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HartzIV – gemeinsames Kind und Ehe mit Ausländerin? (Gelesen: 11.328 mal)
Salamander
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Antwort #15 - 14.04.2021 um 17:22:19
 
Hallo zusammen, ich würde hier gerne nochmal nachfassen. Ich muss meinen Sachverhalt geringfügig ändern, weil die ursprüngliche Fragestellung auf einem anderen Planungsszenario beruhte: Unsere Frau B ist in der Realität „nur“ schwanger (das Kind D aus meiner Eingangsfrage ist also noch gar nicht auf der Welt).

Ein Visum für FZF zum ungeborenen deutschen Kind ist beantragt, die erforderlichen Unterlagen soweit vorhanden. Ausreise nach Deutschland zum Vater soll im Mai/Juni (vor dem Geburtstermin im September) erfolgen. Die Geburt soll in Deutschland stattfinden.

Zum jetzigen Problem: Das Kind C der Dame (15 Jahre, Geburtstag Anfang Juni) aus vorheriger, geschiedener Ehe mit einem Ukrainer. Dieses Kind lebt seit der Scheidung in der Ukraine ausschließlich bei der Mutter und soll / möchte auch bei der Mutter in Deutschland leben. Für dieses Kind konnte noch kein Visum zur FZF zur Mutter beantragt werden. Es fehlt, und hier wird das ganze zu einer Art Krimi, das Einverständnis des Vaters der polizeilich gesucht wird und abgetaucht ist.

Nach Auskunft eines ukrainischen Anwalts kann man sich um die Aberkennung des Sorgerechts für den Vater bemühen, was aber 5-8 Monate dauern dürfte.

Die große Frage ist nun, was Mutter und Kind bis dahin machen können. Gibt es die Möglichkeit für das 15-Jährige Kind mit der Mutter visafrei nach Deutschland zu reisen und dort zu bleiben, bis das Sorgerechtsthema hoffentlich entschieden ist und eine FZF "offiziell" stattfinden kann? Das Kind muss eigentlich bei der Mutter sein, ist psychisch nicht in der Lage, alleine zu leben. Hat keine anderen direkten Verwandten in UA bei denen es wohnen kann, und geht noch in die Schule, ist aber nicht schulpflichtig.

Über Ideen, was man tun kann, wären wir dankbar!
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Antwort #16 - 14.04.2021 um 18:43:26
 
Dir ist schon klar, dass das den Sachverhalt nicht nur "geringfügig" verändert? Bevor wir hier die neue Sitiuation diskuttieren habe ich eine Frage: In der ursprünglichen Schilderung hatte der werdende Vater keinerlei Interesse an Mutter und Kind. Ist das immer noch so? Dann wäre nämlich die Frage, warum er überhaupt eine vorgeburtliche Vaterschaftserkennung machen sollte. Und wenn es diese nicht gibt gibt es (zumindest erst einmal) auch überhaupt kein (werdendes) deutsches Kind und somit auch kein Visum / keine AE wegen diesem Kind. Dann müsste die Mutter erst einmal eine Vaterschaftsanerkennung durchklagen.   
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Antwort #17 - 14.04.2021 um 18:44:54
 
Salamander schrieb am 14.04.2021 um 17:22:19:
Die große Frage ist nun, was Mutter und Kind bis dahin machen können. Gibt es die Möglichkeit für das 15-Jährige Kind mit der Mutter visafrei nach Deutschland zu reisen und dort zu bleiben, bis das Sorgerechtsthema hoffentlich entschieden ist und eine FZF "offiziell" stattfinden kann?


Hallo,

nein, diesen Weg gibt es nicht, die visumfreie Einreise gestattet grundsätzlich nur kurzfristige Aufenthalte bis 90 Tage, jedoch weder die Möglichkeit eines Daueraufenthalts, noch das Recht, während eines solchen Aufenthalts einen solchen Daueraufenthalt zu beantragen.

