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Aufenthaltskarte für Familienangehörige (Gelesen: 12.805 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 01.04.2021 um 10:30:58
 
Du wirfst EU-Recht und Aufenthaltsrecht völlig durcheinander.
Wenn sie eine AE als die Ehefrau eines Deutschen möchte (nach nationalem, also deutschem Aufenthaltsrecht) muss sie in ihrem Heimatland (oder dort, wo sie momentan ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) ein Visum zur FZF beantragen. Und dafür benötigt sie A1. Dafür ist von Deutschland aus ohnehin nichts zu machen.
Wenn Sie aber als Familienangehöriger eines EU-Bürgers eine Aufenthaltskarte im Rahmen des EU-Rechts haben möchte, dann beantragt sie gar nichts. Dann bittet sie nur um Ausstellung dieser Karte. Sie beantragt nicht die Karte, sie verlangt (oder bittet höflich) die Ausstellung derselben. Sie bittet darum, ihr bereits vorhandenes Recht in dieser Karte zu dokumentieren. Als Nachweis ihres Rechts. Und dafür gibt es keine Fiktionsbescheinigung o.ä. (das ist ein Wort aus dem Aufenthaltsrecht). Und es gibt auch keinen Antrag. Und es ist kein A1 nötig.
Du musst Dich entscheiden welchen Weg Ihr gehen wollt. Über EU-Recht oder über nationales Aufenthaltsrecht. EU-Recht dürfte um einiges bequemer sein. Dafür musst Du eben nur nachweisen, dass Du ein Rückkehrer bist. Das hast Du doch am 30.03.21 um 00:52Uhr hier im Thread selber sauber ausgeführt. Du kennst die Rechtslage, scheinst sie aber nicht zu verstehen.
      
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Antwort #16 - 01.04.2021 um 10:42:32
 
Eine Entscheidung ist weder notwendig, noch überhaupt rechtlich möglich. Das AufenthG findet auf Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung, insoweit können sich weder die Frau des TS noch die ABH auf dessen Bestimmungen berufen, soweit das FreizügG nichts anderes vorsieht.

Falsch somit ist auch die Behauptung, die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sei im Freizügigkeitsrecht nicht möglich. Das ist seit der neuesten Gesetzesänderung möglich - § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG verweist insoweit auf das AufenthG. Diese ist erstens nur auf Antrag auszustellen und zweitens im Gegensatz zur einfachen Bescheinigung über die gemachten Angaben bereits eine Vorwegnahme der Entscheidung, da sie nur den Zeitraum bis zur Überlassung des eAT abdecken soll.

Also schnell die notwendigen Dokumente für den Nachweis des Bestehens einer Rückkehrerfreizügigkeit zusammensuchen und wenn gewünscht eine FB beantragen.
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Antwort #17 - 01.04.2021 um 11:09:50
 
Ich habe nicht behauptet, eine FB sei für Freizügige unmöglich.

Jedoch: Eine FB ist für die Dokumentation des kraft Gesetzes bestehenden Aufenthaltsrecht im Inland nicht nötig. Da reicht auch die einfache Bescheinigung.

An einer Schengen-Außengrenze hilft sie bei der Einreise genauso viel wie die letzte Tankquittung vor Grenzübertritt:

Denn eine FB nach § 81 Abs. 3 AufenthG berechtigt nicht zum Grenzübertritt und ist auch keinem Schengen-Partner notifiziert.

Eine FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Aufenthaltstitel als "Grenzübertrittsdokument" notifiziert. Da Deine Frau jedoch keinen vorhergehenden Aufenthaltstitel besitzt, hilft die FB keinen Schritt weiter.


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Antwort #18 - 01.04.2021 um 11:16:07
 
Ach, hör doch auf um den heißen Brei herumzureden. Du hast die Rechtslage falsch wiedergegeben. Punkt.

