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Aufenthaltskarte für Familienangehörige (Gelesen: 12.802 mal)
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Antwort #30 - 25.04.2021 um 09:49:31
 
Die Logik der Begründung erschließt sich nicht.

Gesetzliche Vorschriften sind auf Sachverhalte anzuwenden, nicht auf früher ausgestellte Dokumente.

Die können der Logik eines völlig anderen Rechtssystems entspringen oder auch einfach unzutreffend ausgestellt sein.

Insbesondere bei Freizügigkeitssachverhalten, die ja eigentlich überall in der EU gleich behandelt werden sollten, gibt es so viele Unterschiede in der nationalen Anwendung ...

Wenn dann ein EU-Staat einen Freizügigkeits-Sachverhalt auf seine besondere Weise behandelt (z.B. einen AT nach nationalem Recht ausstellt), ist das kein Anlass und keine zulässige Begründung für eine vom EU-Recht abweichende Behandlung in Deutschland (hier: Der Verneinung von Freizügigkeit).
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Antwort #31 - 25.04.2021 um 10:27:44
 
quan2708 schrieb am 24.04.2021 um 21:34:15:
Ist das eine Ablehnung?  Können wir diese widersprechen?
Gibt es noch etwas zu versuchen oder ein Anwalt ist meine letzte Hoffnung?


Nein, das ist keine Ablehnung im rechtlichen Sinne, Aufenthaltskarten dürfen nur schriftlich und mit Begründung abgelehnt werden. Erst dann liegt eine Entscheidung vor, gegen die Rechtsmittel möglich sind. Die Aussage des Sachbearbeiters könnt ihr also erstmal ignorieren.

Es bleibt daher bei der Empfehlung, in diesem Fall ausdrücklich und schriftlich eine Aufenthaltskarte unter Nennung der Rechtsgrundlage (§ 12a i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG) und dem Hinweis, dass eine Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat. Dazu braucht ihr noch keinen Anwalt, dieser wird erst notwendig sein, wenn die ABH sich schriftlich meldet und deine Frau zur beabsichtigen Ablehnung anhören möchte.

Im Übrigen ist die Begründung rechtlich nicht haltbar. Freizügigkeit entsteht wie dargelegt Kraft Gesetz, etwaige Dokumente bestätigen lediglich ein bestehendes Recht, begründen dieses nicht. Eine fehlende Aufenthaltskarte aus Rumänien bedeutet nicht, dass keine Freizügigkeitstatbestände vorgelegen haben. Auch eine mögliche fehlerhafte Entscheidung rumänischer Behörden entbindet die ABH nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen selbst eigenständig zu prüfen.
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Antwort #32 - 09.05.2021 um 23:49:16
 
Zitat:
Rechtsgrundlage (§ 12a i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG)


warum nicht nach Ziff. 1.4.3 VwV-FreizügG ? Das ist zu meinem Fall viel näher.

Gleiches gilt, wenn Unionsbürger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben: Auf den Familiennachzug zu diesen Personen kommt dann Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn sie einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt haben, indem sie aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen sind oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Unionsbürger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält (vgl. auch § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausschlaggebend ist hier die Herstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs durch Ausübung der Freizügigkeit. Insofern kommt auf Familienangehörige, die einen Unionsbürger in das Bundesgebiet begleitet haben oder zu ihm nachgezogen sind, auch weiterhin Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat und dann durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Ich habe erst meine EU Freizügigkeit ausgeübt > dann eingebürgert >(dann verheiratet)> dann Familiennachzug.

Steht irgendwo das eine schon gebrachte EU Freizügigkeit erlischt sich durch deutsche Einbürgerung ?
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Antwort #33 - 10.05.2021 um 09:48:19
 
Da du aber zwischenzeitlich in Rumänien gelebt hast, war die Konstellation der Rückkehrerfreizügigkeit i.V.m Ziff. 1.4.2 VwV-FreizügG zunächst naheliegender.