Wegen der Härte der Umstände dieses Einzelfalls, wenn auch keine besondere Härte, und der Tatsache, dass die Familie einen hohen Schutzstatus in Deutschland genießt, kann man den Sachverhalt natürlich während eines Kurzaufenthalts der ABH schildern und ausloten, inwieweit sich die ABH entgegen des Standardprozederes darauf einlässt, möglicherweise einen Aufenthalt über die 90 Tage hinaus zu dulden, bis die Sorgerechtsentscheidung in der Ukraine erfolgt ist.

Sollte die ABH dies tun, ohne dass sie es muss und nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, wird die Tochter aber zwecks Beantragung des Visums noch einmal in die Ukraine reisen müssen, ggf. mit einer Vorabzustimmung der ABH.

Sollte die ABH sich nicht darauf einlassen, muss man einen Plan B parat haben, sollte tunlichst ordnungsgemäß ausreisen, mit den Besuchsregelungen umgehen (90 Tage Aufenthalt - 90 Tage Abwesenheit -90 Tage Aufenthalt) und für die jew. ca. 3 Monate in der Ukraine einen versorgten Unterhalt gewährleisten.

Den Versuch mit der ABH sollte man aber starten, man kann nichts dabei verlieren.
Es gibt hier im Board entsprechende Threads, die auf vergleichbare Szenarien wie dem Euren eingehen.

Gruß

PS: Und  keine Zeit verlieren und immer schön darauf achten, dass der Nationalpass (Reisepass) der Tochter schön zeitlich gültig ist, um kein weiteres Problemfeld zu eröffnen.
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Antwort #18 - 14.04.2021 um 19:45:21
 
lottchen schrieb am 14.04.2021 um 18:43:26:
Dir ist schon klar, dass das den Sachverhalt nicht nur "geringfügig" verändert? Bevor wir hier die neue Sitiuation diskuttieren habe ich eine Frage: In der ursprünglichen Schilderung hatte der werdende Vater keinerlei Interesse an Mutter und Kind. Ist das immer noch so? Dann wäre nämlich die Frage, warum er überhaupt eine vorgeburtliche Vaterschaftserkennung machen sollte. Und wenn es diese nicht gibt gibt es (zumindest erst einmal) auch überhaupt kein (werdendes) deutsches Kind und somit auch kein Visum / keine AE wegen diesem Kind. Dann müsste die Mutter erst einmal eine Vaterschaftsanerkennung durchklagen.   


Die Vaterschaftsanerkennung hat der Vater inzwischen abgegeben, sie war ja Voraussetzung für die Beantragung des Visums zur FZF der Mutter zum ungeborenen deutschen Kind. An der "Front" ist also soweit (hoffentlich) alles geklärt. Da die Diskussion eh schon in Richtung der Probleme mit Kind C driftete, dachte ich, dass ich die neue Frage hier im Thread stelle. 
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Antwort #19 - 14.04.2021 um 20:13:26
 
T.P.2013 schrieb am 14.04.2021 um 18:44:54:
Sollte die ABH dies tun, ohne dass sie es muss und nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, wird die Tochter aber zwecks Beantragung des Visums noch einmal in die Ukraine reisen müssen, ggf. mit einer Vorabzustimmung der ABH.


Müssen wir davon ausgehen, dass Kind C für sein Visum Deutschkenntnis auf Level C1 braucht? Noch ist die 15 Jahre alt, kann man das Verfahren jetzt schon irgendwie einleiten?
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Antwort #20 - 15.04.2021 um 00:04:33
 
Ja, sobald sie 16 Jahre alt ist, müsst Ihr grundsätzlich davon ausgehen.

Entscheidend für die Bestimmung des Alters des nachziehenden Kindes ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag (Visumantrag) sollte also vor ihrem 16. Geburtstag gestellt sein, damit das Erfordernis des Sprachnachweises C1 entfällt.

Ansonsten müsste man auf ein Ermessen der ABH vertrauen, dessen positiver Ausgang aber nicht ohne Weiteres unbedingt vorauszusetzen ist.