Dass die FB für Freizügigkeitsberechtigtige im Inland keinem Zweck dienen soll, scheint der Gesetzgeber anders zu sehen, zumal wie gesehen rechtlich ein Unterschied zwischen einfacher Bescheinigung und Fiktionsbescheinigung besteht. Ich glaube den Unterschied zwischen noch nichts geprüft und geprüft und nur eine Aushändigung muss ich dir nicht erklären.
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Antwort #19 - 02.04.2021 um 01:08:28
 
Petersburger schrieb am 31.03.2021 um 21:30:43:
Bei einer Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz - ja. Steht so in § 81 Abs. 5 AufenthG und heißt "Fiktionsbescheinigung".

Ich meinte das hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/326235/

"Wenn eine Aufenthaltskarte nicht sofort bei Vorsprache ausgestellt werden kann, z. B. weil noch Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für sechs Monate ab Ausstellung."


Dies ist das, was wir brauchen, damit wir für einige Zeit legal sind, auch wenn es uns nicht gelingt, alle von ABH angeforderten Dokumente bereitzustellen.




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Antwort #20 - 02.04.2021 um 01:52:58
 
Lasst uns vergessen für einige zeit die AufenthG.
(die kommt immer in frage weill nach meine Verständnis eine Rückkehrer kann wählen die günstigste Voraussetzung zwischen AufenthG und FreizugG)
Wenn der Antrag nach FreizügG/EU wird abgelehnt machen wir danach nach AufenthG mit Visum + deutsch A1.


  • Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?
  • Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?
  • Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein? (so das sie nicht die 90 Tage in Schengen überschreit, wenn sie sagen das Antragsbescheinigung dient nicht am Grenzübergang)
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Antwort #21 - 02.04.2021 um 02:00:20
 
lottchen schrieb am 01.04.2021 um 10:30:58:
Du wirfst EU-Recht und Aufenthaltsrecht völlig Du kennst die Rechtslage, scheinst sie aber nicht zu verstehen.
      

Ich bin sehr dankbar für alle Antworten, die ich hier erhalte, da ich kein Jurist bin, aber auch nicht eine Person die nur zahlt ein Anwalt und probiert nicht zu verstehen was und warum angefordert ist. Ist eher ein Vertrauensproblem als ein Geldproblem.
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Antwort #22 - 02.04.2021 um 11:09:00
 
quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:08:28:
Dies ist das, was wir brauchen, damit wir für einige Zeit legal sind, auch wenn es uns nicht gelingt, alle von ABH angeforderten Dokumente bereitzustellen.

Nicht "um einige Zeit legal zu sein", sondern um einen Beleg dafür zu haben.
Das "legal sein" ist für Freizügige kraft Gesetzes gegeben und wird nicht durch Bescheinigungen erst erzeugt.

Eine Aufenthaltskarte wird nicht auf Antrag ausgestellt, sondern von Amts wegen - daher kann es keine "Antragsbestätigung" geben - so steht es nicht im Gesetz -, sondern
Zitat:
Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


Und auch wenn die seit Nov. 2020 geltende Änderung des FreizügG/EU an mir vorbeigegangen ist (ja, ist sie!):
Solange nicht auch der Text des bundeseinheitlichen Vordrucks der Fiktionsbescheinigung geändert und entsprechende Änderungen den Schengen-Partnern notifiziert werden, bleibt im Hinblick auf Deine Frage
quan2708 schrieb am 30.03.2021 um 11:17:19:
Aber wenn sie zum Beispiel nach 6 Monaten den Schengen-Raum verlässt, mit dem Auto über Ungarn, wird ihr kein Verbot für einen "over-stay" in ihrem Pass auferlegt?

alles beim Alten: eine FB hilft Deiner Frau keinen Schritt weiter.

