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Einbürgerung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ins Deutsche (Gelesen: 1.647 mal)
buka09
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ins Deutsche
06.04.2021 um 22:39:34
 
Hallo zusammen,

war lange hier nicht.mehr präsent Smiley Freue mich umso mehr auf alte Bekannten:)

Folgende Situation: Person A hat ukrainische Staatsangehörigkeit, ist.mit einem deutschen seit 2011 verheiratet, verfügt allerdings über kein eigenes Einkommen. Person B ( der deutscher Ehegatte) hat ausreichend Einkommen für die ganze Familie. Sozialleistungen werden nicht bezogen. Der Sohn des Deutschen hat ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit und sollte zusammen mit der Ehefrau mit eingebürgert werden.

1. Kann die Person A die Einbürgerung ohne eigenes Einkommen in die Wege leiten? ( weitere Voraussetzungen gelten als erfüllt)

2. Da nach der Einbürgerungszusicherung, man noch aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit austreten muss ( dauert in der Regel 2 Jahre) und es sich inzwischen was in Den persönlichen Verhältnissen ändern sollte ( Jobverlust der Person B - Sozialleistungen oder.sonstwas) kann es doch theoretisch passieren, dass man dann Staatenlos wird? Also keine Ukrainische mehr, da ausgetreten und keine Deutsche, da nach der erneuten Prüfung der persönlichen Verhältnisse abweichendes festgestellt wird... Was macht man in so einem Fall?

3. Da zum Zeitpunkt des Geburts des Kindes Person B Ukrainer gewesen iT, hat auch das Kind mit der Geburt in der Ukraine automatisch die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben und somit Ukrainer. Gilt hier die Einbürgerung unter der allgemeneinen Voraussetzungen oder gibt es hier Erleichterung,  da letztlich trotzdem Sohn eines Deutschen....???


Vielen Dank im Voraus.

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.04.2021 um 23:38:09
 
1. Ja, entscheidend ist der fehlende Bezug von Sozialleistungen.

2. Man müsste dann prüfen, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen zu vertreten hat. Möglicherweise kommt zwar keine Anspruchs- aber eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG in Betracht. Ziffer 8.2 letzter Absatz der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des BMI vom 1. Juni 2015 zum StAG spricht diesen Fall explizit an und bejaht die besondere Härte.

3. Nein zur Erleichterung.
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buka09
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Antwort #2 - 07.04.2021 um 07:02:03
 
Also im Zweifel dann eine Ermessenseinbürgerung, wobei dies ganz auf das Ermessen der Behörde ankommt. Theoretisch gesehen, kann aber sodann passieren,  dass man staatenlos wird mit allen Folgen usw.
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Petersburger
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Antwort #3 - 07.04.2021 um 08:06:23
 
buka09 schrieb am 06.04.2021 um 22:39:34:
Der Sohn des Deutschen hat ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit

Nur aus dieser Formulierung heraus verstehe ich
buka09 schrieb am 06.04.2021 um 22:39:34:
und sollte zusammen mit der Ehefrau mit eingebürgert werden.

nicht.

Geht es wirklich um den Sohn - nicht etwa um den Stiefsohn?
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buka09
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Antwort #4 - 07.04.2021 um 14:06:23
 
@Petersburger

Ja es geht tatsächlich um meinen eigenen Sohn. Es ist damals unglücklich gelaufen,  dass zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes hatte ich eine ukrainische Staatsangehörigkeit,  4 Monate danach bin ich eingebürgert worden. Also ist der Sohn Ukrainer und hat auch die ukrainische Staatsangehörigkeit.
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Antwort #5 - 08.04.2021 um 07:36:29
 
Dann hast Du auch meine Folge-Frage gleich beantwortet. Smiley

Beide Fragen kamen aus der Erfahrung, dass nicht alle Eltern deutscher Kinder vom Vorliegen dieser deutschen StAng wissen. Ich habe schon mehrfach solche Eltern aus der Visastelle, wo sie für das Kind ein Visum beantragen wollten, in die Pass-Stelle geschickt.

Auf Deinen Sohn trifft das jedoch offenbar nicht zu.
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buka09
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Antwort #6 - 08.04.2021 um 21:03:25
 
Ja ist eben leider nicht ein deutscher Kind, da in der Ukraine geboren und damals von ukrainischen Vater. Ich denke ich sollte so mit meiner Situation der einziger sein Smiley Ost auch richtig ärgerlich, dass es so unglücklich gelaufen ist..

Also es bleibt die Einbürgerung unter den normalen Voraussetzungen..
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