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Einbürgerung - Fragen zum weiteren Ablauf (Gelesen: 24.346 mal)
Martin_Fellmann_1982
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Antwort #15 - 11.02.2021 um 13:29:39
 
Sie hatte auch überlegt eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Da erfüllt sie alle Voraussetzungen für. Das geht ja aber sowieso nur mit gültigem Reisepass, seh ich das richtig?

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Antwort #16 - 11.02.2021 um 13:37:09
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 11.02.2021 um 12:47:38:
Aber die Botschaft meinte grad am Telefon auch, dass es abgelaufener Reisepass kein Problem für Ausbürgerung ist.


Er ist aber ein Problem für die Einbürgerung...ohne gültigen Pass und gültige AE i.d.R. keine Einbürgerung.

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 11.02.2021 um 13:29:39:
Das geht ja aber sowieso nur mit gültigem Reisepass, seh ich das richtig?



Ja...also sie muss sich dann einen Pass beschaffen. Im Notfall eben ins Heimatland fliegen und ihre Papiere regeln und zwar rechtzeitig
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Antwort #17 - 11.02.2021 um 16:24:32
 
ich würde erstmal mit der Botschaft klären, was der Grund dafür ist, dass sie von der Botschaft keinen neuen Pass bekommen kann.

Wie die Vorredner schon erwänten, (manche? alle?) Ex-Sowjetunion Staaten werden nur dann tätig, wenn man sich bei ihnen als im Ausland lebend registriert hat.
zwei Möglichkeiten:
a) Temporäre Registrierung für x Jahre (afaik 2 Jahre)
b) Dauer Registrierung, dafür muss man sich aber im Heimatland abmelden, heisst auch den Inlandspass abgeben. Macht man nicht gerne, da man im Heimatland ohne Inlandspass nichts machen kann (ggf. früher nicht mal ien Zugticket kaufen konnte). Macht nur Sinn, wenn man nicht wieder ins Heimatland will.

eine dritte: seit einiger Zeit machen (manche?) Botschaften keinen Stress mehr, wenn man gar nicht registriert ist.
Offenbar gilt das nicht für Eure


Bei beiden Varianten sollte die Botschaft einen neuen Reisepass besofgen können.
Im Fall a) oder wenn sie gar nicht registriert ist kann sie aber nur dann über die Botschaft einen neuen Reisepass bekommen, wenn sie noch einen gültigen Inlandspass hat.
Ist der nicht mehr gültig, dann hat sie das beschriebene Probleme. Ein Inlandspass ist Voraussetzung für Reisepass und den Inlandspass bekommt man nur im Heimatlad,

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Antwort #18 - 12.02.2021 um 05:08:49
 
Wieso wird hier ständig ein Problem mit dem Pass erwähnt?
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Pass gültig bis August 2021.

Wenn bis dahin die Einbürgerungszusage kommt, ist doch alles im Lot. Der ausländische Nationalpass wird ja dann sowieso der AV zugesandt im Rahmen des Antrags auf Ausbürgerung. Wenn der dann danach abläuft, ist es völlig egal.

Und sollte es also so sein, dass der Pass bis August 2021 gültig ist, sollte sie tatsächlich noch schnell die NE beantragen. Dann gibt es auch keine Probleme mit irgendwelchen AEs oder Fiktionsbescheinigungen, also keine Probleme mit dem Aufenthaltsrecht.

Gruß
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Antwort #19 - 12.02.2021 um 08:58:11
 
Das Passproblem wurde genau erläutert und dargestellt, dass z.Ztp. des Vollzugs der Einbürgerung ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegen muss, dessen Erteilung an einem gültigen Pass hängt. Hier sollten keine falschen Hoffnungen geweckt werden, der Vorgang bis zum Vollzug (!!) der Einbürgerung würde schon bis zur Ausbürgerung gut gehen.

Inwieweit der Pass überhaupt an die AV zurückgeschickt werden muss entschließt sich mir nicht, laut turkmenischer AV will nur man einen Inlandspass sehen: https://frankfurt.tmconsulate.gov.tm/de/consular-services/vykhod-iz-grazhdanstva


Bezüglich der NE hat der TS die Aufenthaltshistorie in einem anderen Thread gepostet:

Martin_Fellmann_1982 schrieb am 04.03.2019 um 09:12:31:
2012-2013: Au-Pair-Aufenthalt
2013-2014: FSJ in einer Kindertagesstätte
2014-2016: abgeschlossene Ausbildung zur staatlichen 
                   anerkannten Sozialassistentin
2016-Juli 2019: (dann) abgeschlossene Ausbildung zur
                           Gesundheits- und Krankenpflegerin


Eine NE nach § 18c Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG kommt erst ab Ende Juli in Betracht, das wird knapp. Ob die Voraussetzungen für eine NE nach § 9 AufenthG vorliegen hängt von 60 Monatsbeiträgen zur RV ab, das könnte hier scheitern.

