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Gebührenbescheid nach erfolreichem Widerspruchsverfahren rechtens? (Gelesen: 2.072 mal)
dim4ik
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23.02.2021 um 16:30:53
 
Hallo zusammen,

lange gab es keinen Grund hier zu posten, nun ist es aber soweit Smiley Folgenden Sachverhalt stelle ich heute zur Disposition:

Ein Inhaber der Blauen Karte EU benatragt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die ihm auch ausgestellt und ausgehändigt wird. Dabei zieht die ABH den eAT zur Blauen Karte ein. Der Ausländer legt Widerspruch gegen den Einzug der Blauen Karte ein, woraufhin ein Abhilfebescheid ergeht, wonach der VA im Form des elektronischen AT aufgehoben werde, die Kosten des Verfahrens das jeweilige Land trage und der Bescheid an sich gebührefrei ergehe. Jedoch wird nun die Neuausstellung des eAT mit den Angaben zur Blauen Karte dem Widerspruchsführer mit 67 Euro in Rechnung gestellt, dazu bekommt er auch - auf Anfrage - einen extra Gebührenbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Verstehe ich es richtig, dass

a) der eAT an sich keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern Teil des enstprechenden VA (in diesem Fall - der Erteilung der NE) ist und
b) der Gebührenbescheid gegenstandslos ist, da es bei 67 Euro um die Kosten des Widerspruchsverfahrens geht, die laut dem Abhilfebescheid das Land zu tragen hat?

Würde mich über Eure Meinungen dazu freuen!

Gruß
dim4ik
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« Zuletzt geändert: 23.02.2021 um 16:41:37 von dim4ik »  
 
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Antwort #1 - 23.02.2021 um 18:18:03
 
Eine eAT-Karte ist als solche kein Verwaltungsakt, sie ist vielmehr die vom Gesetzgeber vorgesehene Form für die Verkörperung eines Verwaltungsakts. Verwaltungsaktscharakter i.S.d § 35 Abs. 1 VwvfG besitzt die in ihm festgehalte Subsumtion des Sachverhalts eines Ausländers unter einer Erteilungsgrundlage im Aufenthaltsgesetz. Daher enthält ein eAT mit den Angaben "Niederlassungserlaubnis" und "Inhaber einer Blauen Karte" zwei verschiedene Verwaltungsakte.

Ob der Gebührenbescheid "gegenstandlos" ist, kann ich nicht beantworten. Sofern er nicht (formal) bestandskräftig geworden ist würde ich ihn mit einem Widerspruch angreifen.
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dim4ik
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Antwort #2 - 23.02.2021 um 18:26:15
 
Zitat:
Eine eAT-Karte ist als solche kein Verwaltungsakt, sie ist vielmehr die vom Gesetzgeber vorgesehene Form für die Verkörperung eines Verwaltungsakts. Verwaltungsaktscharakter i.S.d § 35 Abs. 1 VwvfG besitzt die in ihm festgehalte Subsumtion des Sachverhalts eines Ausländers unter einer Erteilungsgrundlage im Aufenthaltsgesetz. Daher enthält ein eAT mit den Angaben "Niederlassungserlaubnis" und "Inhaber einer Blauen Karte" zwei verschiedene Verwaltungsakte.

So ist auch mein Verständnis, danke!

Zitat:
Sofern er nicht (formal) bestandskräftig geworden ist würde ich ihn mit einem Widerspruch angreifen.

Nein, ist er noch nicht, daher wird er jedenfalls angegriffen. Die Frage ist nun, wie man es richtig macht: soll man den Gebührenbescheid allein als eigenständigen VA angreifen oder lieber den ursprünglichen Abhilfebescheid, mit dem "der VA in Form des elektronischen AT" aufgehoben wird, als formell nicht korrekt (die Klagefrist hierfür ist ebenso noch nicht abgelaufen)?
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Antwort #3 - 23.02.2021 um 18:45:27
 
Einen Abhilfebescheid kann man jedenfalls nicht erneut mit einem Widerruf angreifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 C 2.14 - Rn. 14, 15 m.w. N. Effektiver wäre wohl ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid.

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Antwort #4 - 02.03.2021 um 08:50:48
 
Zitat:
Einen Abhilfebescheid kann man jedenfalls nicht erneut mit einem Widerruf angreifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 C 2.14 - Rn. 14, 15

Danke für den Verweis, da ging es aber um einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid, was an sich schon ziemlich unlogisch klingt. In dem hier vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Abhilfebescheid, der den VA "in Form des elektronischen AT" aufhebt, die Verfahrenskosten dem Land zur Last legt und gebührenfrei ergeht sowie einen separaten Gebührenbescheid, der zusätzliche Kosten i.H.v. 67 Euro für die Neuausstellung des eAT dem Widerspruchsführer zur Last legt. Meines Erachtens widerspricht es ja dem Sinn und Inhalt des Abhilfebescheides, da die Neuausstellung des eAT ja aufgrund der ursprünglich rechtswidrigen Entscheidung der ABH benötigt wird und die dadurch entstehenden Kosten als Kosten des Verfahrens doch das Land zu tragen hat? Oder habe ich da einen Gedankenfehler?

