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Leiharbeit für Fachkräfte-Aufenthalt ausgeschlossen? (Gelesen: 2.684 mal)
Themen Beschreibung: Warum darf keine Leiharbeitsfirma als AG für Fachkräfte-Aufenthalt (z.B. §18b) möglich
Mena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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24.02.2021 um 18:59:42
 
Hallo liebe Experten,

bei den Aufenthaltserlaubnis-Titeln für Facharbeiter aus dem Ausland z.B. § 18a oder § 18b Absatz 1 muss ja eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. Nach Auskunft einer ABH sind hier aber Anstellungen bei einer Leihfirma/Zeitarbeit nicht möglich. Gibt es dafür eine Begründung, bzw. steht das im Gesetz oder ist das eine übliche Vorgehensweise oder eine Richtlinie o.ä. Liegt diese Entscheidung bei der ABH oder die Arbeitsagentur (BfA)?

Wären Zeitarbeiten nur für einfache Tätigkeiten zuständig, könnte ich diese Einschränkung ja verstehen, aber heute gibt es ja spezielle "Fach-Zeitarbeiten", da viele "große Firmen" nicht mehr direkt einstellen, meinem Gefühl nach dies sogar als "Probezeit" nutzen/missbrauchen.

Für den Hinweis auf die rechtliche Grundlage wäre ich dankbar.

Viele Grüße!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.02.2021 um 19:09:17
 
Eine Zustimmung ist bei Leiharbeit nicht möglich, § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Da keine Zustimmung erteilt werden kann, ist auch keine AE möglich.
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Mena
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Beiträge: 106
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.02.2021 um 19:25:51
 
Ah, d.h. die BfA darf/kann nicht zustimmen.
Danke, ich habe §39 gelesen, dabei steht das in §40.
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Numar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.04.2021 um 10:21:50
 
Die Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung sieht 2 Ausnahmefälle vor.

#1 Personen die sich in der der Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung i.S.d. §61 (2) AsylG/§60a AufenthG befinden.
#2 Personen die nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Tätigkeit benötigen - also z.B. Hochqualifizierte im Rahmen der Blauen Karte (§18b (2) S.1)

Es gibt also den grundsätzlichen Versagungstatbestand des §40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und 2 Ausnahmeregelungen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.04.2021 um 12:06:18
 
Zitat:
Es gibt also den grundsätzlichen Versagungstatbestand des §40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und 2 Ausnahmeregelungen.

Es gibt nur eine Ausnahmeregelung, nämlich für Geduldete und Personen in der Gestattung. Wenn die Zustimmung wie bei Inhabern einer Blauen Karte nicht erforderlich ist, finden §§ 39, 40 AufenthG überhaupt keine Anwendung. Man kann hier nicht von einer Ausnahme sprechen.
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Numar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.04.2021 um 12:40:24
 
Ich orientiere mich hier an den fachlichen Weisungen der BA zum Versagungstatbestand §40 Abs.1 Nr. 2. Hier sind explizit zustimmungsfreie Beschäftigungen als weitere Ausnahmeregelung neben Gestattungs- und Duldungsinhabern aufgeführt.
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Petersburger
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Antwort #6 - 27.04.2021 um 18:52:56
 
Das ändert nichts daran, dass eine Tatbestand, für den eine Zustimmung nicht vorgesehen ist, nicht als Ausnahme "Zustimmung möglich" für eine Regel "Zustimmung darf nicht erteilt werden" gelten kann.
Denn eine Zustimmung ist nach wie vor nicht vorgesehen.

Dass möglicherweise entschieden wurde, etwas mehr aufzuschreiben, um Fragen vorzubeugen, ändert nichts daran.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Numar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.04.2021 um 07:31:47
 
Danke an die beiden Vorposter für die Korrektur. Die Aussage muss präzisiert werden.

Die BA kann in diesen beiden Fallgestaltungen keine Versagung aussprechen. Einige Zustimmungsfreie Tatbestände müssen auf Anfrage im Rahmen des §72 (7) AufenthG in einer fakultativen Beteiligung durch die BA geprüft werden. Hier ist der Versagungstatbestand nicht erfüllt.

Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen gibt es also auch für hochqualifizierte Personen Möglichkeiten - wenn auch eingeschränkte - bei einer Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden.
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dim4ik
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Antwort #8 - 13.06.2021 um 18:37:55
 
Petersburger schrieb am 27.04.2021 um 18:52:56:
Denn eine Zustimmung ist nach wie vor nicht vorgesehen.

Im Falle einer Blauen Karte EU wäre es jedoch anders, da es keiner Zustimmung der BA bedarf. So kann die ABH eine BC ohne Beteiligung von der BA auch an einen Leiharbeitnehmer erteilen, oder?
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