Ansonsten gilt das gesagte über das Passproblem.
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« Zuletzt geändert: 12.02.2021 um 09:08:18 von N/V »  
 
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #20 - 12.02.2021 um 11:24:14
 
Vielen Dank schonmal für die Hinweise! Wollte mich nur kurz zurückmelden, da ich geschäftlich unterwegs bin. Wir werden alles am Wochenende besprechen und dann melde ich mich auf jeden Fall!

PS: Termin zur NE hat sie bereits, also zur Antragsabgabe, im April.
Den haben wir vorsorglich schonmal beantragt.
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Antwort #21 - 12.02.2021 um 13:38:19
 
Aber bleibt das Problem mit dem Pass nicht bestehen weil die NE ja quasi "abläuft" im August 2021 wie der Pass ?

Man muss nur dann mit dem neuen Pass die NE verlängern und geht nicht mehr den ganzen Prüfungsprozess durch ... korrigiert mich wenn ich falsch liege.bitte !

Ich hatte das bei meiner Frau so verstanden da die NE mit dem Pass verknüpft ist würde doch trotzdem wieder ein neuer Pass nötig sein oder ?
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Antwort #22 - 12.02.2021 um 14:09:36
 
Eine NE kann nicht ablaufen, weder der Ablauf des Passes noch der Ablauf der Kartennutzungsdauer, welche an die Gültigkeit des Passes gekoppelt wird, haben einen unmittelbaren Einfluss auf die (innere) Wirksamkeit einer bereits erteilten NE. Passlosigkeit wäre nur ein Grund, eine NE in einem entsprechenden Verfahren zu widerrufen. Man muss diesbezüglich auch feststellen, dass ein Ausländer zwar verpflichtet ist, einen gültigen Reisepass zu besitzen aber es existiert keine Verpflichtung zur Beantragung einer neuen eAT-Karte nach einem Passwechsel (die meisten machen es trotzdem weil der Ablauf der Kartennutzungsdauer auch den Ablauf der NE suggeriert und das im Alltagsleben vermieden werden soll).

Insofern ist der hier geäußerte Gedankengang, das Vorliegen einer NE würde auch den Einbürgerungsprozess erleichtern ja auch richtig. Einerseits würde ein Aufenthaltstitel vorliegen und andererseits kann auch der abgelaufene Pass die Identität nachweisen sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Der aufenthaltsrechtliche Verstoß gegen die Passpflicht ist nicht Gegenstand eines Einbürgerungsverfahrens.

Ist aber hier nicht einschlägig, da keine NE vorliegt.
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Antwort #23 - 12.02.2021 um 17:41:53
 
Aus dem Grunde halte ich es für sinnvoll, genau diese NE zu beantragen, falls die Voraussetzungen vorliegen oder geschaffen werden könnten.
Man kann es versuchen oder im vorausseilenden Gehorsam aufgeben und die Flügel strecken.

Meine Frau, die im Zuge ihrer Einbürgerung den der AV zugesandten Nationalpass nicht wiedererhielt (allerdings nicht im Zusammenhang mit Turkmenistan), entgegen Zusage und angeblich lt. ABH gängiger Praxis, hatte über einen Zeitraum von 17 Monaten keinen Nationalpass oder irgendeinen Passersatz.

Sie hatte aber die NE, wenn die Karte auch irgendwann zeitlich abgelaufen war.

Der unbefristete Aufenthaltstitel war vorhanden, Karte zeitlich abgelaufen.
Nationalpass war nicht mehr vorhanden, war sowieso einige Monate vor der Einbürgerung zeitlich abgelaufen.
Alles kein Problem, die Einbürgerung fand statt ohne das allergeringste Problem und ist so, lt. Aussage der langjährigen SB in der EBH, (dort) auch üblich.
So wie es dort auch gängige Praxis ist, dass der gültige Nationalpass und der gültige AT zum Zeitpunkt der Beantragung der Einbürgerung vorliegen muss.

Gleiches bei der Miteinbürgerung des minderjährigen Sohnes.
Nationalpass vorhanden, befristete AE nach Antrag abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur im Besitz einer abgelaufenen FB und einer formlosen Erklärung der ABH bzgl. genereller Weitergeltung des rechtmäßigen Aufenthalts.
Alles ebenso kein Problem, wurde ohne jede Diskussion ebenfalls eingebürgert.

Was ich damit sagen will - Theorie und Praxis unterscheiden sich gelegentlich.

Und daher bleibe ich dabei: Wenn die Einbürgerungszusage kommt, bevor die Einbürgerung selbst stattfindet, stellt ein zwischen Einbürgerungszusage und Einbürgerung ablaufender Nationalpass bei gleichzeitig bestehender NE anscheinend kein Problem dar. Zumal die EBH in diesem Fall hier doch anscheinend auch kooperativ zu sein scheint.

Vielleicht sollte der TE das am Besten mal mit der EBH selbst direkt klären, bevor groß am Rad gedreht wird mit Nachregistrierungen etc...
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« Zuletzt geändert: 12.02.2021 um 17:54:56 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Martin_Fellmann_1982
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Antwort #24 - 15.02.2021 um 13:39:58
 
Liebes Team,

vielen Dank für die Antworten und Reaktionen.

Meint ihr mit Nationalpass den turkmenischen Reisepass, korrekt?

Wir haben uns folgendes überlegt (basierend auf euren Einschätzungen):

1) Der EBH morgen früh die Thematik noch einmal per E-Mail erklären. Fragen, ob das Verfahren ggf. etwas beschleunigt werden kann, aufgrund der Thematik.
Mitteilen, dass wir gehört haben, dass auch ohne gültigen Nationalpass bei Zusage, d.h. Einbürgerungszusicherung, weiter gelebt und gearbeitet werden darf in Deutschland.

2) ABH bzgl. der NE (Termin ist Ende April) kontaktieren und fragen, ob ggf. der Termin zur Antragsabgabe / Beratung vorgezogen werden kann.

3) Erst wenn EBH und ggf. ABH geantwortet haben der AV schreiben.

Das wäre doch im Wesentlich konsens laut euren Meinungen/Erfahrungen/etc., oder?

Viele Grüße

Martin
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Antwort #25 - 15.02.2021 um 18:03:55
 
Martin_Fellmann_1982 schrieb am 15.02.2021 um 13:39:58:
Meint ihr mit Nationalpass den turkmenischen Reisepass, korrekt?


Hallo,

das ist korrekt.

Zitat:
1) Der EBH morgen früh die Thematik noch einmal per E-Mail erklären. Fragen, ob das Verfahren ggf. etwas beschleunigt werden kann, aufgrund der Thematik.
Mitteilen, dass wir gehört haben, dass auch ohne gültigen Nationalpass bei Zusage, d.h. Einbürgerungszusicherung, weiter gelebt und gearbeitet werden darf in Deutschland.


Direkte Nachfrage bei der zuständigen EBH ist immer gut.
"Wir haben gehört" ist immer ein schlechtes Argument.
Besser ist es, die Problematik mit dem im August ablaufenden Pass und der AE noch einmal zu erklären und explizit zu fragen, ob und inwiefern es für diese EBH zgl. wohl ABH ein Problem darstellt, falls

a) - Pass und AE vor der Einbürgerungszusage ablaufen,
b) - nach der Einbürgerungszusage und vor der Einbürgerung ablaufen.

Dann hast Du etwas einigermaßen Verbindliches in der Hand und kannst planen bzw. hier dann konkret nachfragen, falls tatsächlich Probleme entstehen sollten.

Zitat:
2) ABH bzgl. der NE (Termin ist Ende April) kontaktieren und fragen, ob ggf. der Termin zur Antragsabgabe / Beratung vorgezogen werden kann.


Ich habe es so verstanden, dass der Antrag bereits abgegeben wurde(?).
Bei meiner Familie hat es zwischen Abgabe Antrag und Zusicherung übrigens 5 Monate gedauert, nur zur Info, muss bei Dir nicht so sein.

Zitat:
3) Erst wenn EBH und ggf. ABH geantwortet haben der AV schreiben.


