Petersburger schrieb am 15.04.2021 um 10:32:39:Wenn die Zustimmung eines aktenkundig nicht auffindbaren Vaters fehlt, hängt eine Entscheidung schon auch davon ab, was da eigentlich beantragt wird.
"aktenkundig nicht auffindbar" heißt nicht, dass da ein Polizist ins Haus kommt und aufschreibt "Vater nicht zu sehen". So etwas bekam ich auch schon zu Gesicht.
Und bei einer Kurzreise (=Schengen-Visum) sehe ich auch wenig Anlass für eine Überlegung, ob eine Visumversagung das Wohl des Kindes einschränken/gefährden könnte.
Will damit sagen, dass bei vernünftig belegter Unmöglichkeit, eine Zustimmung zu erhalten die Entscheidung über einen Antrag auf ein C-Visum oder ein D-Visum nicht mit identischen Überlegungen getroffen wird. Auch wenn das Resultat dasselbe sein kann.
Unterhalb der hohen Schwelle "Entzug aller Elternrechte" gab es im vermutlich hier vergleichbaren russischen Rechtssystem auch schon russische Gerichtsentscheidungen, die die Ausreise des Kindes gemeinsam mit der Mutter zur ständigen Wohnsitznahme in einem anderen Staat auch ohne Zustimmung des Vaters im Sinne des Kindeswohls für zulässig hielten. In einem mir bekannten Fall hatte der Vater die Zustimmung aktiv verweigert, aber dafür keine dem Gericht plausiblen Gründe vorgetragen.
Und bitte nicht wieder das alte Mißverständnis:
Wenn ein minderjähriger Ausländer
gemeinsam mit dem/den Sorgeberechtigten seinen Antrag stellt, spielt "C1 ab 16" keine Rolle.
Gar keine!
Diese Forderung steht nur in § 32 Abs. 2 - und dort geht es um Nachzug zu den Eltern, die bereits in DEU leben!
Nein.
Die Kollegen können zu den "ukrainischen Sachverhalten" i.d.R. gar nichts sagen. Die Informationen hierzu bekommen sie von der
AV zusammen mit dem Visumantrag.
Ja: Den Antrag stellen. Für sich und das Kind.
Womit ich nicht sagen will, dass alles ein Selbstläufer ist.
Aber es ist wie beim Lotto-Spielen: Wer kein Los kauft, kann nicht gewinnen.
Hier wird es möglicherweise auch Missverständnisse, Unverständnis und Diskussionen geben.
Aber ein Antrag kann und sollte auf jeden Fall gestellt werden - immer unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Unterlagen vollständig, in Ordnung und plausibel sind.
Eine mündliche Aussage "Vater ist über alle Berge" erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Nein, ein Selbstläufer ist das wirklich nicht. Eher kafkaesk. Die Nerven liegen blank bei der Mutter.
Es wurde versucht, aufs Papier zur kommen. Der gemeinsame Antrag wurde versucht zu stellen.
Die gemeinsame Beantragung der Visa von Mutter (FZF zum ungeborenen dt. Kind) und Kind C (FZF zur Mutter) war bei der Botschaft terminiert. Es gab einen Termin zum Interview für Mutter und Kind C. Im Termin wurde von der Botschaft die fehlenden Dokumente für das Kind in Bezug auf den Vater bemängelt (man wollte entweder Zustimmung des Vaters bzw. eine Urkunde über sein Ableben oder den Sorgerechtsentzug) und die Antragsstellung für das Kind abgelehnt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass wegen der fehlenden Unterlagen auch das Visum der Mutter abgelehnt hätte werden können.
Schlussendlich hat die Mutter den Antrag alleine gestellt. Die Uhr (= Schwangerschaft) tickt eben. Hat sie damit die (wegen sonstiger C1-Pflicht) erwünschte gemeinsame Beantragung verbaut?
Welche "plausiblen" Dokumente über das Verschwinden des Vaters könnte man denn beibringen? Bislang war bei der Polizei nichts dergleichen zu bekommen. In Kürze soll die Mutter mit Hilfe eines Anwalts von der Polizei eine Art Vermisstenreport bzw. Vermisstenanzeige („ein Dokument, dass nach ihm gesucht wird“) zugestellt bekommen, um das sie seit zwei Monaten gebettelt hat.
Aber auf dieses Dokument - Vermisstenanzeige - angesprochen war die Auskunft der Botschaft, dass das nicht reichen wird. Dort sagte man ihr, dass sie erst wiederkommen soll, wenn sie vollständige Unterlagen hat.
Fakt ist, die Mutter muss spätestens im Juni nach Deutschland reisen, wenn sie dort gebären möchte. Bis dahin wird es keine Gerichtsentscheidung zum Vater von Kind C geben, es kann also kein Antrag gestellt werden.
Gleichzeitig verliert man mit dem Warten auf eine Gerichtsentscheidung wertvolle Zeit im Hinblick auf die „Vermeidung“ der Pflicht von Sprachlevel C1. Denn wenn die beiden Visaverfahren voneinander abgekoppelt werden, und das Kind älter als 16 ist, kommt diese Problematik wieder ins Spiel, oder sehe ich das falsch? Bis dahin ist Kind C tatsächlich 18 … und vermutlich alle Nerven endgültig hinüber.
Für weiteren Input wäre ich dankbar