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Einbürgerung - Fragen zum weiteren Ablauf (Gelesen: 24.148 mal)
Martin_Fellmann_1982
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 18.02.2021 um 11:49:41
 
Liebes Team,

einige neue Informationen, die wir gesammelt/bekommen haben.

Also laut der EBH ist ein abgelaufener Pass kein Problem. Es muss jedoch ein gültiger Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen.

Ich habe jetzt mehrfach gelesen, dass bei einer bestehenden Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel dauerhaft vorliegt. Auch wenn der turkmenische Reisepass ablaufen sollte. Nur man ist dann in der Pflicht, diesen natürlich zu verlängern.

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/covid-19-in-deutschland/sonderregelu...

Ist diese Homepage etwas offizielles?
Der letzte Punkt auf der Seite (Punkt 13) scheint zu passen.

"Erkundigen Sie sich welche Möglichkeiten ihr Staat dafür vorsieht". De Facto: keine. Da in Turkmenistan alle öffentlichen Gebäude geschlossen sind und man das Land nicht mehr verlassen darf, sobald man dort ist.
Sollten wir uns das von der Botschaft schriftlich einholen? Also Kommunikation nurnoch per Brief (Einschreiben?)

Dort steht auch, dass von der Passpflicht abgesehen werde kann (begründete Ausnahme). Wäre das so etwas?

Wie verhält es sich mit einem Ersatzpass?

Viele Grüße

Martin
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #31 - 18.02.2021 um 12:32:45
 
Elektronischer Reisepass

Der eReiseausweis speichert biometrische Daten in einem Chip
Elektronischen Reiseausweis beantragen

Als Ersatz für einen Reisepass können ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose einen Reiseausweis erhalten, sofern Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels sind oder sofern ihnen einer erteilt werden kann. Er kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden, wenn die Beschaffung eines Heimatpasses nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

Beim elektronischen Reiseausweis (eReiseausweis) werden das Passfoto und zwei Fingerabdrücke in einem Chip gespeichert. Für den Antrag auf einen Reiseausweis müssen Sie persönlich vorbeikommen. Dies gilt auch für Kinder ab 6 Jahren. Eine eigenhändige Unterschrift ist ab 10 Jahren nötig.
Gültigkeitsdauer

Bei Ausländern:

    Für Personen unter 24 Jahren gilt der Reiseausweis maximal 6 Jahre,
    bei über 24-Jährigen ist er 10 Jahre gültig.


Wenn wir dokumentieren können, dass die Botschaft es nicht macht und es in Turkmenistan nicht möglich ist, müsste diese Regel doch greifen, seh ich das richtig?

https://tarneden.de/vg-hannover-entscheidet-an-ukrainer-ausweisersatz-zu-erteile
n/

Hier ein entsprechendes Gerichtsurteil zu der Sache

Aber vielleicht ist das ja alles unnötige wegen der Niederlassungserlaubnis.
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reinhard
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Antwort #32 - 18.02.2021 um 12:37:59
 
Es ist ja möglich:

1) Durch rechtzeitige Registrierung in Deutschland bei der Botschaft.

2) Wer das versäumt hat, in Turkmenistan.

Wenn es wegen der Pandemie vorübergehend Einschränkungen gibt, wird eher die Einbürgerung verschoben, bis wieder alles klappt. Den turkmensichen Pass durch einen deutschen Ersatzpass zu ersetzen ist immer nur das letzte Mittel, wenn jemand wirklich in Not ist.
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #33 - 18.02.2021 um 12:47:32
 
Die Botschaft sagt, dass sie generell keine Reisepässe ausgeben und dafür nicht zuständig sind.
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deerhunter
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Antwort #34 - 18.02.2021 um 14:36:23
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 18.02.2021 um 12:47:32:
Die Botschaft sagt, dass sie generell keine Reisepässe ausgeben und dafür nicht zuständig sind. 



Dann uss man eben nach Turkmenistan, wenn das wieder möglich ist...das wird ja irgendwann wieder gehen!

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 18.02.2021 um 11:49:41:
Also laut der EBH ist ein abgelaufener Pass kein Problem. 


Also mein Nachbar, Leiter einer EBH, sagt dass dieses hier nicht funktionieren würde. Am Tage der Einbürgerungszusicherung muss der Pass noch gültig sein
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lottchen
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Antwort #35 - 18.02.2021 um 15:00:53
 
deerhunter schrieb am 18.02.2021 um 14:36:23:
Dann uss man eben nach Turkmenistan, wenn das wieder möglich ist...das wird ja irgendwann wieder gehen!


