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Visum Eheschließung Verlobte mit Kind. Bitte um Rat bzw. Meinung (Gelesen: 10.600 mal)
Pech-Vogel
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29.01.2021 um 21:12:11
 
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe da ein ziemlich großes Problem mit dem ich mich hier melde. Ich hoffe irgend jemand hier hat Erfahrungen damit und kann mir einen Rat geben.

Also ich kenne meine Verlobte nun seit fast 5 Jahren. Sie lebt in den Philippinen. Ich konnte sie in der Zeit 3 mal besuchen und auch ihre Familie kennenlernen. Im Februar 2020 wollte ich wieder zu ihr fliegen um unsere Zukunft weiter zu planen, leider wurde ich wegen dem Ausbruch der Pandemie von den Philippinen an der Einreise gehindert. Kurz nachdem ich wieder in Deutschland angekommen bin haben wir uns entgültig dazu entschieden zu heiraten um nicht mehr diese ewige Trennung zu haben. Wir haben Monate alles für die Urkundenprüfung zusammengestellt und letztlich Urkundenprüfung angestoßen.

Dann traf uns jetzt ein Unglück. Meine Verlobte war auf einer Party und hat Alkohol getrunken was sie sonst nie gemacht hat. Leider ist auf der Party etwas vorgefallen und es hat sich herausgestellt das sie schwanger geworden ist. Ich selber hätte ihr den Fehltritt auch verziehen da unsere Umstände sehr schwer sind. Haben uns jetzt fast 2 Jahre nicht in Person gesehen. Leider ist aber gleich eine Schwangerschaft dabei rausgekommen. Ich weiss wie viele jetzt darüber denken werden aber wir hatten einfach extremes Pech, dass das gleich passiert ist.

Als der Arzt den Test machen wollte war sie erst mal völlig geschockt aber dieser war positiv. Der Vater ist nicht namentlich bekannt. Eine Abtreibung in den Philippinen ist strengstens verboten und sie würde das auch nicht machen wollen. Sie liebt Kinder. Für mich wäre das auch kein Problem da ich auch Kinder liebe und wir eine Familie haben wollten. Das Kind später zu adoptieren wäre etwas was ich mir wünschen würde.

Naja, jetzt wirft das alles auch unsere eigenen Vorbereitungen durcheinander mit der Hochzeit. Ich weiss wohl, dass für das minderjährige Kind ein extra Visum benötigt wird.
Das eigentlich Problem aber sehe ich, dass das Visum abgelehnt werden könnte. Und anschließend vielleicht auch eine Klage vor Gericht scheitert auch wenn ich genügend Einkommen und Wohnraum zu Verfügung stellen kann. Ich mag mir gar nicht vorstellen über den ganzen Prozess werden wir ja immer zusammen kämpfen und weiter zusammen wachsen und auch das Kind werde ich ins Herz schließen und als mein eigenes betrachten wir habe ja täglich Kontakt. Am Ende wenn alles schief geht werden wir nicht als Familie zusammen leben dürfen, dass wäre die totale Katastrophe. 

Entschuldigung für den langen Text aber so ist unsere Situation leider.
Ich wollte hier einfach mal eine Meinung hören und ob jemand Erfahrung hat ob so eine Situation überhaupt noch Aussicht auf Erfolg für ein Familienleben in Deutschland hat?

Wäre dankbar wenn hier nicht nur Vorwürfe gemacht werde, ich weiß das war einfach ganz großes Pech.

Vielen Dank trotzdem,

Gruß Pechvogel  unentschlossen
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reinhard
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Antwort #1 - 29.01.2021 um 21:27:05
 
Ich weiß nicht genau, wie das Recht auf den Philippinen ist: Aber grundsätzlich kannst Du Dich nach deutschen Recht freiwillig als Vater eintragen lassen. Das bedeutet Deine Verpflichtung, das Kind als Eigenes anzunehmen und dafür (auch finanziell) verantwortlich zu sein. Bist Du der gesetzliche Vater, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und der Umzug nach Deutschland wird für die Mutter einfacher.

Für eine Vaterschaft muss man nicht der biologische Vater sein – allerdings muss der biologische Vater, die Party-Bekanntschaft, uninteressiert sein, also sich nicht melden (wollen).
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Antwort #2 - 29.01.2021 um 21:45:04
 
Hi Reinhard,

vielen Dank für deine Nachricht. Leider geht das mit der Vaterschaftanerkennung nicht. Ich müsste belegen, dass ich im Land war. Visa Stempel. In dem Fall muss ich der leibliche Vater sein ...nach deutschen Gesetz das wird geprüft im Reisepass bei der Botschaft. Die Rechte und Pflichten würde ich für das (dann mein) Kind sofort übernehmen. Der leibliche Vater is futsch.

