Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist (Gelesen: 4.413 mal)
Alana
Junior Top-Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 219
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist
Antwort #15 - 08.02.2021 um 22:26:09
 
erne schrieb am 08.02.2021 um 19:17:36:
Meines Wissens erhält man Sozialhilfe nur, wenn man selber (und nicht Dritte, schon gar nicht Haushaltsfremde) darauf angewiesen ist.

Das ist auch vollkommen korrekt. Unter Nr. 27.3.1 ist allerdings nicht die Rede davon, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, selber auf Sozialleistungen für die Erbringung von Unterhalt angewiesen sein muss. Der Abschnitt ist (nicht nur grammatikalisch) klar formuliert:

Zitat:
Durch den Zuzug von Familienangehörigen soll die Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies gilt z. B., soweit beim Nachzug von Familienangehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII mit ausreichendem Unterhalt rechnen können, weil der Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird.

Durch den Nachzug soll der Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt werden, exemplarisch gilt das für den Fall, dass "die aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII mit ausreichendem Unterhalt rechnen können". Da steht nichts von Inanspruchnahme von Leistungen durch den Unterhaltspflichtigen.

Der Zusatz in der Verwaltungsvorschrift soll ja gerade betonen, dass es nicht allein um den direkten Sozialleistungsbezug eines Ausländers, zu dem der Nachzug stattfinden soll, geht. Es geht im Zusatz darum, dass durch den Nachzug (eines Ausländers zu einem Ausländer) der Unterhalt bisheriger Unterhaltsberechtigter nicht in soweit gefährdet werden darf, dass der Staat mit Sozialleistungen einspringen muss. Wenn du meinst, dass ich das falsch interpretiert habe, dann schreibe doch genau, weshalb es in dem Satz ausschließlich um Sozialleistungsbezug des Unterhaltspflichtigen gehen sollte.

reinhard schrieb am 08.02.2021 um 20:04:17:
Bitte denkt daran, dass Ihr hier im Thema der (deutschen) Ehefrau seid.

Der Ehemann hat nicht um Beratung gebeten.

Ich hoffe, die Ergänzung war noch okay. Einerseits kann es nicht schaden, wenn die Frage prinzipiell geklärt wird (schließlich schauen Fragesuchende auch später mal rein). Andererseits hatte die Ehefrau direkt danach gefragt, ob ihr Unterhaltsanspruch durch einen Ehegattennachzug zum Exmann gefährdet sein könnte. Wenn ein Unterhaltsberechtigter statt Unterhalt zu erhalten auf Hartz IV angewiesen sein sollte, kann das schließlich auch erhebliche Auswirkungen haben: vom psychologisch mitunter sehr schweren Gang zu den Sozialbehörden über den oft hohen bürokratischen Aufwand bis zur möglichen Verpflichtung, eigene Vermögenswerte aufzulösen. Insofern kann das schon das Thema der (deutschen) Ehefrau sein, ob ihr Unterhalt zukünftig ausbleiben könnte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist
Antwort #16 - 09.02.2021 um 07:54:50
 
Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09:
Unter Nr. 27.3.1 ist allerdings nicht die Rede davon, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, selber auf Sozialleistungen für die Erbringung von Unterhalt angewiesen sein muss. Der Abschnitt ist (nicht nur grammatikalisch) klar formuliert:


Inwieferne sind die AvWv für den Bürger bindend?
Sie binden nur die Behörde.
Den Bürger (und die Behörde) bindet der Gesetzeswortlaut ... und dieser sagt das nicht.
In diesem Fall ist das Wurst, da es um einen Nachzug zu einem Ausländer geht ... da ist dann grundsätzlich der LU nicht gesichert.

Im Falle eines Nachzuges zu einem Deutschen wird aber auch oft nach diesem § der Zuzug verwehrt.
Die Frage ist, ob die Gerichte dem dann stattgeben oder nicht.
Der *bindende Wortlaut des Gesetzes* gibt das explizit nicht her, hier steht tatsächlich
Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09:
Unter Nr. 27.3.1 ist allerdings nicht die Rede davon, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, selber auf Sozialleistungen für die Erbringung von Unterhalt angewiesen sein muss. Der Abschnitt ist (nicht nur grammatikalisch) klar formuliert:

hier steht tatsächlich
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.


steht auch so in der AvWv:
Zitat:
versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig
von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder
– von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen,
unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher
Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen
ist.
Ob tatsächlich Leistungen nach
dem SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt
worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht


Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09:
Es geht im Zusatz darum, dass durch den Nachzug (eines Ausländers zu einem Ausländer)

Beim Zuzug zu einem Ausländer ist der ganze § nicht notwendig, da greift schon die Erfordernis nach der Sicherung des LU.
ER ist nur beim Zuzug zu einem Deutschen interessant ... aber eben unbrauchbar formuliert.
Die AVwV kann das auch nicht retten, da sie den Bürger nicht bindet. Die Verschrift ist für die Verwaltung, wie der Name schon sagt.

