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Arbeiten in DE als Pflegekraft im privaten Haushalt (Gelesen: 1.764 mal)
Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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16.02.2021 um 09:29:28
 
Hallo liebe Admins und Mitglieder,

ich würde gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, einen Drittstaatler (Indien, Uni-Abschluss in DE) mit befristeter Aufenthaltserlaubnis wegen Selbstständigkeit in einem anderen EU-Land als Pflegeperson für eine behinderte und pflegebedürftige Deutsche in DE einzustellen.

Es gibt nur wenige Menschen, mit der die eingeschränkte Person umgehen kann, so dass es schwierig ist, fremde Leute einzustellen.

Der Pflegebedürftigen steht ein persönliches Budget zu. Sie hat die Merkzeichen G und H und ist zu 100% schwerbehindert.

Es sollen möglichst nicht nur pflegerische Tätigkeiten, sondern auch Begleitung, Versorgung und Unterstützung im Alltag durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Würde der Pflegeperson der Uni-Abschluss hilfreich für den Aufenthalt und der Arbeitsaufnahme in DE sein?

Vielen Dank
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« Zuletzt geändert: 16.02.2021 um 09:43:14 von Mamaschlumpfine »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.02.2021 um 11:24:50
 
Mamaschlumpfine schrieb am 16.02.2021 um 09:29:28:
ob es eine Möglichkeit gibt, einen Drittstaatler (Indien, Uni-Abschluss in DE) mit befristeter Aufenthaltserlaubnis wegen Selbstständigkeit in einem anderen EU-Land als Pflegeperson für eine behinderte und pflegebedürftige Deutsche in DE einzustellen.


aufgrund der AE in einem anderen EU Land darf er sich bis zu 90 Tagen im 180 Tage Zeitraum in D aufhalten.
Arbeiten darf er nicht

Wie lange hat er schon die AE in dem anderen EU LAnd?

Mamaschlumpfine schrieb am 16.02.2021 um 09:29:28:
Würde der Pflegeperson der Uni-Abschluss hilfreich für den Aufenthalt und der Arbeitsaufnahme in DE sein?

ja, aber für die Arbeitsaufnahme im Studienfach IMHO, nicht als Pflegekraft
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Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.02.2021 um 12:43:02
 
Zitat:
Wie lange hat er schon die AE in dem anderen EU LAnd?


Danke. Ich hoffe, ich habe es mit d m Zitieren hinbekommen.

Er ist in der CZ seit ca. 3,5 Jahren selbstständig mit legalem Aufenthalt. Ich denke, es wird hier auf d m Daueraufenthalt EU hingedeutet. Dazu habe ich gleich Mal eine Frage:

Kann man die Zeiten kummulieren? Sollte er sich die nächsten 1,5 Jahre legal in DE aufhalten, werden ihm die Zeiten in CZ angerechnet?

Danke
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Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.02.2021 um 13:03:43
 
Sorry für die Schreibfehler, ich kann leider nicht mehr editieren.

Mit "legal aufhalten" meine ich mit einem Aufenthaltstitel, z. B. in unserem Fall, sich im Arbeitnehmerstatus befindend.
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Antwort #4 - 16.02.2021 um 13:37:57
 
Mamaschlumpfine schrieb am 16.02.2021 um 12:43:02:
Kann man die Zeiten kummulieren? Sollte er sich die nächsten 1,5 Jahre legal in DE aufhalten, werden ihm die Zeiten in CZ angerechnet?

Das ist nur in einer Konstellation möglich: Besitz einer Blauen Karte in CZ, anschließender Besitz einer Blauen Karte in DEU und bei Beantragung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Deutschland. Die Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt.

Ansonsten dürfte es für die angestrebte Tätigkeit keine Möglichkeit der Zustimmung bestehen und folglich keine AE erteilt werden können:

- § 18b Abs. 1 AufenthG dürfte nicht einschlägig sein, da sich zumindest nicht aus dem Vortrag nicht ergibt, die Beschäftigung entspreche dem erreichten Hochschulabschluss
- § 19c Abs. 1 AufenthG ist nicht einschlägig, da die BeschV keine Möglichkeit hierfür kennt (Absprachen im Sinne von § 15c BeschV existieren bislang nicht)
- § 19c Abs. 3 AufenthG ist als Ausnahmefall nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere sind hier rein persönliche Voraussetzungen nicht maßgebend. Im Übrigen könnte die bloße Existenz von § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m § 15c BeschV die Anwendung sperren, da der Gesetzgeber einen gesetztlich spezifisch geregelten Fall geschaffen hat, der nur noch von Vermittlungsabsprachen ausgefüllt werden kann.
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« Zuletzt geändert: 16.02.2021 um 13:51:37 von N/V »  
 
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reinhard
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Antwort #5 - 16.02.2021 um 15:39:27
 
Er kann aber aufgrund des Hochschulabschlusses einwandern und entsprechend seinem Abschluss arbeiten. Die Zeit fängt von vorne an zu zählen.

Später kann er eine allgemeine Beschäftigungserlaubnis beantragen und danach die Stelle wechseln.
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Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.02.2021 um 16:55:07
 
Schade. Aber herzlichen Dank für die kompetenten Antworten. Ich weiß jetzt bescheid  Smiley
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