Trotzdem Danke
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Antwort #3 - 29.01.2021 um 23:52:14
 
Pech-Vogel schrieb am 29.01.2021 um 21:45:04:
Ich müsste belegen, dass ich im Land war. Visa Stempel. In dem Fall muss ich der leibliche Vater sein ...nach deutschen Gesetz das wird geprüft im Reisepass bei der Botschaft.


Das ist falsch.
Du kannst nach deutschem Recht die Vaterschaft anerkennen.
Es bedarf lediglich Deiner Erklärung, der Zustimmung der Mutter und das Kind darf rechtlich keinen Vater haben (also in der Geburtsurkunde steht bspw. "unbekannt").

Die Frage ist eher, was das philippinische Recht zulässt bzgl. der Geburtsurkunde.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Pech-Vogel
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Antwort #4 - 30.01.2021 um 11:07:45
 
Dank auch dir T.P. für die Antwort.

Ich hatte diesbezüglich auch mal kurz einen Anwalt am Telefon, der sagte das würde so nicht gehen wenn ich nicht beweisen kann, dass ich im Land war (vielleicht anders wenn das Kind schon geboren ist und kein VAter in der Geburtsurkunde steht?).
Ein Bekannter von mir ist auch mit einer Ausländerin verheiratet und hatte mit ihr ein Kind im Ausland gezeugt. Bei Anerkennung der Vaterschaft, sagt seine Frau, wurde das bei der Botschaft geprüft (Stempel anscheinend). Da war das Kind allerdings noch nicht geboren. Weiter habe ich sowas im Internet gefunden:

"3. Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

Mit dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB wird das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts, welches in der Regel mit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft einhergeht, neu geregelt:

Mit der Änderung wird ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gewählt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde verhindert werden, um die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen. Zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Anerkennungen sind folgende Regelungen erlassen:

    Zivilrechtliche Verbotsnorm im Abstammungsrecht: Durch die Schaffung der zivilrechtlichen Verbotsnorm im Abstammungsrecht (§ 1597a Abs. 1 BGB) wird klargestellt, dass die Anerkennung einer Vaterschaft von der Rechtsordnung missbilligt wird, wenn sie gezielt gerade zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts abgegeben wird.

    Aussetzung der Beurkundung und verwaltungsrechtliches Verfahren der Ausländerbehörden (§ 1597a Abs. 2 BGB, § 79 Abs. 2 AufenthG):

    Sofern konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines Missbrauchs bestehen, muss die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson die Beurkundung aussetzen und dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Gleichzeitig wird mit § 85a AufenthG im Aufenthaltsgesetz ein verwaltungsrechtliches Prüfverfahren eingeführt, mit dem die zuständige Ausländerbehörde in Verdachtsfällen feststellt, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Den beurkundenden Behörden oder den Urkundspersonen wird durch die entsprechende Feststellung die Grundlage gegeben, die Beurkundung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bzw. einer hierzu missbräuchlichen Zustimmung der Mutter abzulehnen.

    Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

    Ablehnung der Beurkundung durch die beurkundenden Behörden oder Urkundspersonen:

    Solange die Beurkundung ausgesetzt ist, können die Anerkennung und die Zustimmung auch nicht bei einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson wirksam beurkundet werden. Wird das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt, so erlässt die Ausländerbehörde einen entsprechenden Verwaltungsakt. Sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ist die Beurkundung abzulehnen. Eine wirksame Beurkundung von Anerkennung und Zustimmung ist dann auch bei einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson nicht mehr möglich."


Jetzt stellt sich nur die Frage ob das als missbräuchlich gilt wenn wir uns seit 5 Jahren kennen. Laut Philippinischem recht wäre das eher weniger ein Problem wenn in der Urkunde kein Vater steht und ich anerkenne.

Wenn jemand genaueres weiß oder das was ich gepostet bestätigen kann?

Also denke das mit der Anerkennung sieht schwer aus Griesgrämig
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reinhard
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Antwort #5 - 30.01.2021 um 12:42:22
 
Ein Anwalt, der so viel Blödsinn am Telefon erzählt, sollte nicht Dein Anwalt bleiben. Selbstverständlich kannst Du jederzeit die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen. Das heißt hier in Deutschland "soziale Vaterschaft".

Missbrauch bedeutet: Die Mutter zahlt Dir 10.000 Euro für die Anerkennung, um über das Kind an ein Visum zu kommen, aber Du kennst Mutter & Kind überhaupt nicht, interessierst Dich nur für das Geld.
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Antwort #6 - 30.01.2021 um 21:41:00
 
@reinhard du scheints der Sache sehr sicher zu sein. Wär für mich natürlich sehr erfreulich. Aber was ist mit dem  am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB?

"(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft)."

Naja wir kennen uns seit 5 Jahren und ich habe sie und ihre Familie auch schon mehrfach besucht. Außerdem wollten ja eh Heiraten daher ja auch schon die Urkundenprüfung auf dem Weg. Aber glaube kaum, dass das zählen würde.
Wie gesagt auch die Frau meines Bekannten meinte die hätten geprüft ob er im Land war (Das Kind war hier aber noch nicht geboren).
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« Zuletzt geändert: 30.01.2021 um 21:53:19 von Pech-Vogel »  
 
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Antwort #7 - 31.01.2021 um 09:43:31
 
Dieser § ändert nichts an dem, was bereits gesagt wurde.

Selbstverständlich sind Fälle im Leben denkbar und kommen auch immer wieder vor, in denen während einer längeren Beziehung weder ein Erfordernis der Eheschließung bestand, noch einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht.
Wenn dann das Paar / Elternpaar seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagern will, wird *mit dem Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen* die Ehe geschlossen bzw. die Vaterschaft anerkannt.

Es mangelt jedoch an einem Missbrauch, wenn diese Eheschließung / Vaterschaftsanerkennung *nicht ausschließlich* zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für die beteiligten Ausländer erfolgte, sondern klar mit dem Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen.

Ich habe das bewusst weiter formuliert, als Deine Frage erforderte, weil das sehr ähnlich gelagerte Sachverhalte sind.


Man kann es unsereinem nicht verdenken, dass bei der Vielzahl von uns vorkommenden Missbrauchsfällen der Glaube an das Gute im Menschen nicht immer alles andere überwiegt, dass die von uns durchgeführten Prüfungen Zeit und Nerven kosten. Und dass man manchmal länger braucht, bis man zu seinem Recht kommt.

Da jedoch eine Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann als den biologischen Vater dann nicht missbräuchlich ist, wenn eine familiäre Beziehung zwischen dem Anerkennenden und dem Kind besteht / bestehen wird, sehe ich in Deinen Schilderungen nichts, gar nichts, was auf eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung hindeuten könnte.
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Antwort #8 - 31.01.2021 um 11:35:15
 
Vielen Dank auch Petersburger für die Erläuterung,

also denn wäre das mit der Vaterschaftsanerkennung (rechtliche) für uns doch noch eine Option als Familie zusammenzuleben.

Da würde ich dann speziell auch noch mal eine Rechtsberatung aufsuchen um alles zu klären. Beim Verband Binationaler Familien und Partnerschaften sollte das doch möglich sein?

Petersburger schrieb am 31.01.2021 um 09:43:31:
Man kann es unsereinem nicht verdenken, dass bei der Vielzahl von uns vorkommenden Missbrauchsfällen der Glaube an das Gute im Menschen nicht immer alles andere überwiegt, dass die von uns durchgeführten Prüfungen Zeit und Nerven kosten. Und dass man manchmal länger braucht, bis man zu seinem Recht kommt.


Das ist völlig nachzuvollziehen, leider leiden natürlich wegen dieser Missbräuche auch die Paare darunter, die es ernst meinen.

Da ich den Prozess der VA nicht kenne...wird ab einem bestimmten Punkt bei der VA die Möglichkeit bestehen die Dauer der Beziehung..die Kontakte und die Absicht der Heirat in Deutschland (in diesem Fall schon eingeleitete Urkundenprüfung) zu belegen bzw. zu erläutern? Um die Absicht der "ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels" zu wiederlegen? Wäre ein Anwalt da von Vorteil?

Vielen Dank nochmal für die Antworten!
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Antwort #9 - 31.01.2021 um 13:33:49
 
Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 11:35:15:
Beim Verband Binationaler Familien und Partnerschaften sollte das doch möglich sein?

Kann sein, muss aber nicht gut sein.