Es spielt aber für das Ergebnis keine Rolle, denn in beiden Fällen ist der Anwendungsbereich des FreizügG eröffnet.
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Antwort #34 - 11.06.2021 um 14:09:35
 
Wir haben Schwierigkeiten bei der Beantragung einer Aufenthaltskarte bei der örtlichen ABH-Behörde. Unser zweiter Versuch:

  • -Zuerst (wegen Corona-Regeln) habe ich einen Termin mit der örtlichen ABH online beantragt.
  • -Ein paar Stunden später rief mich jemand von ABH an und sagte mir, dass sie zuerst die Unterlagen geprüft müssen und den Termin vorerst absagen werden.
  • -Ich habe die Dokumente per E-Mail gesendet und erwähnt, unter welcher Rechtsgrundlage ich den Fall zur Behandlung vorschlage
  • -dann habe ich ein paar Tage gewartet und nichts
  • -dann habe ich alle Unterlagen nochmal klassisch per Post verschickt
  • -2 Wochen später versuche ich erneut einen Online-Termin zu vereinbaren
  • -paar Stunden später ABH hat dem Termin abgelehnt: "Die Aufenthaltskarte kann erst nach Prüfung der Unterlagen ausgestellt werden. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie automatisch einen Termin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis."



Wäre es nicht normal, dass wir eine Antragsformular ausfüllen, wo angegeben ist, dass wir X anfordern, Dokumente Y beifügen und einen Nachweis Z erhalten, dass wir all dies getan haben?
Der Antrag kann dann von ABH genehmigt oder abgelehnt werden. Falls dem Antrag abgelehnt wird, können wir Wiedersprechen das Ablehnung.

Im Moment wir haben keine Bescheid und wir können nicht nachweisen das wir die Aufenthaltskarte beantragt haben.
Auch können wir nicht beweisen, dass ABH unsere Unterlagen erhalten hat.


Was konnten wir außer abwarten noch tun?




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Antwort #35 - 11.06.2021 um 16:22:50
 
Falls dein Wohnort so stimmt kannst du dich an die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.

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Antwort #36 - 02.07.2021 um 10:19:37
 
Zitat:
Falls dein Wohnort so stimmt kannst du dich an die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.

Wir wohnen nun im Regierungsbezirk Köln , NRW
Eine Monat ist vorbei seit unsere erste Kontakt mit lokale ABH.
Keine Antwort, keine Bestätigung, dass sie die von uns gesendeten Dokumente erhalten haben. Keine Angabe, welche Unterlagen benötigt werden.
Mittlerweile habe ich mehrmals versucht einen Termin zu vereinbaren und jedes mal wurde der Termin abgelehnt:
Die Aufenthaltskarte kann erst nach Prüfung der Unterlagen ausgestellt werden. Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie automatisch einen Termin für die Erteilung der Aufenthalsterlaubnis.

Soll ich
Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/kontakt/index.html
oder
Zentrale Ausländerbehörde  https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/00085/index.html 
kontaktieren ?
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Antwort #37 - 02.07.2021 um 20:55:41
 
Bezirksregierung.
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Antwort #38 - 05.07.2021 um 01:10:03
 
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Antwort #39 - 05.07.2021 um 14:01:40
 
Wir waren heute persönlich bei ABH, um zu sehen, ob wir mehr Informationen darüber bekommen können, was vor sich geht.
Dort wurden wir vom Sicherheitsbeamten empfangen, der uns sagte, dass wir ohne Termin nicht hereinkommen.
Ich sagte ihm, dass ich mehrmals versucht habe, einen Termin zu vereinbaren, aber jedes Mal wurde er abgelehnt. Natürlich bestand er darauf, dass ich ohne Termin nicht reinkomme. Dann bestand ich darauf, dass ich mit einem Anwalt zurückkomme, wenn ich heute nicht mit jemandem sprechen kann.
Und es hat funktioniert.

Er bat einen Beamten, nach draußen zu kommen, um mit uns zu sprechen.
Ich habe dem Beamten gesagt, dass wir unsere Dokumente geschickt haben und wir einen Nachweis benötigen, dass sie die Dokumente erhalten haben.
Dann nahm der Beamte den Pass meiner Frau mit, um den Fall zu überprüfen. Als sie zurückkam, gab sie uns ein Antragsformular.

Das Antragsformular heißt:  "Aufenthaltskarte für Ehegatte eines EU-Bürgers gem. §5 FreizügG/EU"
Ich dachte, die EU-Aufenthaltskarte wird nicht per Antrag ausgestellt.
Das Antragsformular wurde mit dem Namen meiner Frau und anderen Daten ausgefüllt.
Auch wurde erwähnt, welche Unterlagen benötigt werden und der Beamte hat unterstrichen, was noch fehlt.

Darunter das bereits bekannte:  "Kopie des Aufenthaltstitels eines anderen EU Staates"
Wir haben das, aber was wäre, wenn wir es nicht hätten?

