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HartzIV – gemeinsames Kind und Ehe mit Ausländerin? (Gelesen: 11.341 mal)
Salamander
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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31.01.2021 um 11:29:12
 
Hallo liebes Forum, hier mein Sachverhalt:

Mann A, Deutscher, ledig, Hartz IV-Bezieher hat Beziehung zu Frau B, Staatsangehörige in europäischem Nicht-EU-Land, geschieden, hat ein minderjähriges Kind C aus erster Ehe. Es gibt nun ein weiteres, gemeinsames Kind D. Sie lebt mit beiden Kindern in dem europäischem Nicht-EU-Land. Er lebt in Deutschland. Sie sahen sich bislang über die visumfreie 90-Tage-Regelung.

Geplant ist nun die Heirat und ein gemeinsames Leben aller oben genannten in Deutschland.
Grundsätzlich dürfte dem ja, nach allem, was den Beteiligten bekannt ist, nichts im Wege stehen. Kompliziert wird es m.M. nach wegen des Bezugs von Hartz IV.

Hieran schließen sich einige Fragen an:
Ist es sinnvoller im Land von Frau B zu heiraten (im Hinblick auf Kosten, Anerkennung in Deutschland).

Hat der Mann A irgendwelche Einbußen oder Kürzungen zu befürchten beim Hartz IV, wenn er heiratet und Frau und Kind zu sich nimmt?

Gibt es Probleme mit der Konstellation, weil Mann A Hartz IV-Empfänger ist und Frau B aller Voraussicht nach zumindest am Anfang ebenfalls kein Einkommen haben wird? Kann Sie ebenfalls Hartz IV beziehen, da sie in einer Bedarfsgemeinsschaft lebt? Ab wann kann sie arbeiten?

Welche Schwierigkeiten seht ihr beim Familiennachzug von Kind C, wenn Vater und evtl. Mutter Hartz IV beziehen und der Unterhalt nicht „aus eigener Kraft“ gewährleistet ist? Ist hier bei der FZF eine VE erforderlich? Diese könnte vermutlich jemand aus dem Umfeld der beiden abgeben.

Vielen Dank für eure Infos schon einmal!
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reinhard
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Antwort #1 - 31.01.2021 um 12:01:30
 
Heiraten in Deutschland ist besser, wenn man in Deutschland leben will.

Die Frau bekommt das FZF-Visum, das gemeinsame Kind braucht keines. Das frühere Kind bekommt das Visum nicht ohne Weiteres, da es ein Nachzug zur Mutter (ohne Einkommen) ist.
Also: 1) klären, ob der Vater einverstanden ist. 2) klären, dass die Botschaft von einem atypischen Fall ausgehen, da das Geschwisterkind deutsch ist.

Die Frau braucht für das Visum kein A1-Zertifikat, wenn der Nachzug zum deutschen Kind angegeben wird.
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Antwort #2 - 31.01.2021 um 14:58:21
 
Frau B beantragt für sich Erteilung von Visum zur FZF zu Kind D und für Kind C Erteilung von Visum zur FZF zu sich, braucht dafür aber eventuell Einverständnis des Vaters von Kind C.

In Deutschland ziehen A, B, C und D zusammen und bekommen Transferzahlungen als Bedarfsgemeinschaft.

Ob A und B dann tatsächlich heiraten wollen, sollten sie sich nochmal überlegen, denn solange sie unverheiratet zusammenleben hat B noch Anspruch auf Zahlungen nach UhVorschG für C.
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erne
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Antwort #3 - 31.01.2021 um 17:24:04
 
Salamander schrieb am 31.01.2021 um 11:29:12:
Ab wann kann sie arbeiten?

normalerweise ab Erteilung der AE nach §28,
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Antwort #4 - 31.01.2021 um 21:54:43
 
erne schrieb am 31.01.2021 um 17:24:04:
Salamander schrieb am 31.01.2021 um 11:29:12:
Ab wann kann sie arbeiten?

normalerweise ab Erteilung der AE nach §28, 

Nein, bereits ab Einreise mit einem nationalen Visum nach § 28 AufenthG.