Ich habe mich in diesem Forum noch nie zu Empfehlungen hinreißen lassen, eine völlig korrekte juristische Position um jeden Preis an einer Grenze oder sonstwo im Ausland gegenüber der Polizei durchzusetzen.
Diesen Luxus kann sich nur erlauben, wer die Zeit und die Nerven dazu hat - ganz im Unterschied zum Inland in einer Diskussion mit der ABH. Die findet meist ohne Zeitdruck statt und man kann bei Bedarf rechtliche Hilfe hinzuziehen.
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Antwort #23 - 02.04.2021 um 12:21:46
 
quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
Wenn der Antrag nach FreizügG/EU wird abgelehnt...Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?...Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?...Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein?


Welcher ANTRAG? EU-Freizügigkeit BEANTRAGT man NICHT. Man hat sie oder man hat sie nicht.
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Antwort #24 - 02.04.2021 um 12:43:19
 
Benötigt wird eine Aufenthaltskarte als Nachweis der Freizügigkeit und wer zur ABH geht und dort entsprechende Angaben machen, beantragt damit auch konkludent eine Aufenthaltskarte. Man sollte hier nicht auf dem Wortlaut des Gesetzes verharren, weil die Ausstellung vom Amtswegen an die Behörde gerichtet ist, die Angaben als Antrag als zu verstehen. Für den Betroffenen, der hier die Ehefrau des TS ist, völlig uninteressant.

Insoweit sollte hier aufgrund des besonderen Falls der ABH gegenüber ausdrücklich klargestellt werden, dass keine AE nach dem AufenthG sondern eine Aufenthaltskarte gewünscht wird. Sonst kommt die ABH noch auf die Idee, A1 und womöglich ein Visumverfahren zu fordern obwohl das nicht notwendig ist.

Erst falls die ABH feststellt, dass keine Freizügigkeit vorliegt, gelangt man zum AufenthG - soweit sind wir hier aber noch überhaupt nicht.

quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
Für eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU ist meine Frau die Antragsteller oder ich?
Kann der Antrag gestellt werden, ohne meine Frau hier zu sein?
Oder kann meine Frau in die Zeit zwischen Antragsstellung und Antragsgenehmigung einige Zeit in Ausland zu sein?

Mach es doch nicht kompliziert: Geht zur ABH, macht die Angaben und stellt klar, dass ihr eine Aufenthaltskarte wollt und verzichtet solange die Karte nocht nicht da ist, auf unnötige Auslandsreisen. Falls eine Reise unbedingt notwendig sein sollte, verreist gemeinsam.

quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 01:52:58:
so das sie nicht die 90 Tage in Schengen überschreit, wenn sie sagen das Antragsbescheinigung dient nicht am Grenzübergang)

Sie muss nicht ausreisen, nur weil die 90 Tage aufgebraucht sind - das ist irrelevant und ihr Aufenthalt wird nicht "illegal" wenn sie länger als 90 Tage am Stück in Deutschland ist. Dir wurde jetzt mehrmals erzählt, dass deine Frau ein Aufenthaltsrecht bereits jetzt zusteht und nur noch eine Bescheinigung in Form der Aufenthaltskarte ausgestellt werden muss. Nur aus Angst um einen "illegalen" Aufenthalt ist KEINE Ausreise aus Deutschland bzw. dem Schengenraum notwendig.
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« Zuletzt geändert: 02.04.2021 um 12:57:20 von N/V »  
 
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Antwort #25 - 02.04.2021 um 13:10:54
 
Dann, was meint die guten Leute aus Berlin? : 
"Die Aufenthaltskarte wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ausgestellt, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.

Wenn eine Aufenthaltskarte nicht sofort bei Vorsprache ausgestellt werden kann, z. B. weil noch Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für sechs Monate ab Ausstellung.
"
Egal,  lässt uns vergessen die Antragsbescheinigung, Fiktionsbescheinigung und die andere.



Konkret:
Wir haben die Möglichkeit, dass meine Frau nach 85 Tagen nach Rumänien reist und dort bleibt, bis der Fall entschieden ist.
Wenn sie innerhalb von 3 Monaten zurückkommt, hat sie noch 5 Tage im Schengen-Raum.
Ich kann meine Frau auf beiden Reisen hin und zurück begleiten ist aber nicht ein muss.

Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?
Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?
Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?




In eine theoretische fall: 
Kann der EU-Bürger eine Aufenthaltskarte für seine Nicht-EU Familienangehörige bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn dieses Familienangehörige noch nicht in Deutschland anwesend ist? (die EU-Burger ist aber in Deutschland angemeldet)

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Antwort #26 - 02.04.2021 um 13:24:36
 
Und warum bleibt deine Frau nicht einfach in Deutschland? Die Sache mit den 90 Tagen hast du schon verstanden, oder?
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Antwort #27 - 02.04.2021 um 14:39:50
 
Zitat:
Und warum bleibt deine Frau nicht einfach in Deutschland? Die Sache mit den 90 Tagen hast du schon verstanden, oder?


Weil hin und zurück kostet ein flieg 70 euro. Mit Auto ist auch nicht sehr teuer.

Und selbst wenn ich Recht hätte, würde ich gerne den Stress loswerden, einem ungarischen Grenzbeamten eine Erklärung abzugeben.

Mir fehlt ein Dokument und die Probabilität das ich die nie bekommen ist 50%. Wenn ich es nicht erhalte, dann => nach 5-6 Monaten an Grenzbeamten erklären warum nur mit Eheurkunde+Pass reisen nach so viel zeit in Schengenraum.

Mein Frau vermisst so wie so Rumänien egal ob auch dort sie nur ein Ausländer ist. Ich gehe nicht mehr im Detail mit diese.


Ich werde noch einmal meine wichtigsten Fragen stellen:


Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?
Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?
Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?






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Antwort #28 - 02.04.2021 um 15:44:57
 
quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
Kann die Aufenthaltskarte bearbeitet werden, wenn Mein Frau nicht hier ist?

Ja, kann sie.
Ständige Anwesenheit am Wohnort ist nirgendwo gefordert.

quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
Sie sollte in diese fall abgemeldet von Einwohnermeldeamt sein, oder nicht?

Um Himmels Willen! NEIN!

Man meldet sich an, wenn man auf Dauer an dem Ort wohnen will.
Man meldet sich ab, wenn man das dort nicht mehr will.

Wenn man Reisen irgendwohin macht, ohne dabei seinen Lebensmittelpunkt aufzugeben, dann meldet man sich selbstverständlich *nicht* ab.
Tut man es doch, bringt man alle Behörden zur Auffassung "Der wohnt jetzt woanders".

quan2708 schrieb am 02.04.2021 um 14:39:50:
Wenn fertig ist die Aufenthaltskarte muss persönlich abgeholt werden, oder?

Das sollte analog zu einem eAT, also z.B. einer Aufenthaltserlaubnis in Kartenform, laufen. Abholung wäre dann durch Bevollmächtigten möglich.


Wenn Deine Frau aus persönlichen Gründen nach ROU will - kein Thema.
Vielleicht nicht jedermanns Sache, solange man die Aufenthaltskarte nicht in der Tasche hat und vielleicht gibt es auch einige Gespräche mehr an den Grenzen bzw. beim Check in.

Aber es gibt NULL Anlass aus rechtlichen Überlegungen für eine solche Reise.
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Antwort #29 - 24.04.2021 um 21:34:15
 
Ich habe der Beamte von Team EU-Angelegenheiten gefragt welche Dokumente werden als Nachweis für den gesamten Aufenthalt in Rumänien akzeptiert.

Er hat mich nach 25 Tage beantwortet dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines Unionsbürgers für
meine Frau kommt nicht in Betracht, weil für meine Ehefrau in Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel wurde für eine Angehörige eines rumänischen Staatsbürgers erlassen.

Und das wir sollten eine entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz stellen.


Ist das eine Ablehnung?  Können wir diese widersprechen?
Gibt es noch etwas zu versuchen oder ein Anwalt ist meine letzte Hoffnung?
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