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Aufenthaltstitel möglich ? (Gelesen: 2.181 mal)
advantage007
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12.02.2021 um 21:55:20
 
Eine Freundin von mir, sie ist Afghanin, ist vor 8 Jahren mit ihrer damals minderjährigen Tochter nach Deutschland geflüchtet. Es hat damals ewig (ca. 2,5 - 3 Jahre) gedauert bis vom BAMF über ihren Asylantrag entschieden wurde. Negativ. Sie hat geklagt, aber leider auch erfolglos. Seitdem besitzt sie eine Duldung in Deutschland.

Nun wurde sie durch die Ausländerbehörde angeschrieben, dass sie nach 8 Jahren einen Aufenthaltstitel nach §25b beantragen kann, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Soweit tut sie das auch, nur sie kann ihren Lebensunterhalt nicht selber sichern, da sie keine Arbeit hat bzw. findet. Die meisten Arbeitgeber wollen keine geduldeten Ausländer einstellen und außerdem wird sie dieses Jahr 60 Jahre alt und ist damit für den deutschen Arbeitsmarkt schon zu alt. Körperlich schwerere Arbeit ist aufgrund einer alten Verletzung für sie nicht möglich. Sie hat zwar im Kindergarten etc. mehrere Praktika absolviert, aber eben ohne Lohn....

Kann mir einer von Euch einen Hinweis geben, welche Möglichkeiten das Aufenthaltsgesetz bietet, um ihr endlich zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen? Traurig
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Advantage007

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.02.2021 um 22:51:23
 
Nach § 25b Abs. 3 AufenthG wird von der Voraussetzung des überwiegend gesicherten Lebensunterhalts abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.  Im Übrigen heißt es in § 25b Abs. 1 AufenthG  dass die Voraussetzungen regelmäßig zu erfüllen sind - in begrenztem Ausmaß sind auch Ausnahmen möglich.

Grundsätzlich hat sie ja nichts zu verlieren. Sie soll die AE nach § 25b AufenthG beantragen und eine eigene Begründung ausführen, warum sie ihren Lebensunterhalt nicht sichern kann und am besten Nachweise darüber einreichen. Sie kann sich aber auch z.B. eine Stelle unter der Bedingung suchen, dass eine AE auch erteilt wird und dies der ABH so einreichen. Es ist ja auch nicht so, dass sie den gesamten Lebensunterhalt sichern muss, überwiegend heißt in dem Kontext 51% des Bedarfs.

Mehr als ablehnen kann die ABH auch nicht.
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« Zuletzt geändert: 12.02.2021 um 23:05:47 von N/V »  
 
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advantage007
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Antwort #2 - 13.02.2021 um 20:59:48
 
Ja, stimmt, mehr als ablehnen kann die ABH nicht. Aber nach all den Jahren - und 8 Jahre können sehr lang sein- wünsche ich meiner Freundin einfach Ruhe und dass sie endlich einen Planungshorizont hat (trotz ihres Alters). Aber wie auch immer, ich finde es super, dass ich hier mehr oder weniger (meist mehr) qualifizierte Antworten bzw. Hinweise bekomme
Aber aufgrund der letzten (oder einzigen Antwort) schließe ich, dass meine Freundin auf das Entgegenkommen der zuständigen Ausländerbehörde angewiesen ist.....
Oder habe ich irgendetwas falsch verstanden ?
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Advantage007

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reinhard
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Antwort #3 - 14.02.2021 um 12:34:32
 
advantage007 schrieb am 13.02.2021 um 20:59:48:
Aber aufgrund der letzten (oder einzigen Antwort) schließe ich, dass meine Freundin auf das Entgegenkommen der zuständigen Ausländerbehörde angewiesen ist.....
Oder habe ich irgendetwas falsch verstanden ?


Ja, sie muss es beantragen und dann ebentuell auch verhandeln. Es ist sinnvoll, dabei mit einer örtlichen Beratungsstelle zusammen zuarbeiten und / oder zu gucken, ob es vor Ort eine / einen Integrationsbeauftragten oder so gibt, die / der unterstützen kann und will.
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