Daher empfehle ich, sich mit der ABH schnellstmöglich in Verbindung zu setzen, um deren Standpunkt zu der Gesamtproblematik zu erfahren und ggf. eine Vorabzustimmung erhalten zu können (die in der Regel wohl aber ungern seitens der ABHen ausgestellt werden).

Rechtsgrundlage für den Nachzug des Kindes ist der §32 AufenthG. Die ausführliche Verwaltungsvorschrift zum AufenthG findest Du hier: Klick mich!, interessant dann für Euch die Erläuterungen zu §32, "32 Zu § 32 – Kindernachzug".

Gruß
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Antwort #21 - 15.04.2021 um 00:12:20
 
Müsste die Mutter in diesem Fall nicht auch A1 haben? Im Moment wo sie das Visum nutzen will ist sie ja noch nicht Mutter eines deutschen Kindes.
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Antwort #22 - 15.04.2021 um 00:17:21
 
Nein, muss sie nicht.
Stichwort zur Eigenrecherche: "Aufenthaltsrechtliche Vorwirkung der bevorstehenden Geburt".

Ist aber anscheinend alles geklärt. Wie der TE schon 2 Mal(!) mitgeteilt hat, ist das Visumprozedere für die Mutter anstandslos am Laufen in den Verwaltungsmühlen...
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Antwort #23 - 15.04.2021 um 09:17:27
 
T.P.2013 schrieb am 15.04.2021 um 00:04:33:
Entscheidend für die Bestimmung des Alters des nachziehenden Kindes ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag (Visumantrag) sollte also vor ihrem 16. Geburtstag gestellt sein, damit das Erfordernis des Sprachnachweises C1 entfällt.

Ansonsten müsste man auf ein Ermessen der ABH vertrauen, dessen positiver Ausgang aber nicht ohne Weiteres unbedingt vorauszusetzen ist.

Daher empfehle ich, sich mit der ABH schnellstmöglich in Verbindung zu setzen, um deren Standpunkt zu der Gesamtproblematik zu erfahren und ggf. eine Vorabzustimmung erhalten zu können (die in der Regel wohl aber ungern seitens der ABHen ausgestellt werden).


Die Mutter wollte den Visumsantrag für das Kind C in der Ukraine stellen, der wurde aber nicht akzeptiert, weil (s.o.) die Zustimmung des (polizeiflüchtigen) Vaters von Kind C fehlt.

Bis dem Vater das Sorgerecht in der Ukraine gerichtlich entzogen ist, der Anwalt spricht von 6-8 Monaten, ist Kind C längst 16. Wenn dann doch ein C1 verlangt wird, kann sie noch mal zwei Jahre in der Ukraine deutsch lernen.

Mutter und Kind sind derzeit voraussichtlich noch bis Juni in der Ukraine. Dann planen die beiden, nach Deutschland zu reisen.

Würdest du jetzt trotzdem schon Kontakt mit der Ausländerbehörde in Deutschland aufnehmen?

Oder gibt es etwas, das die Mutter in der Ukraine bzw. gegenüber der Botschaft tun kann, um mit dem Visumantrag schon jetzt, mit Kind 15-jährig, "auf das Papier" zu kommen?

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Antwort #24 - 15.04.2021 um 10:32:39
 
Wenn die Zustimmung eines aktenkundig nicht auffindbaren Vaters fehlt, hängt eine Entscheidung schon auch davon ab, was da eigentlich beantragt wird.

"aktenkundig nicht auffindbar" heißt nicht, dass da ein Polizist ins Haus kommt und aufschreibt "Vater nicht zu sehen". So etwas bekam ich auch schon zu Gesicht.

Und bei einer Kurzreise (=Schengen-Visum) sehe ich auch wenig Anlass für eine Überlegung, ob eine Visumversagung das Wohl des Kindes einschränken/gefährden könnte.