Weiterhin wäre interessant zu wissen, ob der Widerspruchsführer nun den Gebührenbescheid separat anfechten muss und/oder den ursprünglichen Abhilfebescheid, der ja insoweit falsch erfasst ist, da der eAT kein VA an sich darstellt, wie Du oben beschrieben hast? Als rechltiche Rundlagen sind im Gebührenbescheid § 45c Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 2 AufenthV sowie § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 12 AufenthG angegeben, die es m.E. hier nicht zutreffend sind, da das Ganze sich ja im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geklärt hat.
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Antwort #5 - 02.03.2021 um 09:16:27
 
dim4ik schrieb am 02.03.2021 um 08:50:48:
In dem hier vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Abhilfebescheid (...).


Das spielt für die weiteren Rechtsmittel keine Rolle, denn der Abhilfebescheid beendet das behördliche Überprüfungsverfahren und kann nur noch gerichtlich überprüft werden. Insoweit bleibe ich bei meiner Ersteinschätzung, den Gebührenbescheid separat anzugreifen. Für die ansonsten gegen den Abhilfebescheid mögliche Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung eines neuen eAT ist es schon fraglich, ob überhaupt ein Rechtschutzinteresse besteht. Der falsch formulierte Abhilfebescheid ist hier nicht weiter von Belang, denn es geht letztlich nur um das Klagebegehren, und das wird auch durch den Abhilfebescheid gesichert.

Der Gebührenbescheid scheint auch insoweit eine rechtlich eigenständige Bedeutung zu haben, da die ABH hier zwischen den Verfahrenskosten ( § 80 VwVfG) für den Widerspruch und den Kosten für die Neuausstellung eines eAT unterscheidet.

Der Widerspruchsführer hat dieses Problem m.E. mitverursacht, indem er den Widerspruch gegen Entzug des alten eAT gerichtet hat und nicht gegen den neuen eAT, dem die Eintragung "Inhaber einer Blauen Karte" fehlte.
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« Zuletzt geändert: 02.03.2021 um 09:27:58 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 02.03.2021 um 22:38:15
 
Zitat:
Für die ansonsten gegen den Abhilfebescheid mögliche Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung eines neuen eAT ist es schon fraglich, ob überhaupt ein Rechtschutzinteresse besteht. Der falsch formulierte Abhilfebescheid ist hier nicht weiter von Belang, denn es geht letztlich nur um das Klagebegehren, und das wird auch durch den Abhilfebescheid gesichert.

Ja, stimme ich zu.

Zitat:
...da die ABH hier zwischen den Verfahrenskosten ( § 80 VwVfG) für den Widerspruch und den Kosten für die Neuausstellung eines eAT unterscheidet.

Ist es eine berechtigte Rechtsauffassung? Gerade deswegen Frage ich, ob man dann nicht beide VA (den Abhilfe- und den Gebührenbescheid) beide anfechten muss, damit der Zusammenhang ersichtlich ist, oder reicht es, wenn im Rahmen des Widerpruchs- und ggf. Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid auf den Inhalt des vorgegangenen Abhilfebescheides hingewiesen wird?

Zitat:
Der Widerspruchsführer hat dieses Problem m.E. mitverursacht, indem er den Widerspruch gegen Entzug des alten eAT gerichtet hat und nicht gegen den neuen eAT, dem die Eintragung "Inhaber einer Blauen Karte" fehlte.

An sich war es ursprünglich kein Widerspruch, sondern eine Fachaufsichtsbescherde, die die ABH dann in einen Widerspruch umgewandelt und einen Abhilfebescheid erlassen hat. In der Fachaufsichtsbeschwerde hat sich der Antragsteller über den Einzug des eAT mit der Blauen Karte beschwert und um eine Bestätigung gebeten, dass er die BK behalten darf. Durfte die ABH das überhaupt als Widerspruch ansehen?
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« Zuletzt geändert: 02.03.2021 um 22:50:59 von dim4ik »  
 
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Antwort #7 - 03.03.2021 um 09:27:40
 
dim4ik schrieb am 02.03.2021 um 22:38:15:
Ist es eine berechtigte Rechtsauffassung?

In der Vorschrift ist die Rede von "d[en] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen". Hier sind die Kosten nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstanden, sondern dadurch, dass in der Folge des erfolgreichen Widerspruchs eine neue Handlung vorgenommen werden muss, die mit Kosten verbunden ist. Daher dürfte § 80 VwVfG als Grundlage ausscheiden.

Was aber nicht heißt, dass die Gebühren auch erhoben werden müssten. Zu denken wäre da an den allgemeinen Billigkeitsgedanken oder an analoger Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften. Schließlich hat die Behörde die Kosten hier durch ihr eigenes rechtswidriges Verhalten verursacht.

Will man dem nicht folgen und von der Anwendung von § 80 VwVfG ausgehen müssten die Gebühren nach Bestandskraft der Kostenentscheidung gem. § 80 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht werden.

Das ist letztlich ein Fall, wo ein Anwalt mal drüber schauen sollte, erste Einschätzungen können sich nach Akteneinsicht oder genauer Durchlage der Behördenschreiben auch mal ändern. 

dim4ik schrieb am 02.03.2021 um 22:38:15:
Durfte die ABH das überhaupt als Widerspruch ansehen?

Wenn das Schreiben nicht so eindeutig formuliert wurde, durfte die ABH in Zuge der Auslegung §§ 133, 157 BGB analog einen Widerspruch gegen die Entscheidung annehmen. Schreiben von juristischen Laien enthalten oft keine eindeutigen Aussagen und bedürfen daher oft einer solchen Auslegung.
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« Zuletzt geändert: 03.03.2021 um 09:39:30 von N/V »  
 
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