In § 27 (5) AufenthG stand bis vor der letzten Änderung des AufenthG Zitat:
Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das nationale Visum ist bereits ein Aufenthaltstitel.
Und der Wegfall dieses Absatzes hat an diesem Sachverhalt nichts geändert - es gibt keine Rechtsgrundlage, in einem nationalen Visum nach § 28 AufenthG die Erwerbstätigkeit zu versagen.
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Antwort #5 - 03.02.2021 um 20:13:50
 
Liebe Leute, vielen herzlichen Dank schon einmal für eure sehr hilfreichen Infos. Ich habe noch eine weitergehende Frage hierzu: Wenn der ALGII-Mann A entgegen des Post-Titels keine Beziehung mit der Frau B führen möchte und auch sonst, sagen wir einmal, wenig "kooperativ" wäre, (kein gemeinsamer Haushalt, kein Sorgerecht), hat unser Kind D trotzdem das Recht, in Deutschland zu leben und Frau B die Möglichkeit nachzuziehen ihr Kind C nachziehen zu lassen? Hat sie (für den Anfang) Transferleistungen für sich und die Kinder in Deutschland zu erwarten, wenn ja, welche (Wohnung, Lebensunterhalt, UhVorschG). Ist von Mann A in irgendeiner Form ein Einverständnis zu oder sonst ein aktiver Part in dem Szenario erforderlich?

Ich weiß, hier vermischen sich einige Themen, aber für ein paar Stichworte in die richtige Richtung wäre ich dankbar.
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reinhard
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Antwort #6 - 03.02.2021 um 20:57:52
 
Das deutsche Kind hat das Recht, in Deutschland zu leben.

Die Mutter des deutschen Kindes hat das Recht, in Deutschland zu leben, bis das Kind volljährig ist.

Das zweite Kind der Mutter muss mitziehen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, da muss der Staat auch eine Transferleistung in Kauf nehmen.

Ohne Kooperation des deutschen Vaters ist es nur schwerer, das Visum zu bekommen, eine Wohnung zu finden, Anmeldung zur Schule etc. hinzukriegen. Aber das Recht des deutschen Kindes, in Deutschland zu leben, ist der wesentliche Punkt.
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Antwort #7 - 03.02.2021 um 22:23:55
 
Mann A kann auch ganz weggelassen werden, muss nicht mal erfahren, dass B, C und D einwandern, wenn er kein Sorgerecht oder Umgang mit D hat.

B sollte nur schon wissen, wo sie wohnen wird.

B kann dann Kindergeld, Leistungen nach UhVorschG für beide Kinder und entweder ALG2 oder Wohngeld/Kinderzuschlag bekommen.
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Antwort #8 - 04.02.2021 um 16:20:40
 
Hat das deutsche Kind bereits einen Paß? Benötigt die Frau und das ältere Kind ein Visum für die Einreise nach D? Je nachdem könnte der Vater trotzdem ganz hilfreich oder sogar nötig sein.
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Antwort #9 - 11.02.2021 um 12:50:03
 
Das Kind in dem Fall hat noch keinen deutschen Pass. Die Frau und das ältere Kind - nicht deutsch - benötigen ein FZF-Visum, wie weiter oben festgestellt wurde. Wie lange dauert denn erfahrungsgemäß der ganze Vorgang Einreise des Kindes D und Visum und AE für Frau B und Kinder C? Die Auskunft einer Rechtsanwaltskanzlei war bis zu 3 Jahre - das kam den Beteiligten etwas viel vor ...
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erne
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Antwort #10 - 11.02.2021 um 16:45:01
 
Salamander schrieb am 11.02.2021 um 12:50:03:
bis zu 3 Jahre

das schliesst auch 6 Monate ein.
Im worst case kann das druchaus mal sein.

Welches Land ist es denn?
Nicht EU Land in Europa, 90 Tage visafrei ... Ukraine oder Moldau?

Salamander schrieb am 11.02.2021 um 12:50:03:
Wie lange dauert denn erfahrungsgemäß der ganze Vorgang Einreise des Kindes D und Visum und AE für Frau B und Kinder C?

