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Niederlassungserlaubnisantrag bei Aufenthalt nach §36 Abs.2 (Gelesen: 1.069 mal)
Manfredo
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnisantrag bei Aufenthalt nach §36 Abs.2
29.03.2021 um 20:18:46
 
Hallo ihr Lieben,

ich bin seit langen Jahren Freund und Bekannter einer älteren ausländischen schwerkranken Dame die ich "ehrenamtlich" privat betreut habe. Zum Hintergrund:

- Die Dame hat Ende 2011 Asyl beantragt und bekommen.
- Sie hat drei Jahre darauf die Niederlassungserlaubnis 2014 bekommen
- da Sie äußerst schwer krank und pflegebedürftig ist, durfte ihr volljähriger Sohn als Härtefall im April 2016 nach Deutschland einreisen und sich um sie kümmern
- Der Sohn hat Aufenthalt nach $36 Abs. 2, der manchmal 1 mal 2 Jahre unterschiedlich verlängert wurde.
- Der Sohn hat den Deutschkurs bis B1 und den Integrationskurs gemacht
- Nach ca. 2 Jahren nach der Einreise hat er den Busfüherschein gemacht und arbeitet seitdem ca. 3 Jahre als Busführer
- Der Sohn ist nun fast 5 ganze Jahre in Deutschland und will die Niederlassungserlaubnis beantragen.

Ich habe lange danach gesucht welche Regelung bzw. welcher Paragraph für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis auf ihn zutrifft mit seiner derzeitigen AE nach $36 Abs. 2.

Ich konnte, da es sich aber um einen speziellen Fall handelt, leider nicht fündig werden.

Im speziellen hat er das Problem, dass er zwar 5 Jahre in Deutschland ist, aber erst 3 Jahre hier gearbeitet hat und somit noch nicht 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hat, sodass anscheinend schonmal der Standardparagraph 9 ihm nicht helfen kann.

"§36 (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden."

1. § 30 Abs. 3 und § 31 die in §36 Abs. 2 oben erwähnt werden, sprechen von Familiennachzug zum Ehegatten, die für §36 Abs.2 auch gelten. Meines Erachtens schlußfolgert daraus eigentlich, dass der Sohn dementsprechend aufenthaltrechtlich wie ein "Ehegattennachzug" zu betrachten ist und schon nach drei Jahren die NE hätte beantragen können bzw. die gleichen Bedingungen wie beim Ehegattennachzug für ihn bei der Beantragung der NE gelten?!?  Kann er dann dementsprechend nach §31 Abs. 3 den Antrag stellen?

2. Überlegung vielleicht §35 (da er Kind von der Mutter ist?)

3. Überlegung vielleicht §28 (da es sich um einen Familiennachzug zur Mutter handelt)?

3. Welchen anderen Paragraph kann er denn in seinem Fall anwenden?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!!! Smiley

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnisantrag bei Aufenthalt nach §36 Abs.2
Antwort #1 - 29.03.2021 um 20:40:22
 
Es gilt hier § 9 Abs. 2 AufenthG. Wobei er wohl noch keine 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, daher müsste er sich noch gedulden. Ob etwaige Pflegezeiten anrechenbar sind, müsste er mit der zuständigen ABH klären.

§ 35 gilt ausschließlich für Personen, die als Minderjährige einen Aufenthaltstitel bekommen haben. § 28 Abs. 2 findet nur auf Personen Anwendung, die eine AE nach § 28 Abs. 1 haben.

Er kann es mit § 31 Abs. 3 AufenthG probieren, allerdings darf keine familiäre LG mehr bestehen.
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« Zuletzt geändert: 29.03.2021 um 20:52:08 von N/V »  
 
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