheren Staaten wird diese Echtheit z.B. durch eine Legalisation oder durch die „Haager Apostille“ dokumentiert.
Die o.g. Nachweise bzw. öffentliche Urkunden erfordern eine besondere Sensibilität bei der Bewertung, sofern diese von einem Errichtungsstaat („Herkunftsland“) vorgelegt werden, bei der z.B. die Legalisation aufgrund von bekannten falschen oder gefälschten Urkunden eingestellt worden ist (sog. fehlende Urkundensicherheit).
Usbekische Personenstandsurkunden werden im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Botschaft in Taschkent überprüft (siehe Anlage). Da dieses Verfahren mit sehr hohen Kosten für unsere Einbürgerungsbewerber/-innen verbunden ist, bieten wir alternativ die Möglichkeit an, dass Echtheitsbestätigungen für die jeweiligen Personenstandsurkunden von der usbekischen Botschaft vorgelegt werden können. "
Usbekische Generalkonsulat füllt sich nicht zuständig für die Echtheitsbestätigung der sowjetischen Geburtsurkunden.
Außerdem anhand der ethnischen Zugehörigkeit, die in meiner sowjetischen Geburtsurkunde notiert ist, wird eine eventuelle russische Staatsbürgerschaft konstruiert.
Zitat:"Bereits jetzt kann ich Ihnen mitteilen, dass sich aus der neu übersetzten Geburtsurkunde (ohne Echtheitsnachweis) ergibt, dass die Eltern die russische Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben. Daher ist nicht auszuschließen, dass Ihr Mandant auch die russische Staatsangehörigkeit hat. Sollte es keine Einbürgerungshindernisse geben, würde Ihr Mandant eine sog. Einbürgerungszusicherung für die russische Föderation erhalten. Dies wäre natürlich nicht der Fall, wenn Ihr Mandant bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens einen Nachweis der russischen Botschaft vorlegt, aus dem sich ergibt, dass er nicht die russische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat bzw. besitzt (Negativbescheinigung)."
(Negativbescheinigung -- möglich, aber nicht eingeschränkte Bearbeitungszeit)
Ich bin der Meinung, dass diese Forderungen überzogen sind. Kann jemand sein Expertenfachwissen mit mir teilen und die Sachlage einschätzen?