Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthaltstitel / Krankenkasse und Anwartschaft (Gelesen: 1.303 mal)
orkanaliev
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel / Krankenkasse und Anwartschaft
05.02.2021 um 01:06:12
 
Hallo zusammen!

ich hätte eine grundsätzliche Frage zum Thema Aufenthaltstitel und KV-Schutz. Ich bin ca. hälfte jedes Jahres immer im Ausland und brauche eigentlich während dieser Zeit keine KV in DE. Ich wollte wissen, ob eine KV-Anwartschaft bei einem Auslandsaufenthalt von nicht mehr als 6 Monaten aufenthaltsrechtliche Folgen haben könnte ???

Das Problem mit der Anwartschaft ist, dass die KV zwar nicht gekündigt wird, allerdings besteht auch kein KV-Schutz während der Anwartschaft.

Wird das dann später evtl. für eine AT-Verlängerung oder sogar die Einbürgerung schlecht sein ???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltstitel / Krankenkasse und Anwartschaft
Antwort #1 - 05.02.2021 um 13:40:54
 
Die Anwartschaft (vermutlich in der GKV nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) sichert den Anspruch auf einen KV-Schutz nach der Ende des Auslandsaufenthaltes. Im Ausländerrecht ist es ausreichend, dass KV-Schutz ab Einreise besteht, daran dürfte es daher m.E. nicht scheitern.

Ob die AE verlängerbar ist (und erst Recht eine Einbürgerung) hängt überhaupt davon ab, wie die Konstellation eines längerfristigen Auslandsaufenthaltes zu verstehen ist. Alleine unter sechs Monate im Ausland bleiben um das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu verhindern ist keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
orkanaliev
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltstitel / Krankenkasse und Anwartschaft
Antwort #2 - 05.02.2021 um 23:27:48
 
Danke für die Antwort!

Aber ich habe das immer so verstanden, wenn man mehr als 6 Monaten in DE anwesend ist, dann ist der gewöhnliche Aufenthaltsort auch eben in DE, oder habe ich hier einen Denkfehler ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltstitel / Krankenkasse und Anwartschaft
Antwort #3 - 06.02.2021 um 11:31:10
 
Im Steuerrecht mag das wegen § 9 AO so sein.

Im Aufenthaltsrecht gilt vorbehaltlich etwaiger Vergünstigungen wie § 51 Absätze 2 und 9 AufenthG folgende Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG:

Der Aufenthaltstitel erlischt (...) wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (..).

Es ist also jede Ausreise einzeln zu betrachten. Die Frist von sechs Monaten gilt nur dann, wenn die Ausreise aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde erfolgte. Ist das nicht der Fall, dann erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausreise und lebt auch nach einer Einreise innerhalb von sechs Monaten nicht wieder auf.

Diese Regelung wird oft schlichtweg vergessen, weil sie nicht so fassbar wie eine starre Frist ist, oder sie wird schlicht missverstanden. In der Praxis erhalte ich z.B. oft Aussagen wie "aber ich wollte schon nach Deutschland zurück". Das nützt aber nichts, denn ob eine Ausreise aus einem vorübergehenden Zweck erfolgte oder nicht ist anhand objektiver Merkmale auszulegen. Der innere Wille des Ausländers spielt hier keine Rolle. 

Mit dieser Regelung geht also die Prüfung einher, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers befindet. Nur wenn es weiterhin in Deutschland ist, kann der AT fortbestehen und ist auch verlängerbar (und mit ihm läge ein rechtmäßiger Aufenthalt für eine Einbürgerung vor). Es ist daher auf den Grund für den langen Auslandsaufenthalt abzustellen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema