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Einbürgerung Ehemaliger Deutscher im Inland Verkürzung der Wartezeiten (Gelesen: 2.517 mal)
Andrea B
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Australien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Ehemaliger Deutscher im Inland Verkürzung der Wartezeiten
09.02.2021 um 16:30:03
 
Wir sind aus Deutschland aus Berufsgründen ins Ausland gegangen, haben dort 1999 (kurz bevor es möglich wurde um Beibehaltung der Deutschen Staatsbürgerschaft zu bitten) die Australische auch aus Berufsgründen angenommen. Wir sind in Deutschland geboren, Schule, Studium und die ganze Familie ist hier. Kinder in Australien geboren. Mein Mann wurde nun von einer Deutschen Uni angeworben und angestellt als Hochqualifizierter. Immigration erfolgte als Hochqualifizierter und unbefristeter Aufenthaltstitel (Familie über Familienzusammenführung) Frage ist jetzt wie können wir in kürzester Zeit wider eingebürgert werden? In weniger als 8 Jahren, und über einen Weg der berücksichtigt dass wir Deutsche waren (eigentlich sind in der Anbindung und Integration- aber klar das Deutsche Gesetz sieht es nicht so) und lange als solche auch in Deutschland gelebt haben und jetzt wieder hier sind - ohne den beruflichen 26 Jährigen Auslandsaufenthalt hätte die Deutsche Uni kaum Interesse an meinen Mann als Wissenschaftler gehabt. Bis jetzt erklärt uns die örtliche Behörde nur dass wir 8 Jahre warten müssen, oder bei Integrationstest 7, bei Integrationsleistungen möglichst 6 oder wenn wir dann einen Deutschen heiraten (was wirklich nicht geht) die Wartezeit auf drei Jahre verkürzen können. Gibt es wirklich keine andere Regelung?  Über jeden Hinweis auf Sonderregelungen und Verantwortlichkeit wäre ich sehr dankbar. Unsere Örtliche Ausländerbehörde hat wahrscheinlich schon die Hände voll nur mit den normalen täglichen Anträgen.  Es ist offensichtlich zur Zeit schwieriger da man bei den Behörden auch keine persönlichen Termine bekommen kann. Vielen Dank im Voraus!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.02.2021 um 16:40:39
 
§ 8 Abs. 1 StAG i.V.m Ziffer 8.1.3.3 StAR-VwV

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 [Anmerkung: achtjärhiger Aufenthalt] bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich- kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber (etwa aus Österreich oder der Schweiz) sollen nach vier Jahren eingebürgert werden können, daran könnte man sich auch orientieren. Aufgrund der Bestimmung, wonach es im Einzelfall erheblich kürzer geht , ist es natürlich möglich, sogar diese vier Jahre zu unterbieten.

Letztlich also eine Einzelfallentscheidung.  In den meisten Bundesländern dürfte die Entscheidung auch nicht bei der örtlichen EBH liegen, sondern bei einer höheren Ebene.
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Andrea B
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Australien
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Antwort #2 - 09.02.2021 um 16:48:08
 
So kommt es mir auch vor dass es immer im Einzelfall entschieden werden kann. Könnte wenn man wollte. Wer hat in einem solchen Fall Entscheidungsbefugnis? Wen muss man um wirksame Unterstützung bitten.  Der Sachgebietsleiter der örtlichen Behörde hat da im Moment wie es aussieht keine Ambitionen. Wir leben in Bayern. Aber vielen Dank. Schon eine große Hilfe!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.02.2021 um 16:53:22
 
Andrea B schrieb am 09.02.2021 um 16:48:08:
Wir leben in Bayern

Dann entscheidet die jeweilige Regierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)  Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZVStaatsABehoede/), womöglich ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

Ihr könntet einen gut begründeten Antrag stellen (hier bei der örtlichen EBH, die ihn an die Regierung weiterleiten muss). Notfalls tragt ihr "nur" das Kostenrisiko für eine Ablehnung.
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Andrea B
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Antwort #4 - 09.02.2021 um 16:56:01
 
Super! Vielen Dank -- Werde mich da Einlesen.
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Antwort #5 - 27.02.2021 um 22:41:29
 
Zitat:
Ihr könntet einen gut begründeten Antrag stellen (hier bei der örtlichen EBH, die ihn an die Regierung weiterleiten muss). Notfalls tragt ihr "nur" das Kostenrisiko für eine Ablehnung.

Es wäre ja auch möglich die Regierung schon frühzeitig und eigeninitiativ im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde in den Prozess miteinbeziehen, sobald es klar wird, dass die EBH beabsichtigt den Antrag abzulehnen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.02.2021 um 23:23:20
 
Sei mir nicht böse, aber für die Aussage hättest du den Thread nicht wiederbeleben müssen.

In Bayern entscheidet nur die Regierung über einen Antrag nach § 8 StAG, die lokale EBH ist da abgesehen von Antragsannahme und Aushändigung der Urkunde außen vor. Wenn abgelehnt wird, dann auch nur durch einen Verwaltungsakt der Regierung selbst.
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dim4ik
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Antwort #7 - 28.02.2021 um 08:38:26
 
Zitat:
In Bayern entscheidet nur die Regierung über einen Antrag nach § 8 StAG

Stimmt, es geht ja um Bayern, da ticken bekannterweise auch die Uhren anders... Smiley
Danke für den Hinweis!
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