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Einreise aus Ukraine (Gelesen: 2.638 mal)
cylber
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02.02.2021 um 16:42:38
 
Juhu Forista,

ein Bekannter von mir hat ein Problem und irgendwie kommt der nicht weiter.

Seine Freundin wohnt in derr Ukraine und will nach D kommen. Nun ist es bei denen ja so, dass die scheinbar einen anderen Virus, wie der wo in D existiert, haben.

Er kommt bei der Geschichte irgendwie nicht weiter, grds. ist ihm bekannt, dass Ukrainer mit einem biometrischen Aufenthalt nach D, ohne Visa, kommen können.

Nun die erste Frage, gilt das momentan immer noch ?

Er fand dann weiter, dass ohne biometrischen Ausweis, für Bürger aus der Ukraine, es nur mit Visa möglich wäre aber die deutsche Botschaft, ob der "Pandemie" diese seit Juli 2020 nicht mehr ausstellt.

Er hat schon versucht telefonisch jemanden beim AA dran zu bekommen, da bimmelt es durch zwecks Home-Office u.w.m.

Ich dachte nun, da hier ja die Experten sitzen, ich frage mal an, ob da einer was weiss oder ob es grds. ausgeschlossen ist. Wenn ich in der SuFu Ukraine eingebe, kommt "kein Treffer gefunden"

Negativer PCR-Test bei Einreise und mind. 5 tätige Quarantäne sind bekannt.

Danke im voraus

Gruss

Peter
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lottchen
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Antwort #1 - 02.02.2021 um 17:34:41
 
Mal als erstes eine allgemeine Frage: Warum will die Frau jetzt hierherkommen? Möchte sie zu Besuch kommen (wenn ja wie lange ungefähr)? Möchte sie hier studieren oder arbeiten? Möchte sie hier für immer leben? Sind Heirat / Baby in Planung?
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erne
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Antwort #2 - 02.02.2021 um 17:35:58
 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468#content_0

Zitat:
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

    EU-Mitgliedstaaten
    Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
    Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird





https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronaviru...

Zitat:
Unbeschränkte Einreisen nach Deutschland sind für die Gebietsansässigen folgender Staaten möglich:

    Australien
    Neuseeland
    Singapur
    Südkorea
    Thailand

Darüber hinaus soll diese Liste um die Staaten

    China
    SVZ der VR China Hong Kong und Macau


Ukraine ist nicht darunterm, also unerliegen Reisende aus UA einer Einreisebeschränkung

Zitat:
Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Welche zwingende Notwenigkeit kann sie geltend machen?

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cylber
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Antwort #3 - 03.02.2021 um 09:26:23
 
Moin,

ja warum sie hier her kommen will, die wollen sich wieder treffen/sehen. Sie wollte nun, angedacht war, 4 Wochen bleiben.

Also, Sie darf gleich gar nicht einreisen, egal warum ??? Bzw im vorliegenden Fall eine "normale Einreise" ist nicht gestattet ?

Also nur mal so, ich wohne grenznah zu Frankreich und Schweiz, diese fahren ungehindert lustig täglich nach D-Land zum einkaufen u.w.m. und die Dame aus der Ukraine, mit biometrischem Pass, dürfte nur aus bestimmten Gründen einreisen ?

Danke im voraus

Gruss
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Antwort #4 - 03.02.2021 um 09:48:41
 
cylber schrieb am 03.02.2021 um 09:26:23:
Also, Sie darf gleich gar nicht einreisen, egal warum 


egal warum?
nein, es gibt Gründe, die eine Einreise erlauben.
aber ja, "einfach so" ist momentan nicht erlaubt

cylber schrieb am 03.02.2021 um 09:26:23:
Bzw im vorliegenden Fall eine "normale Einreise" ist nicht gestattet ?


ja, siehe oben

cylber schrieb am 03.02.2021 um 09:26:23:
Also nur mal so, ich wohne grenznah zu Frankreich und Schweiz, diese fahren ungehindert lustig täglich nach D-Land zum einkaufen u.w.m. und die Dame aus der Ukraine, mit biometrischem Pass, dürfte nur aus bestimmten Gründen einreisen ?


ja

also, nun ja, hmm ...
kannst du lesen?
Zitat:
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

    EU-Mitgliedstaaten
    Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein


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cylber
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Antwort #5 - 03.02.2021 um 10:02:27
 
Hey Arne,

Danke Dir nochmals.