Ich hatte es so verstanden, dass das mit der AV gekärt wäre - Antragsannahme zur Ausbürgerung erst, wenn die Einbürgerungszusage vorliegt?
Falls anderes aber zu klären wäre und schon geklärt werden kann, kann man mit der AV natürlich auch schon vorher kommunizieren, so dass man auch von dieser Seite Verbindliches zur Hand hat.

Da die NE schon beantragt ist und, falls alle Voraussetzungen vorliegen, auch bis August erteilt sein sollte, wäre zumindest ein mögliches aufenthaltsrechtliches Problem diesbezüglich obsolet geworden.

Das Wichtigste ist aber in der Tat, erst einmal mit der EBH die im August anstehende Problematik mit dem dann ungültig werdenden Pass + AE hinsichtlich der Einbürgerung zu klären, für die o.a. Szenarien a) und b) und für den Fall der Erteilung NE und für den Fall der Nichterteilung.

Ob das hier Konsens ist, was ich schreibe - eher nicht, bzw. es steht und fällt im Prinzip mit der Position der EBH dazu und mit den zeitlichen Abläufen.
Weil bei meiner Familie und meiner EBH alles geflutscht hat, heißt das nicht, dass dies zwangsläufig auch bei Eurer ABH / EBH so sein muss, um das lieber klarzustellen.
Das Grundsätzliche bzg. Erfordernis Pass und AE, was meine Vorredner schrieben, ist ja grundsätzlich auch alles zutreffend.

Gruß
Die
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Antwort #26 - 16.02.2021 um 00:16:42
 
Guten Abend,

sorry, es ist doch etwas später geworden, sodass ich erst jetzt antworten kann.

Um nochmal klarzustellen:

Der Antrag bei der EBH wurde vor circa 2 Wochen abgegeben. Dort wurde auch angesprochen, dass der Reisepass im August ablaufen wird. Die Sachbearbeiterin meinte, dass dies kein Problem ist und die Einbürgerungszusicherung bis dahin vorhanden sei.

Trotzdem werden wir in einer E-Mail noch einmal fragen, ob es ein Problem ist, wenn der Reisepasse zwischen Einbürgerungszusicherung und Einbürgerung abläuft. Vielen Dank für den Tipp!

Bzgl. der NE:

Der Termin zur Antragsabgabe ist Ende April. Danke für den Hinweis, dass eine ausgestellte NE vorteilhaft für diese Problematik sein kann.
Meint ihr es ist sinnvoll bei der ABH (bzgl. NE) nachzufragen, ob ein Termin eher möglich ist?

Die 60 Monate Rentenversicherung dürften erfüllt sein.
Im FSJ wurden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (12 Monate), während der Ausbildung (36 Monate) und die Tätigkeit im Krankenhaus (examiniert) läuft ja bereits über ein Jahr (12 Monate). Summe 60. Ist das so korrekt gerechnet oder ein Denkfehler drin?

In der E-Mail an die EBH werden wir auch schreiben, dass wir einen Termin bei der ABH haben bzgl NE um ein auftretendens Passproblem zu lösen.

Vorgehen müsste ja so passen laut euren Tipps, oder?

Viele Grüße

Martin
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Antwort #27 - 16.02.2021 um 10:41:32
 
Zumindest für mich persönlich, aus meiner Perspektive, passt das mit dem Vorgehen.

Die 60 Rentenversicherungsmonate sollten erfüllt sein, ich lasse mich da aber gerne korrigieren, falls ich falsch liege.

Nachfrage bzgl. Termin, NE kann nicht schaden, Ihr habt ja nichts zu verlieren.

Und da Deine EBH-SB ja in Aussicht gestellt hat, dass die EB-Zusage vor Ablauf des Passes vorliegen sollte und das Ablaufen das Passes danach kein Problem sei, wie von mir hier in die Diskussion eingebracht, könnt Ihr das zumindest erst einmal noch(!) in Ruhe auf Euch zukommen lassen.
Aber noch einmal explizit nachzufragen, dazu per E-Mail und damit zumindest dokumentiert, ist sicher keine schlechte Verfahrensweise.

Gruß
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Antwort #28 - 16.02.2021 um 18:11:07
 
Gibt es einen Unterschied zwischen Daueraufenthalt EU/EG und Niederlassungserlaubnis?
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Antwort #29 - 16.02.2021 um 21:45:47
 
Die Unterschiede sind bei einer bereits beantragten Einbürgerung vernachlässigbar.
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