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Beibehaltungsgenehmigung - Erfahrungen gesucht & Spezialfrage (Gelesen: 2.240 mal)
Themen Beschreibung: Beibehaltungsgenehmigung §25 Beibehaltung
riemann2000
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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05.02.2021 um 17:54:44
 
Liebes Forum,

hat jemand von euch bereits erfolgreich einen Beibehaltungsantrag (nach §25, Abs. 2 StAG) gestellt?
(Das ist derjenige für Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, ohne die deutsche zu verlieren).
Das heißt, wurde jemandem von euch bereits die Urkunde ausgehändigt?
An solche Menschen habe ich eine Frage:


Als ihr die Urkunde (Beibehaltungsgenehmigung, auf so offiziellem Papier mit Bundesadler) bekommen habt, habt ihr da noch einen Zettel mit einer Auflage bekommen, dass ihr der ausstellenden Behörde innerhalb der Gültigkeitsperiode von zwei Jahren eine Meldung darüber machen müsst, dass ihr die ausländische Staatsangehörigkeit angenommen habt, und das sonst die Beibehaltungsgenehmigung verfällt?


Ich dachte bisher immer, das Thema sei quasi mit der Aushändigung der Urkunde durch, aber habe jetzt bei meiner Recherche herausgefunden, dass anscheinend manche Behörden die Beibehaltungsgenehmigung mit einer solchen Auflage (Nachweis des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit an die Behörde) versehen, habe aber im Internet dazu nichts finden können.


Vielen Dank für eure Erfahrungswerte,

riemann2000

Vielen Dank für eure
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 05.02.2021 um 23:25:26
 
In der Verwaltungsvorschrift heißt es dazu:

"Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit der Anlage zum Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Dezember 2004 – M / -124 134/2 erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 verloren. "

Also alles korrekt.
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riemann2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 06.02.2021 um 15:20:15
 
Lieber Ralf,

danke, dass du dir die Zeit genommen hast, auf meine Frage zu antworten. Es tut mir Leid, falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe, es ging mir bei meiner Frage nicht um die Befristung der Urkunde selbst (die ist ja, wie du schreibst, immer befristet).

Vielmehr geht es um eine weitere Auflage (i. S. des §36 VwVfG) auf einem Beiblatt, welches zusammen mit der Urkunde ausgehändigt wird.
Die Auflage besagt, dass die Beibehaltungsgenehmigung (=Urkunde) ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vorgelegt wird.

Diese Auflage unterscheidet sich damit von der reinen Befristung darin, dass die Staatsangehörigkeit nicht nur innerhalb der Frist erworben werden muss, sondern der Begünstigte auch durch aktives Tun (Vorlage eines Nachweises) nach der Ausstellung der Urkunde verhindern muss, dass diese ihre Gültigkeit verliert.
Im schlimmsten Fall könnte dadurch (nach meiner Lesart) jemand, der bei der Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung alles richtig gemacht hat, und dann eine ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der zwei Jahre erwirbt, diese aber nicht anzeigt, z.B. durch eine Schusseligkeit (das Vergessen der Anzeigepflicht über den Erwerb) seine deutsche Staatsangehörigkeit doch noch verlieren (da die Beibehaltungsgenehmigung nach Ausstellung durch Verletzung der Auflage ungültig wird).

Meine Frage war jetzt, ob euch als erfolgreichen Antragstellern, oder auch in eurer behördlichen Erfahrung, diese Variante schon untergekommen ist, oder ob ihr z.B. noch nie davon gehört habt, dass eine solche Auflage verhängt wird, oder ob es sogar Standard ist nach eurem Wissen.


Vielen Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.02.2021 um 15:27:45
 
Könntest du die Nebenbestimmung im genauen Wortlaut, ggf. anonymisiert, hier reinstellen? Es geht hier um die Klärung der Frage, ob die Nebenbestimmung eine Bedingung oder eine Auflage ist.
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riemann2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 06.02.2021 um 22:36:03
 
Der Wortlaut ist folgender:

Zitat:
Sehr geehrte Frau (...),

Ihrem Antrag auf Beibehaltung vom 12.6.2020 wurde entsprochen.
Nach §36 Abs. 2 Ziffer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW) muss die Genehmigung jedoch mit einer Auflage verbunden werden.