Und ja, ich kann lesen, ich hab leider zuerst geschrieben und dann gelesen Smiley)) Völlig klar, auf der Liste sind abschliessend die "erlaubten" Länder bzw. Staatsangehörig aus den Ländern, auf geführt.

Gruss
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Antwort #6 - 08.02.2021 um 16:08:15
 
@Cylber

Hat der Deutsche die Ukrainerin schon einmal getroffen, egal wo?
Dann ist die sogenannte Partnerschaftserklärung von beiden zu unterschreiben und die Frau kann nach DE einreisen. Incoming-KV vorausgesetzt. Ebenso Bio-Zagran. pdf hier einseh-, und herunterladbar

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/...
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Antwort #7 - 08.02.2021 um 16:25:36
 
Maennlich schrieb am 08.02.2021 um 16:08:15:
pdf hier einseh-, und herunterladbar


ist alt und setzt die aktuellen Regelungen nicht ausser Kraft.

die Welt dreht sich weiter .....
aktuell gilt:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronaviru...

genauer hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronaviru...

Maennlich schrieb am 08.02.2021 um 16:08:15:
schon einmal getroffen, egal wo?

ist da nicht darunter
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Antwort #8 - 09.02.2021 um 00:50:58
 
Nein Erne. Du hast das falsch interprtiert.

Nicht Personen aus den von dir aufgeführten Ländern dürfen nach DE einreisen, sondern Personen aus Drittstaaten (Ukraine) dürfen   zu in DE lebenden Deutschen, (und Personen aus von dir zitierten Ländern aber hier lebenden Personen ) besuchen.

Hier die aktuelle Seite des BMI, zu der auch dein am 02.02. geposteter Link hinführt.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/...   

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Antwort #9 - 09.02.2021 um 08:14:21
 
Maennlich schrieb am 09.02.2021 um 00:50:58:
Nicht Personen aus den von dir aufgeführten Ländern dürfen nach DE einreisen,


wir sind uns einig, dass Ukrainer nicht zu denen gehören, die ein unbeschränktes Einreiserecht nach D haben.

d.h.,
für sie gilt folgendes nach
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronaviru...

Zitat:
Personen, die in anderen Drittstaaten ansässig sind, dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (siehe hierzu "Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?"). Ansässig ist eine Person in einem Staat, wenn sie dort entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz ist insbesondere dann begründet, wenn die letzten 6 Monate dort verbracht wurden.


und zur zwingenden Notwendigkeit:
Zitat:



das hier, gehört nicht zu einer zwingenden Notwendigkeit
cylber schrieb am 03.02.2021 um 09:26:23:
die wollen sich wieder treffen/sehen



da hilft auch keine Erklärung, dass sie sich wirklich kennen.

Die Welt hat sich weitergedreht.



jetzt dürfte diese Erklärung notwendig sein:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/...
Voraussetzung:
Zitat:
a. Voraussetzungen:
Einer der Partner ist Deutscher, Unionsbürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens
oder der Schweiz. Die Beziehung/Partnerschaft ist langfristig, d. h. auf Dauer angelegt und es
besteht ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland. Für die Einreise liegen zwingende Gründe vor (z. B.
Geburt, Hochzeit, oder Beisetzung naher Angehöriger).

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« Zuletzt geändert: 09.02.2021 um 08:26:56 von erne »  

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