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Aufenthaltskarte für Familienangehörige (Gelesen: 12.810 mal)
quan2708
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29.03.2021 um 23:27:00
 
Ich bin 2007 von Rumänien nach Deutschland ausgewandert.
Nachdem ich mehr als 8 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet hatte, wurde ich deutscher Staatsbürger. Ich habe meine rumänische Staatsbürgerschaft behalten, wie es erlaubt war. Nach einiger Zeit bin ich zurück nach Rumänien gezogen.
Später habe ich meine Frau in Rumänien geheiratet. Meine Frau ist Nicht-EU-Bürgerin.
Sie erhielt eine Aufenthaltserlaubnis in Rumänien und wir lebten dort bis vor kurzem, als wir nach Deutschland zogen.

Wir haben kein Visum beantragt, als wir von Rumänien nach Deutschland gezogen sind, da meine Frau aufgrund ihres Reisepasses 3 Monate allein im Schengen-Raum reisen kann und sie aufgrund der Rechte der Aufenthaltserlaubnis in Rumänien auch in Begleitung von mir reisen kann.

Wir haben um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wie für ein Familienmitglied eines deutschen Staatsbürgers gebeten. Eine der Anforderungen der Ausländerbehörde war ein deutschsprachiges A1-Zertifikat.

Etwas mehr als 2 Monate sind vergangen, seit wir den Schengen-Raum betreten haben.
Es ist unmöglich, innerhalb eines Monats ein A1-Zertifikat in deutscher Sprache zu erhalten.
Können wir eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen, bis sie das A1-Niveau erreicht?

Ich habe festgestellt, dass für Familienangehörige von EU-Bürgern kein Deutsch der Stufe A1 erforderlich ist.
Könnten wir noch eine Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder von EU-Bürgern beantragen, wenn ich die deutsche und rumänische Staatsbürgerschaft besitze?

Vielen Dank im Voraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.03.2021 um 23:35:49
 
quan2708 schrieb am 29.03.2021 um 23:27:00:
Könnten wir noch eine Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder von EU-Bürgern beantragen, wenn ich die deutsche und rumänische Staatsbürgerschaft besitze?

Ja, der grenzüberschreitende Bezug ist hier gegeben. Deiner Frau sollte dementsprechend eine Aufenthaltkarte nach dem FreizügG ausgestellt werden, §§ 12a, 5 Abs. 1 FreizügG/EU.
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quan2708
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Antwort #2 - 29.03.2021 um 23:58:27
 
Ich kann aber nicht nachweisen, dass ich als deutscher Staatsbürger in Rumänien gelebt habe, weil ich dort als deutscher Staatsbürger keine EU-Aufenthaltskarte für mich beantragt habe. Ich habe meinen rumänischen Personalausweis benutzt.

Es macht kein Sinn, weil die natürliche Person nur eine ist, selbst wenn ich 2 Pässe habe.

Ich habe als natürliche Person in anderen EU-Ländern gelebt, nachdem ich meine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. (in diesem Fall Rumänien) aber ich habe den deutschen Pass nicht benutzt, um mich auszuweisen.

Es ist lustig, dass ich noch ein Dokument das heißt "Bescheinigung über das Bestehen eines Freizügigkeitrechtes gemäß §5 FreizügG/EU" habe und diese laut :

"Diese Bescheinigung ist unbefristet gültig."
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Antwort #3 - 30.03.2021 um 00:48:49
 
Hallo,

Du kannst für Deine Zeit als Deutscher in Rumänien doch aber sicherlich Deinen Aufenthalt durch andere Dokumente nachweisen.
Krankenversicherung dort? Stromrechnungen? Mietvertrag? Arbeitsvertrag? etc.?

Gruß
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Antwort #4 - 30.03.2021 um 00:52:05
 
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972...

Das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.
Allerdings kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen in bestimmten Konstellationen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“) und seine Familienangehörigen ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Dies gilt auch, wenn der Deutsche zugleich Staatsangehöriger des EU-/EWR Mitgliedstaates ist, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt, sofern der vorherige Aufenthalt in dem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17/09; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09). In den vorstehend beschriebene Konstellationen liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher grenzüberschreitender Bezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar.

Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist.

Es muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr bzw. Aufenthaltsverlagerung nach Deutschland handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Recht auf Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


LoL  Laut lachend
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Antwort #5 - 30.03.2021 um 01:05:40
 
Der Inhalt des von Dir zitierten Textes dürfte den hier schreibenden, langjährigen Mitarbeitern diverser mit Ausländerangelegenheiten befassten Behörden und anderer langjähriger Schreiber durchaus bekannt sein.

Daher noch einmal die Feststellung:
Du kannst doch sicher durch die genannten oder gleichartigen Dokumente Dein längeres Leben in Rumänien o. anderen EU-Staaten belegen.

Ein "LoL" wird im Allgemeinen nicht ausreichen, um Zweifel an einer denkbaren Umgehung des nationalen Aufenthaltsrechts zu begegnen.
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Antwort #6 - 30.03.2021 um 01:32:51
 
Ja, aber wenn sie eine Anmeldung als deutscher Staatsbürger in Rumänien erwarten oder wenn sie erwarten, dass ich eine Anmeldung / Abmeldung als rumänischer Staatsbürger bei der rumänischen Meldebehörde habe, habe ich kein Glück.

Ich kann beweisen, dass ich dort gearbeitet habe
Ich kann beweisen, dass meine Frau dort gearbeitet und studiert hat.
Es gibt viele Dokumente, die ich auf eigene Kosten übersetzen kann.

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Antwort #7 - 30.03.2021 um 07:36:35
 
Genau das hatte T.P.2013 gefragt.

Nimm diese Dokumente und lege sie der ABH als Beweis für Deinen langfristigen Aufenthalt in ROU vor.

Alle Dokumente wirst Du sicher nicht übersetzen lassen müssen, auch nicht den kompletten Arbeitsvertrag. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses dürften weniger relevant sein als Vertragspartner und Vertragsdauer.
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Antwort #8 - 30.03.2021 um 10:51:18
 
Was sind die Konsequenzen für den rechtlichen Status meiner Frau in Deutschland, wenn wir die 3 Monaten Frist überschreiten?
Mein Frau is schon seit 80 Tage im Schengen raum.
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Antwort #9 - 30.03.2021 um 10:58:27
 
Es gibt keine, da das Freizügigkeitsrecht qua Gesetz besteht und die Aufenthaltskarte dieses lediglich bescheinigt.
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Antwort #10 - 30.03.2021 um 11:17:19
 
Aber wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn, wird ihr kein Verbot für einen "over-stay" in ihrem Pass auferlegt?

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Antwort #11 - 30.03.2021 um 12:00:36
 
Bitte trenne in Deinem Verständnis zwischen rechtlichem Status und Dokumenten.

Bei Drittstaatern ohne EU-Bezug ist es einfacher: Dort ist der ausländerrechtliche Status fast immer an den Dokumenten relativ leicht ablesbar.

Nicht bei Deiner Frau, wenn sie keinerlei Belege dafür hat, dass sie von Dir EU-Freizügigkeit ableiten kann. Dann hat sie nur ihren Reisepass, wird für einen "normalen" Drittausländer gehalten und entsprechend behandelt.

Daher:
quan2708 schrieb am 30.03.2021 um 11:17:19:
wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn,

und das ohne Dich und sonstige Belege, dann wird sie als Drittstaater ohne erforderliche Erlaubnis zum Aufenthalt in den Schengen-Staaten behandelt.

Mit Belegen - im Idealfall einer Aufenthaltskarte, aber auch in Deiner Begleitung und mit Eheurkunde - dürften schlimmstenfalls Fragen kommen.

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Antwort #12 - 31.03.2021 um 18:03:46
 
Ich kriege nun kein Antwort von Ausländeramt seit mehrere Tage. Wo sonst krieg ich Beratung?
Gibt es irgendwo eine kostenpflichtiges Beratungstelle , vielleicht online? (wie Anwalt online oder ähnlich)

Kann ich eine "Fiktionsbescheinigung" oder ein "Duldung" bestellen bis wir alle Unterlagen bereit haben?

Sollte ich nicht bei Antragstellung eine Antragsbestätigung erhalten haben?


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Antwort #13 - 31.03.2021 um 21:30:43
 
quan2708 schrieb am 31.03.2021 um 18:03:46:
Kann ich eine "Fiktionsbescheinigung" oder ein "Duldung" bestellen bis wir alle Unterlagen bereit haben?

Bitte nicht.

Nicht jetzt mit Begriffen hantieren, die nach einer Lösung aussehen können, das Ganze aber nicht verbessern!

Eine Fiktionsbescheinigung gibt es bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - genau das willst Du aber nicht. Auch sie bescheinigt nur eine kraft Gesetzes eingetretene Wirkung, wird also innerhalb Deutschlands gar nicht für den rechtlichen Status benötigt.

Eine Duldung (= Aussetzung der Abschiebung) kann nur jemand bekommen, der ausreisepflichtig ist - da Du von abgeleiteter EU-Freizügigkeit ausgehst, wäre das völlig abwegig.

quan2708 schrieb am 31.03.2021 um 18:03:46:
Sollte ich nicht bei Antragstellung eine Antragsbestätigung erhalten haben?

Bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - ja. Steht so in § 81 Abs. 5 AufenthG und heißt "Fiktionsbescheinigung".


Wenn Du mit Deiner Frau dagegen zur ABH gehst und die entsprechenden Unterlagen auf den Tisch legst, damit die ABH Deiner Frau von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausstellen kann (Du hast das Wort Antrag ganz bewußt nicht lesen können!), dann soll die ABH eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
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Antwort #14 - 01.04.2021 um 10:08:42
 
Ohne vollständige Unterlage ist ein Antrag nicht gestellt?

Für einige Dokumente, die ABH anfordert, benötigen wir noch Zeit.
Nach mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum müssen wir für kurze Zeit außerhalb von Schengen reisen.

Eine Bescheinigung das der Antrag gestellt ist wäre hilfreich am Schengenraum Ausfahrt Grenze.
Es wäre auch hilfreich für die Rückfahrt am Grenzübergang.

Oder nicht?

Vielleicht mache ich mir zu viele Sorgen.
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