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Eigenständiger Aufenthalt Nicht-EU Ehepartner (Gelesen: 2.377 mal)
Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.02.2021 um 10:04:08
 
Ehefrau (Nicht-EU) will sich nach 5 Jahren Ehe in Deutschland vom kroatischen Ehemann trennen. Ich vermute, eigenständiger Aufenthalt möglich, richtig?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 05.02.2021 um 10:11:43
 
Das hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel sie innehat.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Dani
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Beiträge: 155

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.02.2021 um 10:20:06
 
Saxonicus schrieb am 05.02.2021 um 10:11:43:
Das hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel sie innehat.


Aufenthaltskarte vermute ich.
Möglicherweise kommt liegt ja sowieso bereits ein Daueraufenthaltsrecht vor, da die Frau gegenwärtig arbeitet und keine Sozialleistungen bezieht...?!
Andererseits: Ist eine Trennung (Ehe besteht ja noch!) nach EU-Recht überhaupt schädlich?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.02.2021 um 10:34:27
 
Die Trennung spielt im Freizügigkeitsrecht keine Rolle solange der stammberechtigte Unionsbürger weiterhin in Deutschland bleibt.

Die Frau könnte tatsächlich das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ansonsten würde ihr ein eigenständiges Recht unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FreizügG/EU zustehen und mit Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a Abs. 5 FreizügG).
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.02.2021 um 10:38:48
 
Nach Aufenthaltsrecht, also ohne "EU-Bezug", hätte sie nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Die analoge Regelung im FreizügG/EU findet sich in § 3 Abs. 4 FreizügG/EU
Zitat:
Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

1.    die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,


Nach den hier bekannten Informationen hat die Ehefrau also vermutlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.02.2021 um 14:03:55
 
Dani schrieb am 05.02.2021 um 10:04:08:
Ehefrau (Nicht-EU) will sich nach 5 Jahren Ehe in Deutschland vom kroatischen Ehemann trennen. Ich vermute, eigenständiger Aufenthalt möglich, richtig?


Falls sie genauer Auskünfte benötigt, wäre es besser, sie registriert sich hier, fragt hier und beantwortet Rückfragen nach den Einzelheiten.

Vermutlich ist ein eigenständiger Aufenthalt möglich, ja.

Ob es wirklich so ist, kann man ohne sie und ihre Informationen nicht endgültig sagen.
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Alien999
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.03.2021 um 10:49:02
 
Aber hätte die Frau noch das Recht auf einen eigenständigen Aufenthalt, wenn der Ehemann (EU) Deutschland verlassen würde? auch nach den oben genannten 3 Jahren
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.03.2021 um 13:09:58
 
Zum Zeitpunkt der Scheidung muss der Ehegatte weiterhin über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Deutschland verfügen. Das ergibt sich schon aus der gesetzlichen Formulierung "behalten" bzw. in der Richtlinie "nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts". Etwas behalten bzw. nicht verlieren kann man logischerweise nur, wenn man es auch besitzt. Verlässt der EU-Bürger zwischen Einleitung der Scheidung und der Scheidung Deutschland und kehrt bis zur Scheidung nicht mehr zurück, verliert der EU-Bürger sein Freizügigkeitsrecht und würde in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetztes fallen. Auf die dreijährige Bestandszeit kommt es in so einem Fall nicht an, denn bis zur Scheidung bzw. Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist der Aufenthalt streng an den des EU-Bürgers gekoppelt.
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