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"Nachteile" bei Begründung Antrag auf Beibehaltung nach §25 Abs. 2 StAG (Gelesen: 977 mal)
Themen Beschreibung: StAG Beibehaltung Nachteile
Thomas Lukas
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag "Nachteile" bei Begründung Antrag auf Beibehaltung nach §25 Abs. 2 StAG
02.04.2021 um 21:09:29
 
Hallo liebes Forum,

ich bin Deutscher im Ausland und möchte eine weitere Staatsangehörigkeit (nicht EU/Schweiz) annehemen
und dazu eine Beibehaltungsgenehmigung (nach §25, Abs. 2 StAG, nicht diejenige für Optionspflichtige) erhalten.
Kürzlich hatte ich bei einem Anwalt bezüglich Beratung dabei angefragt.

Im Rahmen meiner Anfrage schrieb ich dem Anwalt:
"Ich habe mich zum Thema bereits umfassend informiert und habe auch eine grundsätzliche Idee davon, wie ich für meinen Fall wirtschaftliche Vorteile erheblichen Ausmaßes durch Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit darlegen kann."

In seiner Antwort schrieb mir der Anwalt dann Folgendes:
"Neben erheblichen Vorteilen durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit wären jedoch auch erhebliche, insbesondere wirtschaftliche Nachteile durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen."

Diese Information des Anwalts hat mich sehr verwirrt, und ich frage mich, ob sie vielleicht sogar falsch ist.
Das Bundesverwaltungsamt schreibt ja zum Beispiel:

"Für die Beibehaltung ist entscheidend, dass:
- Sie weiterhin über so enge Bindungen an Deutschland verfügen, dass die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit gerechtfertigt ist;
- Sie glaubhaft darlegen, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in Ihrer konkreten Situation vorteilhaft ist oder erhebliche Nachteile vermeidet oder beseitigt und
- der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt"

Diese Aufzählung nennt meinem Verständnis nach nicht den vom Anwalt genannten Punkt.
Ich kann keiner Quelle entnehmen, dass für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach §25, Abs. 2 StAG der Nachweis jeglicher erheblicher Nachteile (auch nicht wirtschaftlicher), welche durch Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen würden, notwendig ist.
Es steht dabei ja außer Zweifel, dass für die Ermessensentscheidung der Behörde relevant ist, ob der Antragsteller durch Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile vermeiden oder beseitigen kann (siehe Punkt 25.2.3.2 der VAH-StAG).

Ich zweifle aber daran, dass die vom Anwalt genannte, gewissermaßen entgegengesetzte Richtung für die Ermessensentscheidung relevant ist -
dass dem Antragsteller erhebliche Nachteile entstehen würden, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren würde.
Diese Interpretation kann ich weder dem StAG selbst, noch den VAH entnehmen, noch irgendwelchen anderen Quellen.
Der Bestand deutschen Staatsangehörigkeit selbst wird ja nach meinem Verständnis schon als hohes Gut gesehen vom Gesetzgeber, daher erschiene es mir auch vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, noch erhebliche Nachteile darlegen zu müssen, welche durch den Verlust bedingt würden.

Hat sich der Anwalt also geirrt?
Oder bin ich derjenige, der hier falsch denkt?

Ich habe selbst keine juristische oder Verwaltungs-Ausbildung und habe mich lediglich eingelesen.
Nach meinem Eindruck treiben sich hier im Forum ja aber Menschen rum, die tagtäglich mit solchen Fragen zu tun haben,
daher würde ich mich freuen, wenn ihr eine fundiertere Einschätzung dazu geben könntet.

Vielen lieben Dank,

Thomas Lukas
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.04.2021 um 22:07:36
 
Ich glaube, der Anwalt hat sich die Beibehaltungsgenehmigung im Falle eines Einbürgerungsantrags angeguckt: Russin will Deutsche werden, soll russische Staatsangehörigkeit aufgeben, will sie behalten und legt wirtschaftliche Nachteile dar.

Vielleicht dem Anwalt nochmal sagen, dass er sich die richtige Stelle angucken muss oder hier im Forum fragen. Hier wird jedenfall relativ schnell korrigiert, wenn jemand was verwechselt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.04.2021 um 22:23:42
 
Thomas Lukas schrieb am 02.04.2021 um 21:09:29:
Oder bin ich derjenige, der hier falsch denkt?

Nein, ich würde dir Recht geben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern und wann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt zu erheblichen (wirtschaftlichen) Nachteilen führen kann, dafür ist mir jetzt keine Regelung bekannt, die explizit nur an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit anknüpft. Die Annahme des antwortenden Anwalts würde im Ergebnis dazu führen, dass § 25 Abs. 2 StAG insgesamt ins Leere laufen würde. Mir ist auch nicht bekannt, dass dies ein Kriterium für die Entscheidung wäre. 
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