Als erstes mal vielen Dank für Eure vielen Antworten.
Ich denke, dass ich es jetzt kapiert habe. Hintergrund:
Bei anerkannten Flüchtlingen mit
AE §25 Abs. 1 oder 2 reichen für die NL-Erlaubnis "hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, A2" als Voraussetzung aus.
Der Klient ist Flüchtling und ist (wie so viele jetzt) seit fünf Jahren in Deutschland. Weil er die berufliche Schule besuchte und danach arbeitete, besuchte er nie einen I-kurs. Die
ABH schreibt ihm jetzt als (eine) Voraussetzung für die NL-Erlaubnis, dass er einen Ikurs besuchen muss mit Abschluss A2 + Orientierungskurszertifikat.
Das wäre dann aus der Perspektive der Behörde nachvollziehbar, weil wie sonst sollte sie die Voraussetzungen nachprüfen. Für den jungen Klienten würde es bedeuten, dass er seine Arbeit unterbrechen muss, um die Zertifikate zu erwerben.
Und für all die anderen würde dann gelten "ausreichende Sprachkenntnisse
B1 + mit Zertifikat und Orientierungskurs.
Danke und viele Grüße - Cheasy