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Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist (Gelesen: 4.411 mal)
Freemoon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.02.2021 um 11:53:27
 
Hallo zusammen,

Ich habe mal eine Frage. Smiley

Mein noch Ehemann (indischer Staatsbürger) ist aufgrund unserer Hochzeit, mit dem Familienzusammenführungsvisum nach D gekommen. Letztes Jahr haben wir uns getrennt und er zog aus.

Nun habe ich erfahren, dass er bereits eine neue Heirats Kandidatin hat, die in Indien lebt. Er wird sie heiraten und möchte sie nach D bringen.

Wir sind noch nicht geschieden, aber er verlangt von mir nun die Blitzscheidung, damit er so schnell wie möglich seine Neue ehelichen kann. Ich war noch nicht mal beim Anwalt! Mir ist schon klar, dass eine Heirat vor unserer Scheidung nicht rechtskräftig wäre. Aber - dürfte er, vorausgesetzt unsere Scheidung ist durch - die Neue her bringen? Er hat eine AE bis 2023.

Vielen Dank schon mal.

LG
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erne
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Antwort #1 - 05.02.2021 um 12:08:16
 
seit wann ist er Deutschland?
davon hängt ab, ob er überhaupt ein von dir unabhängiges Aufenthaltsrecht hat.
und davon hängt auch ab, ob er sleber per FZF eine Frau nach D bringen kann
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lottchen
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Antwort #2 - 05.02.2021 um 13:01:12
 
Freemoon schrieb am 05.02.2021 um 11:53:27:
Aber - dürfte er, vorausgesetzt unsere Scheidung ist durch - die Neue her bringen? Er hat eine AE bis 2023.


Wie Erne schon schrieb: Das hängt davon ab was er für ein Aufenthaltsrecht in D hat bzw. bekommen kann. Und das ist abhängig davon wie lange ihr in D zusammen gelebt habt. Hast Du die Trennung der ABH mitgeteilt?

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Antwort #3 - 05.02.2021 um 13:14:15
 
Vielen Dank für die Antworten...

Er ist seit Ende 15 in D.
Seine AE basiert auf unserer Ehe, er kam mit dem FZF Visum hier her.
Die Trennung habe ich noch nicht mitgeteilt, weil er das schon gemacht hatte (nach meiner Aufforderung).

Er wollte immer und immer wieder eine Niederlassungserlaubnis, aber kurz bevor er sie beantragen wollte, hab ich mich getrennt.

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Saxonicus
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Antwort #4 - 05.02.2021 um 13:15:37
 
Bevor Ihr nicht rechtskräftig geschieden seid, kann er auch nicht wieder heiraten.

Der Zuzug seiner neuen Ehefrau ist von seinem Aufenthaltsstatus abhängig und wird kaum so schnell möglich sein, weil dazu etliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Das unsichere Urkundenwesen in Indien und die derzeitigen Corona-Beschränkungen dürften einen längeren Vorlauf erfordern.
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lottchen
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Antwort #5 - 05.02.2021 um 13:41:54
 
Das heißt ihr habt länger als 3 Jahre miteinander die Ehe hier in D gelebt. Dann hat er gute Chancen zumindest erst einmal bleiben zu können. Arbeitet er? Verdient er genug, um seinen Lebensunterhalt zu sichern? Verdient er genug, um seinen Lebensunterhalt und den einer neuen Ehefrau zu sichern? Ein deutsches Kind hat er nicht?
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erne
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Antwort #6 - 05.02.2021 um 13:45:44
 
Freemoon schrieb am 05.02.2021 um 13:14:15:
Er ist seit Ende 15 in D. 


Voraussetzung für einen eigenstädnigen Aufenthaltstitel ist eine eheleiche Lebensgemeinschaft von mehr als 3 Jahren in D "am Stück".
Die Frage ist, ob die Trennungen, die du angesprochen hast, relevant dafür waren oder einfach nur Laune.
Wenn das nur "Laune" war und nicht relevant für die Führung einer ehelichel Lebensgemeinschaft, hat er die 3 Jahre und kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §31 beantragen.