Sie werden verpflichtet, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Beibehaltungsurkunde der
Staatsangehörigkeitsbehörde einen Nachweis über den Erwerb der (...) Staatsangehörigkeit zu erbringen.

Der Nachweis muss erbracht werden durch Vorlage:

1. einer beglaubigten Kopie des Originals über den Erwerb der (...) Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde oder ähnlicher Erwerbsnachweis)

2. der Original-Übersetzung ins Deutsche durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher.


Falls sich für Sie in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Staatsangehörigkeitsbehörde hierüber
umgehend unter Mitteilung der genaueren Umstände zu unterrichten.


[Rechtsbehelfsbelehrung]


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


(...)


Ich danke schon Mal recht herzlich für eure Einschätzungen, möchte aber auch noch mal betonen, dass es mir darum geht, mehr über eure Erfahrungen mit der Verhängung solcher Auflagen im Rahmen der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung zu erfahren - hattet ihr auch eine solche Auflage, ist das eures Wissens Usus, usw.




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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.02.2021 um 22:58:49
 
Ich fürchte für einen reinen Erfahrungsaustausch ist dieses Forum ungeeignet, hier werden primär Rechtsfragen beantwortet. Erfahrungsaustausch - gerade beim Thema BBG - findet man in Auswandererforen.

Rechtlich kann man aber folgendes sagen:

riemann2000 schrieb am 06.02.2021 um 15:20:15:
Die Auflage besagt, dass die Beibehaltungsgenehmigung (=Urkunde) ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vorgelegt wird.

Diese Leseart ist nicht mit dem Wortlaut der Nebenbestimmung vereinbar. Diese ist explizit als Auflage erlassen worden, nicht als Bedingung welche die Gültigkeit der BBG von dieser konkreten Meldung abhängig macht (das wäre auch unsinnig). Auflage und Hauptverwaltungsakt (hier BBG) sind miteinander verbunden, jedoch wirkt sich die Auflage nicht auf die Wirksamkeit der BBG aus. Würde die Meldung z.B. unterbleiben, würde dies nichts an dem Fortbestand der dt. Staatsangehörigkeit ändern, sofern der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb der zweijährigen Gültigkeit der BBG erfolgt.

Die Auflage ist m.E. auch nicht ungewöhnlich (und auch nicht ermessensfehlerhaft), da sichergestellt werden soll, dass der Erwerb innerhalb der Gültigkeit der BBG erfolgt ist. Da eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben werden soll wird so Klarheit darüber geschaffen, ob die dt. StAng weiterhin bestehen bleibt oder nicht.
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« Zuletzt geändert: 06.02.2021 um 23:10:10 von N/V »  
 
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riemann2000
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Antwort #6 - 07.02.2021 um 13:07:19
 
Vielen Dank Bayraqiano für deine hilfreiche Einschätzung und Kommentare!
Deinen Hinweis über den Erfahrungsaustausch werde ich beachten.

Deine rechtliche Bewertung würde ich jetzt als interessierter Laie wie folgt verstehen:

Nur im Falle einer Bedingung (welche hier aber nicht vorliegt) würde die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung mit der Erfüllung der Nebenbestimmung stehen und fallen.
Würde dagegen "nur" gegen eine Auflage (die in diesem Fall vorliegt) verstoßen, so würde dies jedenfalls nicht direkt dazu führen, dass die Beibehaltungsgenehmigung ungültig wird.
Entspricht dieses Verständnis dem was du geschrieben hast?

Dürfte ich dann kurz noch fragen, wäre es nicht aber (falls die Auflage nicht erfüllt wird)
z.B. nach §49 Abs. 2, Nummer 2 VwVfG möglich, dass die Beibehaltungsgenehmigung doch noch "widerrufen" wird?
Oder mache ich hier den Denkfehler, dass man eine in der Vergangenheit erteilte Beibehaltungsgenehmigung nicht
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann?
Wenn man voraussetzt, dass beim Antrag alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht getäuscht wurde, usw.,
und auch die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Zweijahresfrist erworben wurde,
ist es dann aus anderen Gründen noch denkbar, dass die Beibehaltungsgenehmigung nach der Aushändigung
im Zusammenhang mit einem Verstoß Auflage unwirksam wird?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.02.2021 um 13:34:32
 
riemann2000 schrieb am 07.02.2021 um 13:07:19:
Entspricht dieses Verständnis dem was du geschrieben hast?

Ja.

riemann2000 schrieb am 07.02.2021 um 13:07:19:
Dürfte ich dann kurz noch fragen, wäre es nicht aber (falls die Auflage nicht erfüllt wird)
z.B. nach §49 Abs. 2, Nummer 2 VwVfG möglich, dass die Beibehaltungsgenehmigung doch noch "widerrufen" wird?

Die Frage wird teilweise für Einbürgerungen gestellt und m.E. völlig zu Recht überwiegend verneint (ich halte es für nicht mit Art. 16 I GG vereinbar). Bei einer BBG greift eine Rücknahmeentscheidung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG jedenfalls dann nicht durch, wenn sie nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgt. Dann wäre zum relevanten Zeitpunkt des Erwerbs einer ausl. Staatsangehörigkeit immer noch eine gültige BBG gegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit würde fortbestehen. Insoweit gilt hier ausschließlich § 35 Abs. 1 StAG im Falle einer rechtswidrig erworbenen BBG.

Und da die Auflage überhaupt nur dann erfüllt werden kann, wenn ein Erwerb eintritt, wäre ein Widerruf für die Zukunft vor Erwerb weder sinnvoll noch rechtlich haltbar. Die anderen Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 VwVfG halte ich für fernliegend.

riemann2000 schrieb am 07.02.2021 um 13:07:19:
ist es dann aus anderen Gründen noch denkbar, dass die Beibehaltungsgenehmigung nach der Aushändigung
im Zusammenhang mit einem Verstoß Auflage unwirksam wird?

Ich sehe keine. Außer vielleicht Nichtigkeit (§ 44 VwVfG), aber das ist eine Hürde die eigentlich kein VA reißt.
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riemann2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #8 - 07.02.2021 um 14:51:30
 
Noch einmal vielen herzlichen Dank lieber Bayraqiano für deine fundierten Ausführungen, du hast alle meine Fragen beantwortet!

Nach dem, was du schriebst, ist mir jetzt noch ein weiteres Szenario in den Sinn gekommen:

Würde man die Zweijahresfrist bis zum Ablauf der BBG abwarten, ohne in dieser Zeit die Auflage zu erfüllen, und dann die Staatsangehörigkeitsbehörde wahrheitswidrig darüber informieren, ein Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit hätte während der Gültigkeit der BBG nicht stattgefunden (z.B. um sich die Beglaubigungs- und Übersetzerkosten zu sparen, einer Vollstreckung zu entgehen, o.Ä.) -
könnte dies ein Unwirksamwerden der Beibehaltungsgenehmigung und damit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich ziehen?
Dass hier dann außerdem vermutlich eine strafbare oder ordnungswidrige Handlung vorliegen würde (und bei jeder zukünftigen Falschangabe auch wieder vorliegen würde), ist natürlich klar, aber es geht mir in diesem Fall um die reinen Konsequenzen für die Staatsangehörigkeit.

Danke auch hier nochmal für die Auskunft, für meine Zwecke hast du mir jetzt schon sehr geholfen, diese letzte Frage rührt eher aus einem hobbymäßigen "akademischen" Interesse am Thema.
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Bayraqiano
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Antwort #9 - 07.02.2021 um 18:13:10
 
riemann2000 schrieb am 07.02.2021 um 14:51:30:
könnte dies ein Unwirksamwerden der Beibehaltungsgenehmigung und damit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich ziehen?

Im konkreten Fall nein. Und auch sonst ginge das vorbehaltlich der Regelung des § 35 Abs. 1 StAG rückwirkend nur dann, wenn die BBG mit genau einer solchen Bedingung(!) erlassen wurde. Und in so einem Fall würde ich die Bedingung aufgrund des damit verbundenen Verlustes der dt. StAng als ermessensfehlerhaft ansehen und dagegen vorgehen.
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