Zitat:Einen Abhilfebescheid kann man jedenfalls nicht erneut mit einem Widerruf angreifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 C 2.14 - Rn. 14, 15
Danke für den Verweis, da ging es aber um einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid, was an sich schon ziemlich unlogisch klingt. In dem hier vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Abhilfebescheid, der den VA "in Form des elektronischen AT" aufhebt, die Verfahrenskosten dem Land zur Last legt und gebührenfrei ergeht sowie einen separaten Gebührenbescheid, der zusätzliche Kosten i.H.v. 67 Euro für die Neuausstellung des
eAT dem Widerspruchsführer zur Last legt. Meines Erachtens widerspricht es ja dem Sinn und Inhalt des Abhilfebescheides, da die Neuausstellung des
eAT ja aufgrund der ursprünglich rechtswidrigen Entscheidung der
ABH benötigt wird und die dadurch entstehenden Kosten als Kosten des Verfahrens doch das Land zu tragen hat? Oder habe ich da einen Gedankenfehler?
Weiterhin wäre interessant zu wissen, ob der Widerspruchsführer nun den Gebührenbescheid separat anfechten muss und/oder den ursprünglichen Abhilfebescheid, der ja insoweit falsch erfasst ist, da der
eAT kein VA an sich darstellt, wie Du oben beschrieben hast? Als rechltiche Rundlagen sind im Gebührenbescheid § 45c Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 2
AufenthV sowie § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 12
AufenthG angegeben, die es m.E. hier nicht zutreffend sind, da das Ganze sich ja im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geklärt hat.