Ist es eigentlich möglich mit einem abgelaufenen Paß zu reisen? Von wem hängt das ab? Ich weiß von einem deutschen Jugendlichen, der innerhalb von Deutschland ca. 2 Jahre mit abgelaufenem Paß allein geflogen ist. Hat niemanden interessiert. Aber über Landesgrenzen hinweg?
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #36 - 18.02.2021 um 15:38:43
 
In Turkmenistan selbst erzählt man, dass das wohl noch 1 bis 2 Jahre zu sein soll - also keine Chance.

deerhunter schrieb am 18.02.2021 um 14:36:23:
Also mein Nachbar, Leiter einer EBH, sagt dass dieses hier nicht funktionieren würde. Am Tage der Einbürgerungszusicherung muss der Pass noch gültig sein 


Das meine ich auch nicht; zum Zeitpunkt der Einbürgerungszusage wird er wohl noch gültig sein. Es geht darum, dass er bei Einbürgerung selbst nicht mehr gültig sein muss. Dast hat die EBH bestätigt.
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erne
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Antwort #37 - 18.02.2021 um 16:22:11
 
Turkmenistan scheint die "alten" Reisepässe druch "Nationalpässe" zu ersetzen (wenn das so ist, dann ist die Aussage, dass man keine "Reisepässe" mehr bekommen kann richtig, aber der Sachverhalt falsch dargestellt)
Diese Nationalpässe kann man natürlich im Konsulat im Ausland beantragen

https://frankfurt.tmconsulate.gov.tm/de/consular-services/oformlenie-pasporta/ob
men-starogo-zagranpasporta
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Antwort #38 - 18.02.2021 um 17:52:14
 
Wo und wie lässt man sich denn ausbürgern, wenn die Botschaft einem nicht hilft?
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #39 - 18.02.2021 um 19:13:57
 
Guten Abend,
leider steht es dort falsch übersetzt

Turkmenistan scheint die "alten" Reisepässe druch "Nationalpässe" zu ersetzen (wenn das so ist, dann ist die Aussage, dass man keine "Reisepässe" mehr bekommen kann richtig, aber der Sachverhalt falsch dargestellt)
Diese Nationalpässe kann man natürlich im Konsulat im Ausland beantragen

Auf der Seite steht auf Deusch: "Neuausstellung des Nationalpasses in Umtausch mit dem alten Reisepass"

Auf Russisch steht dort aber nur: "Neuausstellung des Nationalpasses"

Also nichts von alten Reisepass.

Das Problem ist:

Meine Freundin hat 2 Pässe. Einmal einen turkmenischen Nationalpass und ihren turkmenischen Reisepass.

Deswegen bin ich auch immer durcheinander gekommen als ihr mit Nationalpass den Reisepass meintet.

Aber folgendes:
Die Botschaft hier in Frankfurt stellt wohl einen Nationalpass, die meinen damit wohl den turkmenischen Nationalpass NEU aus.

Damit müsste sie sich auch legtimieren können bei der Einbürgerung, oder?
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #40 - 18.02.2021 um 19:22:18
 
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/erl_nr_5_93

Absatz 1 ist sehr interessant, passt ja 100% oder?
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Antwort #41 - 18.02.2021 um 20:07:01
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 18.02.2021 um 11:49:41:
Also laut der EBH ist ein abgelaufener Pass kein Problem. Es muss jedoch ein gültiger Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen.


So ist es, deswegen schrieb ich, dass der nach der Zusage ablaufende Nationalpass kein Problem darstellt, was Dir die EBH ja auch bestätigt.
Und deshalb schrieb ich auch, dass nach Möglichkeit noch die NE beantragt werden soll.
Denn...

Zitat:
Ich habe jetzt mehrfach gelesen, dass bei einer bestehenden Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel dauerhaft vorliegt. Auch wenn der turkmenische Reisepass ablaufen sollte.


...das ist zutreffend.

Zitat:
Nur man ist dann in der Pflicht, diesen natürlich zu verlängern.


Auch zutreffend, wenn Du die Verlängerung der Karte, die das Bestehen der NE dokumentiert bzw. einen weiteren Aufenthalt in DEU als Ausländer anstrebst.
Zum Zwecke der Einbürgerung ist dies dann nach der Zusage, wie Dir die EBH offenbar bestätigt hat, dann nicht mehr erforderlich (und oft auch nicht mehr möglich nach Beantragung Ausbürgerung in der jew.  AV).

Zitat:


Das ist ein offizieller Auftritt unserer Bundesregierung.

Bei der Ausstellung von Reiseausweisen (Passersatz) für Ausländer gem. §5 AufenthV stellen sich die ABHen in der Tat ziemlich an. Die Erfahrung machten wir auch seinerzeit.

