Hallo!!
ich habe meine Freundin dafür brauche ich ihre Hilfe.
Ich habe eine Familie aus Ghana, eine Mutter mit 2 Tochter. die Ehefrau ist mit
FZF nach DE eingereist.
die Mutter hat eine Aufenthaltstitel 28Abs 2
FZF zum Ehemann, die beide Töchter sind in Deutschland geboren. Die kleinste hat eine normale Aufenthaltstitel nach § 33. Die älter Tochter hat 25 Abs 5. Obwohl sie in Deutschland geboren und einen gültigen Pass von dem Heimatland hat. Hier ist das Problem
. Frau F möchte die Einbürgerung für sich und ihre beiden Töchter beantragen.
Frau F und ihre Tochter Chloe können die Einbürgerung zusammen beantragen. da ist kein Problem. (sie erfüllt alle Voraussetzungen)
Bei der Tochter B gibt es laut Herrn (Leitung Ausländerbehörde Kreis Stormarn) einen einbürgerungsschädlichen Aufenthaltstitel nach §25 Abs.5, vermutlich durch einen Fehler vor Jahren entstanden. Ich habe keine Ahnung, was das heißt und bedeutet, aber ich vermute, dass die Mutter bei der Beantragung der Aufenthaltstitel für die ältere Tochter keinen Pass vorgelegt hat.
Es dreht sich alles um die Frage: Kann dieser Fehler wirklich nicht geheilt werden bzw. erst, wenn die Tochter 16 Jahre ist?
Vielen Dank im Voraus