Will damit sagen, dass bei vernünftig belegter Unmöglichkeit, eine Zustimmung zu erhalten die Entscheidung über einen Antrag auf ein C-Visum oder ein D-Visum nicht mit identischen Überlegungen getroffen wird. Auch wenn das Resultat dasselbe sein kann.

Unterhalb der hohen Schwelle "Entzug aller Elternrechte" gab es im vermutlich hier vergleichbaren russischen Rechtssystem auch schon russische Gerichtsentscheidungen, die die Ausreise des Kindes gemeinsam mit der Mutter zur ständigen Wohnsitznahme in einem anderen Staat auch ohne Zustimmung des Vaters im Sinne des Kindeswohls für zulässig hielten. In einem mir bekannten Fall hatte der Vater die Zustimmung aktiv verweigert, aber dafür keine dem Gericht plausiblen Gründe vorgetragen.


Und bitte nicht wieder das alte Mißverständnis:
Wenn ein minderjähriger Ausländer gemeinsam mit dem/den Sorgeberechtigten seinen Antrag stellt, spielt "C1 ab 16" keine Rolle.
Gar keine!
Diese Forderung steht nur in § 32 Abs. 2 - und dort geht es um Nachzug zu den Eltern, die bereits in DEU leben!

Salamander schrieb am 15.04.2021 um 09:17:27:
Würdest du jetzt trotzdem schon Kontakt mit der Ausländerbehörde in Deutschland aufnehmen?

Nein.
Die Kollegen können zu den "ukrainischen Sachverhalten" i.d.R. gar nichts sagen. Die Informationen hierzu bekommen sie von der AV zusammen mit dem Visumantrag.

Salamander schrieb am 15.04.2021 um 09:17:27:
Oder gibt es etwas, das die Mutter in der Ukraine bzw. gegenüber der Botschaft tun kann, um mit dem Visumantrag schon jetzt, mit Kind 15-jährig, "auf das Papier" zu kommen? 

Ja: Den Antrag stellen. Für sich und das Kind.


Womit ich nicht sagen will, dass alles ein Selbstläufer ist.

Aber es ist wie beim Lotto-Spielen: Wer kein Los kauft, kann nicht gewinnen.
Hier wird es möglicherweise auch Missverständnisse, Unverständnis und Diskussionen geben.
Aber ein Antrag kann und sollte auf jeden Fall gestellt werden - immer unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Unterlagen vollständig, in Ordnung und plausibel sind.
Eine mündliche Aussage "Vater ist über alle Berge" erfüllt diese Voraussetzung nicht.
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Antwort #25 - 15.04.2021 um 12:13:22
 
Salamander schrieb am 15.04.2021 um 09:17:27:
Bis dem Vater das Sorgerecht in der Ukraine gerichtlich entzogen ist, der Anwalt spricht von 6-8 Monaten, ist Kind C längst 16. Wenn dann doch ein C1 verlangt wird, kann sie noch mal zwei Jahre in der Ukraine deutsch lernen


Das braucht sie dann auch nicht mehr..denn ab 18 gibt es i.d.R. keinen Nachzug für Kinder mehr

Ich würde sie trotzdem jetzt schon massiv lernen lassen...möglichst B1 oder höher, ansonsten hat sie hier auch keine Chance für einen vernünftigen Schulabschluss usw.
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Salamander
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Antwort #26 - 15.04.2021 um 15:01:52
 
Petersburger schrieb am 15.04.2021 um 10:32:39:
Wenn die Zustimmung eines aktenkundig nicht auffindbaren Vaters fehlt, hängt eine Entscheidung schon auch davon ab, was da eigentlich beantragt wird.

"aktenkundig nicht auffindbar" heißt nicht, dass da ein Polizist ins Haus kommt und aufschreibt "Vater nicht zu sehen". So etwas bekam ich auch schon zu Gesicht.

Und bei einer Kurzreise (=Schengen-Visum) sehe ich auch wenig Anlass für eine Überlegung, ob eine Visumversagung das Wohl des Kindes einschränken/gefährden könnte.

