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Einbürgerung aus dem Ausland (Gelesen: 3.283 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung aus dem Ausland
18.02.2021 um 22:17:39
 
Hallo zusammen,

ich habe aktuell folgende Situation:
ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit.

Meine Frau hat aktuell die russische Staatsangehörigkeit, wir sind seit knapp 7 Jahren verheiratet, wir wollten eigentlich dieses Jahr die Einbürgerung angehen lassen, aber die Situation hat sich geändert. Da ich seit Corona-Beginn die ganze Zeit in Kurzarbeit war, habe ich versucht, eine neue Anstellung in unserer Region zu finden. Trotz zahlreicher Vorstellungsgespräche war es leider ohne Erfolg. Mein Beruf ist Software-Entwickler.

Mitte Januar habe ich jedoch ein Angebot aus der Schweiz bekommen, das ich angenommen habe. Wir sind aktuell auf Wohnungssuche etc...

Wie rechnet ihr die Chancen meiner Frau aus, im Ausland eingebürgert zu werden? (Wenn nicht die Kurzarbeit gewesen wäre, wäre ich nicht ausgewandert).

- Wir haben eine Tochter, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat
- Wir haben meine Eltern, die wir regelmäßig besuchen
- Wir haben eine Eigentumswohnung
- Sie möchte weiterhin in Deutschland als Steuerfachangestellte arbeiten (ist aktuell in Elternzeit), wir werden grenznah wohnen.

Was meint ihr dazu?

Liebe Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.02.2021 um 22:48:45
 
Ich würde auf der deutschen Seite grenznah wohnen, denn das ansonsten zuständige Bundesverwaltungsamt bürgert Deutschverheiratete Ausländer mit Wohnsitz im Ausland nur dann ein, wenn der dt. Ehegatte von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde (und auch dann nur wenn gewichtige öffentliche Belange die Einbürgerung rechtfertigen).
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.02.2021 um 16:05:55
 
Daran haben wir auch mal gedacht. Nur das Problem ist, wenn die Grenzen dicht gemacht werden sollten und ich ohne Wohnsitz in der Schweiz nicht reinkomme. Außerdem sind selbst in der Grenzregion auf deutscher Seite die Wohnungen so teuer, dass es in der Schweiz sogar günstiger ist. Ob man bei dem Konkurrenzdruck als Familie mit einer 2 Jahre kleinen Tochter eine Wohnung überhaupt bekommt, ist dann auch fraglich.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 20.02.2021 um 16:54:55
 
Sie kann dann eingebürgert werden, sobald sie zurück nach Deutschland kommt. Es gelten die normalen Bedingungen (7 Jahre, I-Kurs bestanden, ohne Vorstrafen).

Es können aber bis zu 5 Jahre vom "alten" Aufenthalt angerechnet werden.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.02.2021 um 17:46:34
 
Erstmal danke euch für die Hilfestellung.

Mal angenommen, wir würden uns am 30.03. aus Deutschland beim Einwohnermeldeamt zum 05.04. abmelden. 7 Tage vorher kann man sich ja abmelden.

Der Aufenthalt mit allem drum und dran wird ungültig, das ist so weit so klar. Die Frage ist, wie lange dauert es bis der eAT deaktiviert wird, so dass wir die Grenze passieren und uns in der Schweiz beim Einwohneramt anmelden können?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.02.2021 um 18:53:31
 
Falls deine Frau bereits eine Niederlassungserlaubnis hat, so erlischt diese nicht solange eure eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Ansonsten würde ihre Aufenthaltserlaubnis erst mit der Ausreise erlischen, die Abmeldung spielt noch keine Rolle.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.02.2021 um 19:04:46
 
Ja, ist eine Niederlassungserlaubnis, danke! Aber wenn ihre NE nicht erlischt, dann dürfte sie theoretisch von der Schweiz aus in Deutschland arbeiten, oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.02.2021 um 19:30:28
 
Das ist zutreffend.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.02.2021 um 22:19:31
 
Dann herzlichen Dank für den Tipp  Smiley Habe ich vorher nicht gewusst, da ich irgendwie im Kopf hatte, dass der Titel nach der Ausreise IMMER erlischt, aber man lernt nie aus.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.02.2021 um 23:01:37
 
Falls es noch möglich soll euch die noch zuständige ABH eine Bescheinigung über das Fortbestehen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausstellen. Damit erledigen sich auch lästige Nachfragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.03.2021 um 14:37:45
 
Was würde dann mit dem eigentlich eAT passieren. Er ist ja Stand jetzt bis 2024 befristet, da zu diesem Zeitpunkt der Reisepass abläuft. Wie müsste man da eventuell vorgehen? Die Botschaft in Bern würde wahrscheinlich ausscheiden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.03.2021 um 17:32:18
 
Die Botschaft ist generell nicht zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für die Neuausstellung eines eAT bleibt bei der ABH, die für euch zuletzt im Inland zuständig war. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG (entsprechend).
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 15.03.2021 um 20:31:58
 
Heute kam die Antwort von der ABH, die mich doch etwas verwundert hat. Ich zitiere wörtlich:

Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §51 AufenthG habe ich am XX.XX.XXXX erhalten.

Damit eine Prüfung erfolgen kann, benötigt meine ABH noch weitere Dokumente und Informationen.

- genaues Umzugsdatum (okay, sehe ich ein)
- Ist der Umzug dauerhaft geplant oder nur für einen bestimmten Zeitraum (sehe ich ein)
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitgeberbescheinigung welche die Weiterbeschäftigung bestätigt
- Mitteilung darüber, wie das Arbeitsverhältnis weiter fortgeführt wird, von St. Gallen in den Landkreis XYZ.


Also meine Frau hat ja keine konkrete Stelle in Aussicht, aber ich habe natürlich einen Arbeitsvertrag, klar. Aber in wie fern spielt es eine Rolle für diese Bescheinigung?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #13 - 15.03.2021 um 23:13:31
 
NeedHelp schrieb am 15.03.2021 um 20:31:58:
Aber in wie fern spielt es eine Rolle für diese Bescheinigung? 


da du Deutscher bist, gar nicht.

Da wurde pffenbar an folgenden Passus gedacht, der aber für Ausländer und deren Ehegatten gilt
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.


Du bist Deutscher, da gilt der nächste Satz Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach §...
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