Maennlich schrieb am 09.02.2021 um 00:50:58:Nicht Personen aus den von dir aufgeführten Ländern dürfen nach DE einreisen,
wir sind uns einig, dass Ukrainer nicht zu denen gehören, die ein unbeschränktes Einreiserecht nach D haben.
d.h.,
für sie gilt folgendes nach
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronaviru... Zitat:Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?"). Ansässig ist eine Person in einem Staat, wenn sie dort entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz ist insbesondere dann begründet, wenn die letzten 6 Monate dort verbracht wurden.
und zur zwingenden Notwendigkeit:
Zitat:das hier, gehört nicht zu einer zwingenden Notwendigkeit
cylber schrieb am 03.02.2021 um 09:26:23:die wollen sich wieder treffen/sehen
da hilft auch keine Erklärung, dass sie sich wirklich kennen.
Die Welt hat sich weitergedreht.
jetzt dürfte diese Erklärung notwendig sein:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/...Voraussetzung:
Zitat:a. Voraussetzungen:
Einer der Partner ist Deutscher, Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens
oder der Schweiz. Die Beziehung/Partnerschaft ist langfristig, d. h. auf Dauer angelegt und es
besteht ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland. Für die Einreise liegen zwingende Gründe vor (z. B.
Geburt, Hochzeit, oder Beisetzung naher Angehöriger).