Ich bin sicher, dass sie wieder der gleichen Logik folgen werden.
In der RO ausgestellten Aufenthaltskarte wird "Familienangehöriger rumänischer Staatsbürger" erwähnt. Dies bedeutet (nach ABH-Logik), dass ich zum Zeitpunkt der Ausstellung der rumänischen Aufenthaltskarte meine EU-Freizügigkeit nicht genutzt habe und unser Fall somit nicht als Rückkehrfall gewertet werden kann.

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Antwort #40 - 05.07.2021 um 17:36:25
 
quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
Ich dachte, die EU-Aufenthaltskarte wird nicht per Antrag ausgestellt.

Theorie vs Praxis. Es ist aber für das Ergebnis nicht von Belang. Irgendwas muss man ausfüllen und der ABH vorlegen und ob das jetzt mit Antrag überschrieben ist oder nicht, kann man vernachlässigen.

quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
Wir haben das, aber was wäre, wenn wir es nicht hätten?

Nachgewiesen muss die tatsächliche (nachhaltige) Inanspruchnahme der Freizügigkeit, das ist das, was im Gesetz steht. Der Nachweis kann auf vielfältige Weise gelingen. Die Aufenthaltskarte eines anderen MS ist übrigens nur ein Indiz für diese nachhaltige Inanspruchnahme, es muss gründlich geprüft werden - das hat der EuGH auch so entschieden.

quan2708 schrieb am 05.07.2021 um 14:01:40:
Ich bin sicher, dass sie wieder der gleichen Logik folgen werden.

Ein solcher Bescheid wird die ABH nicht verlassen. Mit der Begründung alleine wird es vor dem VG keinen Bestand haben.

Im Übrigen, falls die ABH das zum Thema machen sollte:
Der EuGH hat im Rahmen der Assoziationsberechtigung für Türken entschieden, dass dieses Recht auch bei Einbürgerung nicht verloren gehen (Rechtssachen C-7/10 und C-9/10). Unionsbürger dürfen nicht schlechter gestellt werden, als türkische Staatsangehörige. Das bedeutet, ein erworbenes Daueraufenthaltsrecht erlischt nach der Einbürgerung nur nach Maßgabe von § 4a Abs. 7 FreizügG/EU.
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Antwort #41 - 13.07.2021 um 11:09:57
 
Wir beschlossen, etwas mehr Geduld zu haben. Wir haben alle von ABH geforderten Unterlagen einschließlich des ausgefüllten Antragsformulars vorgelegt.
Bekommt das Antragsformular eine Registrierungsnummer/Aktenzeichen?

Im Moment haben wir keine Beweise dafür, dass wir überhaupt etwas eingereicht / angefordert haben. Jede Beschwerde an die höhere Hierarchie wäre also nur eine Beschreibung des Falles ohne Anhang.

Wie formuliere ich eine Anfrage auf Erteilung der Registriernummer/Aktenzeichen und wenn möglich (ich kann mir nicht vorstellen warum nicht) die Bescheinigung nach § 5  Abs.1 Satz 2 FreizügG ?





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Antwort #42 - 06.11.2021 um 12:15:35
 
Kurz nach meinem letzten Post hier haben wir erhalten einen :

 "Ausländerbehördliche Bescheinigung" = 

.... hiermit wird Ihnen bestätigt dass Sie eine Antrag auf Erteilung Ihrer Aufenthaltskarte EU .... nach dem FreizügG/EU gestellt haben.
Bis zum endgültige Entscheidung über den Antrag gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt 
Diese Bescheinigung ist gültig  bis ...( 3 Monaten )


Dieses Dokument hat keine Aktenzeichen und kein Stempel ist aber vom Hand unterschrieben.  (vielleicht ist stempel nicht mehr benützt bei Behörde im Deutschland, egal, das ist kein Thema)

Die 3 Monate sind vorbei und wir haben noch nichts von der ABH gehört.
Wir haben dieses Bescheinigung erhalten 46 Tage nach unsere erste Antragstellung.

Ab wann soll die 6 Monaten(§ 5 FreizügG/EU) Abs. 1 ) gerechnet werden?
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Antwort #43 - 07.11.2021 um 13:13:01
 
Faszinierend, wie viele Fehler man in einem einzigen Vorgang machen kann. Die ABH sollte hierfür einen Preis verleihen bekommen.  Lippen versiegelt

Die sechs Monate beginnen, sobald die Angaben gemacht worden sind. Aber bei der ABH würde ich keine besonderen Gesetzeskenntnisse voraussetzen.
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