Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Rücknahme Daueraufenthalt EU wg. Irrtum (Gelesen: 1.067 mal)
Dani
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 155

Bayern, Bayern, Germany
Bayern
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rücknahme Daueraufenthalt EU wg. Irrtum
24.03.2021 um 16:01:26
 
Kurze Frage:

ABH erteilt Daueraufenthalt EU. Stellt einige Wochen danach fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen (nur 4 Jahre Aufenthalt) und nimmt den Verwaltungsakt mit Wirkung  für die Vergangenheit zurück. Geht das so ohne weiteres? Der Fehler lag ausschließlich bei der Behörde.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rücknahme Daueraufenthalt EU wg. Irrtum
Antwort #1 - 24.03.2021 um 16:26:38
 
Dani schrieb am 24.03.2021 um 16:01:26:
Geht das so ohne weiteres?


Ich würde das verneinen. Die Rücknahme nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m § 48 Abs. 1 VwVfG wird insoweit von der lex specialis in § 51 Abs. 9 AufenthG verdrängt. Ohne eine Täuschungshandlung des Ausländers ist der Anwendungsbereich hier nicht eröffnet.

Dass das "Endprodukt" möglicherweise hier nicht die selben Recht wie eine "vollwertige" Erlaubnis z. Daueraufenthalt-EU vermittelt (vgl. Art. 13 RL 2003/109/EG) steht dem nicht entgegen, solange der Ausländer hier nicht in einen anderen Mitgliedsstaat übersiedeln möchte.

Sofern die ABH nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat, hätten Rechtsmittel aufschiebende Wirkung und wenn es bis zur mündlichen Verhandlung mit dem fünfjährigen Aufenthalt klappt wäre die Geschichte sowieso erledigt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema