riemann2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Lieber Ralf,
danke, dass du dir die Zeit genommen hast, auf meine Frage zu antworten. Es tut mir Leid, falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe, es ging mir bei meiner Frage nicht um die Befristung der Urkunde selbst (die ist ja, wie du schreibst, immer befristet).
Vielmehr geht es um eine weitere Auflage (i. S. des §36 VwVfG) auf einem Beiblatt, welches zusammen mit der Urkunde ausgehändigt wird. Die Auflage besagt, dass die Beibehaltungsgenehmigung (=Urkunde) ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vorgelegt wird.
Diese Auflage unterscheidet sich damit von der reinen Befristung darin, dass die Staatsangehörigkeit nicht nur innerhalb der Frist erworben werden muss, sondern der Begünstigte auch durch aktives Tun (Vorlage eines Nachweises) nach der Ausstellung der Urkunde verhindern muss, dass diese ihre Gültigkeit verliert. Im schlimmsten Fall könnte dadurch (nach meiner Lesart) jemand, der bei der Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung alles richtig gemacht hat, und dann eine ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der zwei Jahre erwirbt, diese aber nicht anzeigt, z.B. durch eine Schusseligkeit (das Vergessen der Anzeigepflicht über den Erwerb) seine deutsche Staatsangehörigkeit doch noch verlieren (da die Beibehaltungsgenehmigung nach Ausstellung durch Verletzung der Auflage ungültig wird).
Meine Frage war jetzt, ob euch als erfolgreichen Antragstellern, oder auch in eurer behördlichen Erfahrung, diese Variante schon untergekommen ist, oder ob ihr z.B. noch nie davon gehört habt, dass eine solche Auflage verhängt wird, oder ob es sogar Standard ist nach eurem Wissen.
Vielen Dank!
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