Nach dem GesetzesWortlaut greift der § schlicht und einfach nicht. Und beim Zuzug zum Deutschen ist da auch noch das GG, Familie und so...

Dein Zitat ist übrigens falsch zitiert. Die beiden Sätze stehen nicht nebeneinander. Sowas macht man nicht.

Im Gesetz steht das aber nun mal nicht.
Gesetz ist für den Bürger bindend.
Die AvWv ist für den Bürger nicht bindend, aber für die entscheidenden Behörden.
Folge: Behörde entscheidet nicht nach Gesetz, Bürger kann klagen.
Was meinst du wird dann vor Gericht standhalten? Was das Gesetz sagt oder was die Regierung sagt?
Denk dran: D ist ein Rechtsstaat, man hat einen Anspruch darauf, dass nach dem Wortlaut des GEsetzes entschieden wird, und nicht nach Vorschriften für die Verwaltung.




Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.764

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist
Antwort #17 - 09.02.2021 um 15:31:48
 
@erne,

Du hast ja im Prinzip recht, wenn Du sagst, dass der §27 AufenthG und die zugehörige VwV 27.3.1 im Wortlaut darauf abzielt, dass der Ex-Ehemann selbst, der seiner Ex-Frau Unterhalt schuldet, nicht auf Leistungen angewiesen sein darf.

Daraus folgt aber natürlich im Ergebnis und als Rückkehrschluss für den Fall, dass er seiner Ex-Frau nach Zuzug der neuen Frau den geschuldeten Unterhalt nicht mehr zahlen könnte (weil das Einkommen für LU neue Frau und Unterhalt Ex-Frau nicht reicht), dass damit die Voraussetzungen zur FZF mit der neuen Frau nicht mehr als gegeben angesehen werden könnten.

Insofern ist die Frage der TE...

"Da ich ja auch ein Anrecht auf Unterhalt habe, würde ich gerne wissen, ob dann der Unterhalt mir gegenüber Priorität hat oder sein Aufkommen für sich und seine neue Frau?"


...durch Alana zutreffend und vermutlich hinreichend beantwortet worden, ...

"Wenn du wirklich einen Anspruch auf Unterhalt hast, wird das mit eingerechnet. Sollte er nach dem Ehegattennachzug nicht mehr in der Lage sein, dir den gerichtlich festgelegten Unterhalt zu zahlen, und solltest du deshalb auf Sozialleistungen angewiesen sein, kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug verhindern.".

..., oder nicht?

Und das Anführen des §27 (3) AufenthG und der zugehörigen VwV hat hier insofern seine Berechtigung, da (nur) hier der Unterhalt an z.B. Ex-Frauen, relevant für die LU-Scherung, überhaupt erst thematisiert wird.
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue ausländische Frau, obwohl Scheidung noch nicht durch ist
Antwort #18 - 09.02.2021 um 22:38:31
 
T.P.2013 schrieb am 09.02.2021 um 15:31:48:
Daraus folgt aber natürlich im Ergebnis und als Rückkehrschluss für den Fall


nein, daraus folgt kein solcher Rückschluss

T.P.2013 schrieb am 09.02.2021 um 15:31:48:
er seiner Ex-Frau nach Zuzug der neuen Frau den geschuldeten Unterhalt nicht mehr zahlen könnte (weil das Einkommen für LU neue Frau und Unterhalt Ex-Frau nicht reicht), dass damit die Voraussetzungen zur FZF mit der neuen Frau nicht mehr als gegeben angesehen werden könnten.


ja, weil der LU der Ehefrau eines Ausländers für eine FZF gesichert sein muss,
das folgt aber eben nicht aus §27.3,
das ist in anderen § schon geregelt, wie du weisst.
(Interessant wird es nur beim Zuzug zu einem Deutschen)

T.P.2013 schrieb am 09.02.2021 um 15:31:48:
...durch Alana zutreffend und vermutlich hinreichend beantwortet worden, ...

"Wenn du wirklich einen Anspruch auf Unterhalt hast, ... kann das die Erlaubnis zum Ehegattennachzug verhindern.".

..., oder nicht? 

ja, unbestritten

Aber nicht aufgrund §27.3

T.P.2013 schrieb am 09.02.2021 um 15:31:48:
Und das Anführen des §27 (3) AufenthG und der zugehörigen VwV hat hier insofern seine Berechtigung, da (nur) hier der Unterhalt an z.B. Ex-Frauen, relevant für die LU-Scherung, überhaupt erst thematisiert wird. 

dumm nur, dass die Formulierung dieses § so verkorkst ist, dass er schlicht nicht greift (und der Verweis auf diesen nicht zielführend ist)

was aber am Ergebnis nichts ändert.


Die ganze Diskussion um den §27.3 wäre viel interessanter (und im Ergebnis offener), wenn es um den Zuzug zu einem Deutschen ginge.
Dann wäre die wörtliche Formulierung ausschlaggebend .. aber auch da ist sie nun mal so wie sie ist ... und greift damit nicht.

Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema