Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09: Unter Nr. 27.3.1 ist allerdings nicht die Rede davon, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, selber auf Sozialleistungen für die Erbringung von Unterhalt angewiesen sein muss. Der Abschnitt ist (nicht nur grammatikalisch) klar formuliert:
Inwieferne sind die
AvWv für den Bürger bindend?
Sie binden nur die Behörde.
Den Bürger (und die Behörde) bindet der Gesetzeswortlaut ... und dieser sagt das nicht.
In diesem Fall ist das Wurst, da es um einen Nachzug zu einem Ausländer geht ... da ist dann grundsätzlich der
LU nicht gesichert.
Im Falle eines Nachzuges zu einem Deutschen wird aber auch oft nach diesem § der Zuzug verwehrt.
Die Frage ist, ob die Gerichte dem dann stattgeben oder nicht.
Der *bindende Wortlaut des Gesetzes* gibt das explizit nicht her, hier steht tatsächlich
Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09:Unter Nr. 27.3.1 ist allerdings nicht die Rede davon, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, selber auf Sozialleistungen für die Erbringung von Unterhalt angewiesen sein muss. Der Abschnitt ist (nicht nur grammatikalisch) klar formuliert:
hier steht tatsächlich
Zitat:(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
steht auch so in der
AvWv:
Zitat:versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig
von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder
– von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen,
unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher
Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen
ist. Ob tatsächlich Leistungen nach
dem
SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt
worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht
Alana schrieb am 08.02.2021 um 22:26:09: Es geht im Zusatz darum, dass durch den Nachzug (eines Ausländers zu einem Ausländer)
Beim Zuzug zu einem Ausländer ist der ganze § nicht notwendig, da greift schon die Erfordernis nach der Sicherung des
LU.
ER ist nur beim Zuzug zu einem Deutschen interessant ... aber eben unbrauchbar formuliert.
Die
AVwV kann das auch nicht retten, da sie den Bürger nicht bindet. Die Verschrift ist für die Verwaltung, wie der Name schon sagt.
Nach dem
GesetzesWortlaut greift der § schlicht und einfach nicht. Und beim Zuzug zum Deutschen ist da auch noch das
GG, Familie und so...
Dein Zitat ist übrigens falsch zitiert. Die beiden Sätze stehen nicht nebeneinander. Sowas macht man nicht.
Im Gesetz steht das aber nun mal nicht.
Gesetz ist für den Bürger bindend.
Die
AvWv ist für den Bürger nicht bindend, aber für die entscheidenden Behörden.
Folge: Behörde entscheidet nicht nach Gesetz, Bürger kann klagen.
Was meinst du wird dann vor Gericht standhalten? Was das Gesetz sagt oder was die Regierung sagt?
Denk dran: D ist ein Rechtsstaat, man hat einen Anspruch darauf, dass nach dem Wortlaut des GEsetzes entschieden wird, und nicht nach Vorschriften für die Verwaltung.