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Krankenversicherung in einem speziallen Fall (Gelesen: 5.305 mal)
hoang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.03.2021 um 15:59:52
 
Guten Tag,
bekam einen neuen Fall auf meinem Tisch:

volljährige Vietnamesin, Aufenthaltsstatus: „Vorläufige Beschneinigung überdie Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer“.
Wird alle 3 Monate verlängert. Zuerst 10.2020, zuletzt 02.2021.

Wohnt bei Ehemann, AE nach §28 Abs.1 S.1 Nr. 3, bei der AOK krankenversichert.

Vietnamesische Heiratsurkunde nebst Übersetzung liegen vor.
Mangels deutscher Heiratsurkunde oder Äquivalent ist eine Mitversicherung noch nicht möglich.

Sie ist momentan ziemlich krank und sollte zum Arzt.
Ist sie in ihrem Status krankenversichert ? Wenn ja, durch welche Behörde ?

Vielen Dank + viele LG
Hoang
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« Zuletzt geändert: 11.03.2021 um 11:37:51 von reinhard »  
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 10.03.2021 um 16:14:03
 
Sie ist nicht versichert, weil illegal eingereist.

Die Rechnung würde die Ärztin an das Sozialamt schicken, das nach Asylbewerberleistungsgesetz bezahlen müsste. Oder die Rechnung geht an sie selbst, und sie müsste beim Sozialamt die Erstattung beantragen. Möglich ist aber nur eine "Notversorgung" nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (das nicht nur für Asylbewerberinnen gilt).
Eventuell will die Ärztin oder das Krankenhaus auch erst ein Kostenübernahme durch das Sozialamt sehen, um sicher zu sein.

Zuständig für sie ist Vietnam. Dort müsste sie ja das Visum beantragen, falls sie in Deutschland leben will.
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hoang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.03.2021 um 16:26:40
 
@reinhard: Danke für die schnelle und klare Antwort
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reinhard
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Antwort #3 - 10.03.2021 um 16:39:47
 
Er sollte sie trotzdem zur Mitversicherung anmelden.

Für den Aufenthaltstitel muss sie vorlegen:
Visum, A1-Zertifikat
Er muss vorlegen: Verdienstbescheinigungen, Mietvertrag.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.03.2021 um 16:47:11
 
hoang schrieb am 10.03.2021 um 15:59:52:
Mangels deutscher Heiratsurkunde oder Äquivalent ist eine Mitversicherung noch nicht möglich.

Ich wüsste nicht, dass das eine Voraussetzung für eine Familienversicherung wäre, s. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
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lottchen
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Antwort #5 - 10.03.2021 um 16:54:20
 
Ohne Wohnsitz in D und AE wird sie die KK aber nicht versichern, auch nicht über ihren Ehemann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.03.2021 um 16:59:12
 
lottchen schrieb am 10.03.2021 um 16:54:20:
Ohne Wohnsitz in D und AE wird sie die KK aber nicht versichern, auch nicht über ihren Ehemann.


Eine AE ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Familienversicherung (Gesetz lesen, dazu gibt es eine Menge Rechtsprechung). Wohnsitz dürfte vorliegen, mindestens gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I. 
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lottchen
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Antwort #7 - 10.03.2021 um 17:01:44
 
Zitat:
Eine AE ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Familienversicherung (Gesetz lesen, dazu gibt es eine Menge Rechtsprechung). Wohnsitz dürfte vorliegen, mindestens gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I. 


Schön möglich. Es wird trotzdem ein Kampf mit der Krankenkasse werden. Meinen Ex-Mann wollte meine Krankenkasse erst aufnehmen wenn er eine AE mit über 1 Jahr Gültigkeit vorlegen kann. Meldebescheinigung und AE waren denen wichtig. Und das Thema taucht immer wieder hier im Forum auf.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 10.03.2021 um 17:05:02
 
Deine subjektiven Erfahrungen sind hier nicht von Belang. Die Rechtslage ist so wie sie ist.
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hoang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.03.2021 um 20:28:33
 
Die Aussage, dass eine Familienversicherung mangels deutscher Heiratsurkunde nicht möglich ist, kam von den Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig und mit deutschen Formularen überfordert sind.
Werde morgen doch mit allen mir zur Verfügung stehenden Unterlagen die Familienversicherung beantragen und hier dann berichten.
Danke an Euch allen.
Hoang
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reinhard
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Antwort #10 - 10.03.2021 um 21:12:49
 
Es ist wichtig, dass der schriftliche Antrag dort ist und bestätigt wird.

Auch wenn dann Aufenthaltskarte oder Meldebescheinigung nachgefordert wird – falls die Familienversicherung am Ende greift, greift sie ab dem Termin der Anmeldung.
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« Zuletzt geändert: 11.03.2021 um 11:38:15 von reinhard »  
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Antwort #11 - 19.03.2021 um 15:01:49
 
Die Dame wurde auf privater Rechnung behandelt und ist nicht mehr auf meiner Hilfe angewiesen.
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