Eine neue Ehefrau kann nur dann per FZF nach D kommen, wenn sie
a) einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann
b) ihr Lebensunterhalt in D gesichert ist
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reinhard
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Antwort #7 - 05.02.2021 um 14:00:05
 
"Verlangt von Dir eine Blitzscheidung":

Darüber entscheidet in Deutschland ein Gericht, nicht Du. Wenn er etwas will, kann er das einfach (über seinen Anwalt) beim Gericht beantragen. Das Gericht schickt es dann über Deinen Anwalt zu Dir, und Du stimmst zu oder nicht.

"Kann er seine neue Frau herholen":

Das hat mit Dir nichts mehr zu tun. Du solltest nur gucken, wie weit Du seinen Forderungen nach einer Beschleunigung des Scheidungsprozesses nachgibst oder nicht.

Und sein neues Leben sollte er dann selbst klären, da können wir sowieso nur raten.
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Antwort #8 - 05.02.2021 um 18:15:31
 
Ja, die 3 Jahre Ehe am Stück sind erfüllt.

Er arbeitet, aber verdient nicht sooo viel. Was heißt, er muss genug verdienen, um für sich und die neue Frau aufzukommen? Gibt es da einen gesetzlichen Mindestverdienst für 2 Personen? Da ich ja auch ein Anrecht auf Unterhalt habe, würde ich gerne wissen, ob dann der Unterhalt mir gegenüber Priorität hat oder sein Aufkommen für sich und seine neue Frau?

Nein, er hat kein eigenes Kind.

Die Blitzscheidung würde er gerne haben, da es für ihn jetzt nicht schnell genug gehen kann. Mir ist aber bewusst, dass er das nicht bekommen wird, selbst wenn ich wollte. Das Trennungsjahr muss man einhalten.
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erne
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Antwort #9 - 05.02.2021 um 19:53:52
 
Freemoon schrieb am 05.02.2021 um 18:15:31:
Gibt es da einen gesetzlichen Mindestverdienst für 2 Personen?


Sein Einkommen muss so hoch sein, dass er nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Das ist von Ort zu Ort unterschiedlich, da die Lebenshaltungskosten nicht in jedem Dorf oder Stadt gleich sind.
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Alana
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Antwort #10 - 05.02.2021 um 22:09:58
 
Freemoon schrieb am 05.02.2021 um 18:15:31:
Gibt es da einen gesetzlichen Mindestverdienst für 2 Personen?

Dabei kommt es nicht darauf an, ob er tatsächlich Hartz IV oder Sozialhilfe beantragt/beantragen würde, sondern ob er rein rechtlich einen Anspruch auf Hartz IV oder Sozialhilfe hätte. Ausrechnen kann man das, wenn man im Internet die Werte in einem Hartz-IV-Rechner überprüft.

Freemoon schrieb am 05.02.2021 um 18:15:31:
Da ich ja auch ein Anrecht auf Unterhalt habe, würde ich gerne wissen, ob dann der Unterhalt mir gegenüber Priorität hat oder sein Aufkommen für sich und seine neue Frau?

Wenn du wirklich einen Anspruch auf Unterhalt hast, wird das mit eingerechnet. Sollte er nach dem Ehegattennachzug nicht mehr in der Lage sein, dir den gerichtlich festgelegten Unterhalt zu zahlen, und solltest du deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sein, kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug verhindern. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Nr. 27.3.1:

Zitat:
Durch den Zuzug von Familienangehörigen soll die Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies gilt z. B., soweit beim Nachzug von Familienangehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII mit ausreichendem Unterhalt rechnen können, weil der Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird.