Will damit sagen, dass bei vernünftig belegter Unmöglichkeit, eine Zustimmung zu erhalten die Entscheidung über einen Antrag auf ein C-Visum oder ein D-Visum nicht mit identischen Überlegungen getroffen wird. Auch wenn das Resultat dasselbe sein kann.

Unterhalb der hohen Schwelle "Entzug aller Elternrechte" gab es im vermutlich hier vergleichbaren russischen Rechtssystem auch schon russische Gerichtsentscheidungen, die die Ausreise des Kindes gemeinsam mit der Mutter zur ständigen Wohnsitznahme in einem anderen Staat auch ohne Zustimmung des Vaters im Sinne des Kindeswohls für zulässig hielten. In einem mir bekannten Fall hatte der Vater die Zustimmung aktiv verweigert, aber dafür keine dem Gericht plausiblen Gründe vorgetragen.


Und bitte nicht wieder das alte Mißverständnis:
Wenn ein minderjähriger Ausländer gemeinsam mit dem/den Sorgeberechtigten seinen Antrag stellt, spielt "C1 ab 16" keine Rolle.
Gar keine!
Diese Forderung steht nur in § 32 Abs. 2 - und dort geht es um Nachzug zu den Eltern, die bereits in DEU leben!

Nein.
Die Kollegen können zu den "ukrainischen Sachverhalten" i.d.R. gar nichts sagen. Die Informationen hierzu bekommen sie von der AV zusammen mit dem Visumantrag.

Ja: Den Antrag stellen. Für sich und das Kind.


Womit ich nicht sagen will, dass alles ein Selbstläufer ist.

Aber es ist wie beim Lotto-Spielen: Wer kein Los kauft, kann nicht gewinnen.
Hier wird es möglicherweise auch Missverständnisse, Unverständnis und Diskussionen geben.
Aber ein Antrag kann und sollte auf jeden Fall gestellt werden - immer unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Unterlagen vollständig, in Ordnung und plausibel sind.
Eine mündliche Aussage "Vater ist über alle Berge" erfüllt diese Voraussetzung nicht.


Nein, ein Selbstläufer ist das wirklich nicht. Eher kafkaesk. Die Nerven liegen blank bei der Mutter.

Es wurde versucht, aufs Papier zur kommen. Der gemeinsame Antrag wurde versucht zu stellen.

Die gemeinsame Beantragung der Visa von Mutter (FZF zum ungeborenen dt. Kind) und Kind C (FZF zur Mutter) war bei der Botschaft terminiert. Es gab einen Termin zum Interview für Mutter und Kind C. Im Termin wurde von der Botschaft die fehlenden Dokumente für das Kind in Bezug auf den Vater bemängelt (man wollte entweder Zustimmung des Vaters bzw. eine Urkunde über sein Ableben oder den Sorgerechtsentzug) und die Antragsstellung für das Kind abgelehnt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass wegen der fehlenden Unterlagen auch das Visum der Mutter abgelehnt hätte werden können.

Schlussendlich hat die Mutter den Antrag alleine gestellt. Die Uhr (= Schwangerschaft) tickt eben. Hat sie damit die (wegen sonstiger C1-Pflicht) erwünschte gemeinsame Beantragung verbaut?

Welche "plausiblen" Dokumente über das Verschwinden des Vaters könnte man denn beibringen? Bislang war bei der Polizei nichts dergleichen zu bekommen. In Kürze soll die Mutter mit Hilfe eines Anwalts von der Polizei eine Art Vermisstenreport bzw. Vermisstenanzeige („ein Dokument, dass nach ihm gesucht wird“) zugestellt bekommen, um das sie seit zwei Monaten gebettelt hat.

Aber auf dieses Dokument - Vermisstenanzeige - angesprochen war die Auskunft der Botschaft, dass das nicht reichen wird. Dort sagte man ihr, dass sie erst wiederkommen soll, wenn sie vollständige Unterlagen hat.