Daher, noch einmal: NE beantragen, wenn möglich und dann kein Problem mit dem künftig während der Einbürgerung ablaufenden Nationalpass (mehr) haben.

Gruß

Edit: "Nationalpass" ist lediglich ein anderer, amtlicher Ausdruck für einen jew. nationalen, für Auslandsreisen gedachten "Reisepass"....
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« Zuletzt geändert: 18.02.2021 um 20:20:34 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #42 - 18.02.2021 um 20:25:09
 
T.P.2013 schrieb am 18.02.2021 um 20:07:01:
Edit: "Nationalpass" ist lediglich ein anderer, amtlicher Ausdruck für einen jew. nationalen, für Auslandsreisen gedachten "Reisepass"....


Um es besser klarzustellen: Im Deutschen ist es so wie oben angemerkt. Hier heißen dann die nicht für Auslandsreisen gedachten nationalen Pässe "Inlandspässe".

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 18.02.2021 um 19:13:57:
Damit müsste sie sich auch legtimieren können bei der Einbürgerung, oder?


Falls Du hier jetzt den Inlandspass meinst: Nein, der hat außerhalb des jeweilig ausstellenden Landes i.d.R. keinen Mehrwert und reicht nicht aus, um z.B. in Bezug auf den Aufenthalt hier in Deutschland als ausreichend anerkannt zu werden.

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 18.02.2021 um 19:22:18:
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/erl_nr_5_
93

Absatz 1 ist sehr interessant, passt ja 100% oder?


"Kann" und "sollte". Und gilt für das Land Brandenburg. Wenn Ihr dort lebt, könnte man damit argumentieren.

Allerdings ist es möglicherweise einfacher, die NE zu beantragen, zu erhalten und nach der Einbürgerung einfach den deutschen Nationalpass (Reisepass) zu beantragen, wenn man denn reisen will.
Gruß
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« Zuletzt geändert: 18.02.2021 um 20:36:59 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #43 - 19.02.2021 um 09:05:21
 
Moin, moin,

vielen Dank für die Antworten.

Nein, wir leben nicht in Brandenburg sondern in Nds.

Auf jeden Fall ist der Weg ja richtig.
Online steht, dass eine Niederlassungserlaubis circa 4-6 Wochen benötigt um fertiggestellt zu werden. Wenn Ende April der Termin zur Antragsabgabe ist (einen frühreren hat die ABH nicht), dann müsste es ja passen. Alle Unterlagen haben wir schon zusammen.

Folgende Sache ist uns aufgefallen:
Es heißt ja immer dass eine Aufenthaltsgenehmigung nur so lange gehen kann wie der Reisepass.
Momentan ist es aber so: Reisepass läuft Mitte August 2021 ab, aktuelle Aufenthaltsgenehmigung wurde aber bis Ende August 2021 damals ausgestellt. Wie passt denn das zusammen?
Hat ggf wohl damit zu tun, dass der Arbeitsvertrag bis dahin befristet war (bei Antrag vor 1,5 Jahren) => jetzt aber natürlich unbefristet ab 1.9.
Aber trotzdem widerspricht das natürlich dem o.g. Grundsatz oder?

Wenn die EBH sagt, dass ein abgelaufener Reisepass kein Problem bei Einbürgerung darstellt. Für das Konsulat dürfte es doch auch kein Problem sein oder?

Wenn die NE genehmigt wird, bekommt meine Freundin ja eine neue "Karte", oder? Also wo dann drin steht "Niederlassungserlaubnis", korrekt?
Die würde sie aber direkt bekommen von der Bundesdruckerei, wenn der Antrag genehmigt ist oder? Nicht erst, wenn die aktuelle "Karte" ausläuft Ende August, ... macht ja eigntl. keinen Sinn.

Viele Grüße und echt herzlichen Dank für eure Bemühungen

Martin
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Antwort #44 - 19.02.2021 um 11:13:33
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 19.02.2021 um 09:05:21:
Momentan ist es aber so: Reisepass läuft Mitte August 2021 ab, aktuelle Aufenthaltsgenehmigung wurde aber bis Ende August 2021 damals ausgestellt. Wie passt denn das zusammen?
Hat ggf wohl damit zu tun, dass der Arbeitsvertrag bis dahin befristet war (bei Antrag vor 1,5 Jahren) => jetzt aber natürlich unbefristet ab 1.9.
Aber trotzdem widerspricht das natürlich dem o.g. Grundsatz oder?

Wo Menschen, da Fehler.

Ich gehe davon aus, dass genau das hier vorlag.
Mangels praktischer Bedeutung (wird vor Ablauf des Passes eine NE erteilt, ist das ja nun völlig egal) würde ich auch nicht darüber nachdenken.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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