Solange ihr nur getrennt (noch nicht geschieden) seid, hast du einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn er deutlich mehr verdienst als du und wenn du den Unterhalt einforderst. Aber du solltest dir nicht allzu sicher sein, dass du nach der Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt haben wirst. Bei fünf Jahren Ehe ohne ein gemeinsames (betreuungsbedürftiges) Kind wäre nachehelicher Unterhalt eher ungewöhnlich. Suche dir hier am besten einen Anwalt und lasse dich beraten.
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Antwort #11 - 07.02.2021 um 22:52:17
 
Alana schrieb am 05.02.2021 um 22:09:58:
und solltest du deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sein, kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug verhindern. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Nr. 27.3.1:


genau das steht aber eben nicht in 27.3.1 (ein großes Missverständnis)
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blubb


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Antwort #12 - 08.02.2021 um 18:13:41
 
erne schrieb am 07.02.2021 um 22:52:17:
genau das steht aber eben nicht in 27.3.1 (ein großes Missverständnis)


Doch, doch, in diesem Kontext ist die Aussage von Alana völlig zutreffend.

Ich zitiere und füge fettgeschrieben zur Verdeutlichung etwas ein:

"Sollte er, der Exmann, nach dem Ehegattennachzug nicht mehr in der Lage sein, dir den gerichtlich festgelegten Unterhalt zu zahlen, und solltest du deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sein, kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug der neuen Ehefrau zum ausländischen Ex-Mann verhindern."

Genau das steht in 27.3.1 der AVwV zum AufenthG.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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erne
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Antwort #13 - 08.02.2021 um 19:17:36
 
T.P.2013 schrieb am 08.02.2021 um 18:13:41:
Doch, doch, in diesem Kontext ist die Aussage von Alana völlig zutreffend.


im *Ergebnis* ist es zutreffend,
aber eben nicht aufgrund von §27.3.1.

nach §27.3.1 wäre das richtig (in gelb):
""Sollte er, der Exmann, nach dem Ehegattennachzug nicht mehr in der Lage sein, dir den gerichtlich festgelegten Unterhalt zu zahlen, und solltest du sollte er deshalb für die Unterhaltszahlung auf Sozialleistungen angewiesen sein, kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug der neuen Ehefrau zum ausländischen Ex-Mann verhindern.""



Dummerweise wird er, der Exmann, zu dem der Nachzug stattfinden soll, kaum  Leisutngen nach SGB II oder XII erhalten, um aus diesen Leistungen den Unterhalt zahlen zu können. Das wäre mir komplett neu, dass man diese Lesitungen erhalten kann, um für den Unterhalt von Dritten sorgen zu können. Ein Anspruch auf SGB II oder XII für Unterhalt von Dritten existiert m.W. nicht
... ich lasse mich aber eines Bessren belehren, dann aber mit  Zitat (Zitate sind wörtlich) und Quelle; bitte nicht mit Interpretationen.

Mir genügt auch nur ein Fall, in dem Person A einen Aspruch auf SGB II oder XII hat, um davon Unterhalt an eine haushaltsfremde Person B zahlen zu können.
Meines Wissens erhält man Sozialhilfe nur, wenn man selber (und nicht Dritte, schon gar nicht Haushaltsfremde) darauf angewiesen ist.

Vergesst den 27.3.1, der ist verkorkst.

Es wird den Fall geben,  dass Person A zum Unterhalt verpflichtet ist, diesen Unterhalt aus seinem Einkommen zahlen kann, ihm dann selber aber zu wenig zum Leben bleibt und er dann für seinen eigenen Unterhalt auf Sozialhilfe angweisen ist; aber nach der Wortlaut dieses Pragragraphen ist dieser FAll nicht abgedeckt.
... ist m.E. auch unnötig, da dann in diesem Fall (hier: Person A ist Ausländer) der LU schlicht nicht gesichert ist, und schon alleine deswegen der Nachzug scheitern wird.
Wäre Person A Deutscher (keine LU Sicherung nötig) "könnte" man weiterstreiten -- muss aber nicht sein, da dann eben wieder greift: Sozialhilfe für die Person A ja, aber er wird keine bekommen, um aus der Sozialhilfe Dritten Unterhalt zahlen zu können.
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reinhard
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Antwort #14 - 08.02.2021 um 20:04:17
 
Bitte denkt daran, dass Ihr hier im Thema der (deutschen) Ehefrau seid.

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