Fakt ist, die Mutter muss spätestens im Juni nach Deutschland reisen, wenn sie dort gebären möchte. Bis dahin wird es keine Gerichtsentscheidung zum Vater von Kind C geben, es kann also kein Antrag gestellt werden.

Gleichzeitig verliert man mit dem Warten auf eine Gerichtsentscheidung wertvolle Zeit im Hinblick auf die „Vermeidung“ der Pflicht von Sprachlevel C1. Denn wenn die beiden Visaverfahren voneinander abgekoppelt werden, und das Kind älter als 16 ist, kommt diese Problematik wieder ins Spiel, oder sehe ich das falsch? Bis dahin ist Kind C tatsächlich 18 … und vermutlich alle Nerven endgültig hinüber. 

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Antwort #27 - 15.04.2021 um 16:39:13
 
Salamander schrieb am 15.04.2021 um 15:01:52:
Fakt ist, die Mutter muss spätestens im Juni nach Deutschland reisen, wenn sie dort gebären möchte. Bis dahin wird es keine Gerichtsentscheidung zum Vater von Kind C geben, es kann also kein Antrag gestellt werden. 

Salamander schrieb am 15.04.2021 um 15:01:52:
Hat sie damit die (wegen sonstiger C1-Pflicht) erwünschte gemeinsame Beantragung verbaut?



Wenn Sie nicht zusammen migrieren wird das über 16 ohne C1 eher schwierig....Wenn man beide zusammen hier haben will, sollte man eventuell darüber nachdenken das Baby dort zu bekommen und alle Papiere zu fixen!
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Antwort #28 - 15.04.2021 um 18:03:14
 
Zitat:
Würdest du jetzt trotzdem schon Kontakt mit der Ausländerbehörde in Deutschland aufnehmen?


Warum nicht? Man kann damit keinen Schaden anrichten.

Und weil...
Zitat:
Wenn ein minderjähriger Ausländer gemeinsam mit dem/den Sorgeberechtigten seinen Antrag stellt, spielt "C1 ab 16" keine Rolle.


Zitat:
Wenn man beide zusammen hier haben will, sollte man eventuell darüber nachdenken das Baby dort zu bekommen...


...wäre das ebenfalls ein gangbarer, alternativer Weg als Plan B, um dann nach Sorgerechtsentscheid für die Ukrainer zusammen die FZF zu beantragen und alle drei bei sich zu haben.
Der laufende Antrag der Mutter müsste allerdings dann zurückgezogen werden und für das neugeborene Kind muss dann natürlich auch in der Vertretung der deutsche Pass beantragt werden.

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Antwort #29 - 16.04.2021 um 08:31:24
 
Wobei das Zurückziehen des Antrags der Mutter nicht zwingend ist. Ebensowenig wie die gemeinsame Antragstellung.

In § 32 wird als Kriterium zur Unterscheidung von Abs. 1 (hier wesentlich: auch ab 16 sind Deutschkenntnisse nicht relevant für die Entscheidung über den Antrag) und Abs. 2 (ab 16: C1) die "gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes".
Das heißt nicht, dass der Antrag zeitgleich gestellt werden muss oder gar die Einreise "Hand in Hand" erforderlich ist.

Kann der Antrag der Mutter positiv beschieden werden (also Zustimmung der ABH liegt vor, alle Erteilungsvoraussetzungen liegen vor und sie könnte ihr Visum bekommen) ist grundsätzlich auch ein "Zurückstellen" möglich.
Beispielsweise aufgrund eines Flugverbots durch den Arzt auch keine rein theoretische Überlegung.
Da der zugrundeliegende Sachverhalt (=deutsches Kind) auch nach der Geburt noch vorliegt, ist eine spätere Erteilung des Visums immer noch denkbar.

In dieser Zeit kann auch der Antrag für das zweite Kind gestellt werden - wichtig ist halt nur, dass die Mutter noch nicht nach Deutschland ausgereist ist (wichtig ab 16. Geburtstag des Kindes).
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