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Niederlassungserlaubnis - Voraussetzungen (Gelesen: 2.879 mal)
UweG
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15.03.2021 um 16:41:04
 
Liebes Team,

ein Klient möchte die NL-Erlaubnis beantragen. Eine Voraussetzung ist der Sprachnachweis A2. Soweit so gut.

Die hiesige ABH sagt jetzt, dass eine Voraussetzung für die NL-Erlaubnis ist, dass man den Integrationskurs besucht haben muss und mit einem A2-Zertifikat abgeschlossen hat.

Da bin ich jetzt irritiert. Reicht nicht die Prüfungsteilnahme mit erfolgreichen A2 Abschluss für den Antrag zur NL-Erlaubnis aus.
Müssen die Antragsteller wirklich den Besuch eines Integartionskurses nachweisen?

Danke und Grüße Cheasy

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lottchen
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Antwort #1 - 15.03.2021 um 16:53:48
 
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn....
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und .....
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

Vielleicht mal den ganzen Paragrafen lesen. Es gibt noch viele Ausnahmen und Ergänzungen, die zutreffen könnten.
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deerhunter
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Antwort #2 - 15.03.2021 um 16:57:56
 
UweG schrieb am 15.03.2021 um 16:41:04:
Eine Voraussetzung ist der Sprachnachweis A2


A2? Ausreichende Sprachkenntnisse sind gefordert, dass ist B1 und dazu das Kapitel "Leben in Deutschland", dass im Integrationskurs gelernt und geprüft wird!

Oder ist er als Flüchtling anerkannt?
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SimonB
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Antwort #3 - 15.03.2021 um 17:16:26
 
Für die Erteilung einer NE gilt § 9 AufenthG. Dort steht nichts von A2.
Es gilt auch die  Verwaltungsvorschrift zum AufenthG.
Dort wird der Nachweis B-1-Zertifikat gefordert.

Die Aussage der ABH dürft  so grds. nicht korrekt sein.
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Mick
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Antwort #4 - 15.03.2021 um 17:34:33
 
SimonB schrieb am 15.03.2021 um 17:16:26:
Dort steht nichts von A2.

Richtig, dort steht "ausreichende Sprachkenntnisse". Und was
das bedeutet wird in § 2 definiert...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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lottchen
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Antwort #5 - 15.03.2021 um 17:44:15
 
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
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reinhard
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Antwort #6 - 15.03.2021 um 18:08:05
 
lottchen schrieb am 15.03.2021 um 17:44:15:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/2.html
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.


Je nachdem, wie Uwe anwortet:

Es geht vielleicht auch um § 26, Absatz 3 Aufenthaltsgesetz.

Dort steht "hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache".
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UweG
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Antwort #7 - 16.03.2021 um 10:06:06
 
Als erstes mal vielen Dank für Eure vielen Antworten.

Ich denke, dass ich es jetzt kapiert habe. Hintergrund:

Bei anerkannten Flüchtlingen mit AE §25 Abs. 1 oder 2 reichen für die NL-Erlaubnis "hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, A2" als Voraussetzung aus.
Der Klient ist Flüchtling und ist (wie so viele jetzt) seit fünf Jahren in Deutschland. Weil er die berufliche Schule besuchte und danach arbeitete, besuchte er nie einen I-kurs. Die ABH schreibt ihm jetzt als (eine) Voraussetzung für die NL-Erlaubnis, dass er einen Ikurs besuchen muss mit Abschluss A2 + Orientierungskurszertifikat.
Das wäre dann aus der Perspektive der Behörde nachvollziehbar, weil wie sonst sollte sie die Voraussetzungen nachprüfen. Für den jungen Klienten würde es bedeuten, dass er seine Arbeit unterbrechen muss, um die Zertifikate zu erwerben.

Und für all die anderen würde dann gelten "ausreichende Sprachkenntnisse B1 + mit Zertifikat und Orientierungskurs.

Danke und viele Grüße - Cheasy
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SimonB
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Antwort #8 - 16.03.2021 um 14:18:29
 
UweG schrieb am 16.03.2021 um 10:06:06:
Weil er die berufliche Schule besuchte

Er war also nicht mehr schulpflichtig, aber U18.
Wurde er vom BAMF verpflichtet, einen I-Kurs zu absolvieren?

Mir bekannte Personen in diesem Alter und mit solcher AE, haben nach der Berufsschule nur eine Prüfung A2 bei einer anerkannten Stelle für Integrationskurse gemacht. Dazu den Test "Leben in Deutschland"/LiD.
=A2-Zertifikat.
Sie mussten aber nicht den gesamten Kurs absolvieren.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 22.03.2021 um 08:15:50
 
Es geht nicht darum, einen Kurs zu besuchen, es braucht quasi nur den "Test Leben in DEU". Der kann auch gemacht werden, ohne den Kurs zu beuschen. Man könnte auch den Einbürgerungstest machen.

Diese Kenntnisse können aber auch nachgewiesen werden, wenn man z.B. einen Hauptschul- oder Berufsabschluss erworben hat. Hat er beides nicht, muss er den Test machen.


UweG schrieb am 16.03.2021 um 10:06:06:
Und für all die anderen würde dann gelten "ausreichende Sprachkenntnisse B1 + mit Zertifikat und Orientierungskurs.


Nein, nicht zwingend. Es kommt auf die Rechtsgrundlage für die NE hat. Bei § 26 Abs. 3 AufenthG reicht A2, bei § 9 AufenthG B1, bei Altfällen vielleicht sogar nur A1. Es kommt immer auf den Fall an.
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