Kind D braucht deutschen Pass, wie lange es braucht diesen auszustellen, kann ich nicht sagen

Visum für B und C *kann* in normalen Zeiten in 3 Monaten gehen, In Coronna zeiten aber wieder nicht abzuschätzen.
Für Kind(er?) C braucht man die Zustimmung des Vaters, sofern er Sorgerecht hat (was der Fall sein dürfte, wenn er nicht tot ist).
Wenn die Behörden nicht vom atypischen Fall ausgehen (Mutter kann nicht zugemutet werden sich zischen C und D zu entscheiden, C kann nicht alleine im Ausland bleiben --> LU Sicherung für C unerheblich) muss man Zeit einkalkulieren, die Behörden vom Vorliegen desselben zu überzeugen, ggf. über Klage.

AE kommt dann nach Einreise mit FZF Visum.



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Antwort #11 - 11.02.2021 um 17:39:36
 
Hallo Erne, gut geraten, es geht um die Ukraine.
Das "bis zu" habe ich ich selber vor die drei Jahre gesetzt, weil ich die Aussage meiner Bekannten "3 Jahre" nicht glauben konnte. Aber du gibst hier ja schon mal gute Hausnummern, was die Dauer angelangt und wo die Probleme liegen können.
Beim Kind C hat der ukrainische Vater kein Sorgerecht (mehr), wird mir gesagt. Kind C ist schon Teenager, Kind D ist im Rahmen unserer Betrachtung Neugeboren.
Das klingt auf jeden Fall nicht ganz einfach und für mich so, wie wenn man sich anwaltliche Hilfe suchen sollte. Dann am besten schon im Prozess der Beantragung des Visums?
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Antwort #12 - 11.02.2021 um 19:39:28
 
Salamander schrieb am 11.02.2021 um 17:39:36:
Beim Kind C hat der ukrainische Vater kein Sorgerecht (mehr), wird mir gesagt.


wurde dir "gesagt"...
In der UA ist es nicht ganz einfach, Sorgerecht zu verlieren. Zumindest ein Gerichtsurteil müsste es dafür geben. Lass es Dir zeigen, dann weisst du es genau

Salamander schrieb am 11.02.2021 um 17:39:36:
Kind C ist schon Teenager,


nun, dann kann es durchaus auch größere PRobleme geben in D, (Schule, privat ...) ... das sollte man bedenken
da macht es auch aus, ob der Teenager  12 oder schon 17 ist.
Sprachkenntnisse wird C ja nicht haben?!

Salamander schrieb am 11.02.2021 um 17:39:36:
wie wenn man sich anwaltliche Hilfe suchen sollte.

warum? habt ihr schon einen Antrag auf FZF Visum gestellt und der ist abgelehnt worden? nein? wozu dann der Antwalt? der will bezahlt werden ... und das mit ALG2?

-->
deutschen PAss für Kind D beantragen
Parallel Termin im Konsulat buchen und FZF zum dt. Kind für B und C beantragen. Da sollte man aber wissen, wo man in D leben wird.

und sich auf Probleme mit C vorbereiten


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Antwort #13 - 11.02.2021 um 21:46:05
 
erne schrieb am 11.02.2021 um 19:39:28:
In der UA ist es nicht ganz einfach, Sorgerecht zu verlieren. Zumindest ein Gerichtsurteil müsste es dafür geben. Lass es Dir zeigen, dann weisst du es genau

Sofern die Ukraine in dieser Frage "sowjetisches Recht fortsetzt" (wovon ich ausgehe), gibt es ebenso wie in RUS nur alle elterlichen Rechte oder gar keine.

"Unterkategorien" wie Sorgerecht, Umgangsrecht usf. gab es im sowjetischen Recht nicht.
Der Entzug aller elterlichen Rechte ist an ziemlich happige Voraussetzungen geknüpft und liegt im Regelfall nicht vor.

Was dagegen oft und oft zu sehen ist:
"Übersetzungen" von Scheidungsurteilen, wo aus "der Mutter wird das Kind zur Erziehung übergeben" im Original die überraschende Aussage "die Mutter erhält das alleinige Sorgerecht für das Kind" wird. Wurde mir auch schon von beeidigten deutschen Übersetzern vorgelegt.

Und das Alter des Kindes spielt dabei nicht die geringste Rolle, solange es denn minderjährig ist.
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Antwort #14 - 11.02.2021 um 22:39:41
 
Vielen Dank für euren Input! Ich werde die Infos und Hinweise mal weitergeben und sehen, welche Fragen das aufwirft.
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