Im Optimalfall kommst Du auch dann ohne einzelfallbezogene Beratung eines Profis aus, wenn Euer Fall erstmal auf eine Menge Nachfragen stößt.

Ehrliche Antworten und klar vertretene eigene Positionen helfen immer dann, wenn alle anderen Beteiligten grundsätzlich ergebnisoffen an die Fragen gehen und man sich selbst dabei nicht widerspricht.

Kommst Du dagegen an jemanden, der ähnliche Positionen vertritt wie der bereits von Dir befragte Anwalt, dann kann Hilfe eines guten Profis erforderlich werden.
Ein solcher kostet Geld und ist - möglicherweise schon aufgrund seiner Preise - nicht zwingend die erste Empfehlung solcher Verbände. Und auch innerhalb solcher Verbände gibt es, wie überall auch, gute und schlechte Informationen, gute und schlechte Ratgeber.

Wenn es hart kommt, probierst Du im schlimmsten Fall ein paar "billige Lösungen" durch, die Deine Probleme noch vergrößern um am Ende doch bei dem "guten Profi" zu landen.
Unter Verlust von Zeit und Geld.


Ich selbst würde, wäre ich 100% überzeugt von allem, was in der Beziehung läuft und was meine Einstellung zu dem Kind angeht, die Vaterschaft einfach anerkennen.
Und überall dort, wo gefragt wird, mit offenen Karten spielen = alles das erklären, was im hiesigen Startbeitrag zu der Frage zu lesen ist.

Erklärt Deine Frau die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung allein, ohne Dich in der AV, dann kann eine analoge (zum Startbeitrag) Erklärung von Dir hilfreich sein.
Bei allen anderen nachfolgenden Schritten (Passantrag fürs Kind, Visumantrag für Deine Frau) ebenso.
Ich würde das an Deiner Stelle  unbedingt zu jedem einzelnen Vorgang dazulegen (lassen), um gar nicht erst Unklarheiten entstehen zu lassen.

Bedenke: Was mündlich erklärt ist, hört nur der Eine, dem das erklärt wurde. Im Zweifel weiß davon kein anderer, der innerhalb der AV oder - beim Visumvorgang - in der beteiligten ABH mit dem Vorgang befasst ist oder einfach nur um Rat gefragt wird.
Eine schriftliche Erklärung dagegen gehört zum Vorgang und kann von jedem gelesen werden.
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Antwort #10 - 31.01.2021 um 14:40:39
 
Vielen Dank Petersburger,

nur mal eben zusammenfassend für mich:

Petersburger schrieb am 31.01.2021 um 13:33:49:
Kann sein, muss aber nicht gut sein.

Im Optimalfall kommst Du auch dann ohne einzelfallbezogene Beratung eines Profis aus, wenn Euer Fall erstmal auf eine Menge Nachfragen stößt.

Ehrliche Antworten und klar vertretene eigene Positionen helfen immer dann, wenn alle anderen Beteiligten grundsätzlich ergebnisoffen an die Fragen gehen und man sich selbst dabei nicht widerspricht.

Kommst Du dagegen an jemanden, der ähnliche Positionen vertritt wie der bereits von Dir befragte Anwalt, dann kann Hilfe eines guten Profis erforderlich werden.
Ein solcher kostet Geld und ist - möglicherweise schon aufgrund seiner Preise - nicht zwingend die erste Empfehlung solcher Verbände. Und auch innerhalb solcher Verbände gibt es, wie überall auch, gute und schlechte Informationen, gute und schlechte Ratgeber.

Wenn es hart kommt, probierst Du im schlimmsten Fall ein paar "billige Lösungen" durch, die Deine Probleme noch vergrößern um am Ende doch bei dem "guten Profi" zu landen.
Unter Verlust von Zeit und Geld.


Also würdest du das erstmal nicht zwingend machen mit der Beratung? Was wäre ein guter Profi wenns hart wird...Anwalt für Ausländer-, Migrations- und FAmilienrecht?

Petersburger schrieb am 31.01.2021 um 13:33:49:
Ich selbst würde, wäre ich 100% überzeugt von allem, was in der Beziehung läuft und was meine Einstellung zu dem Kind angeht, die Vaterschaft einfach anerkennen.
Und überall dort, wo gefragt wird, mit offenen Karten spielen = alles das erklären, was im hiesigen Startbeitrag zu der Frage zu lesen ist.


Die Vaterschaft vor oder nach der Geburt anerkennen? Bzw. gleich in die Geburtsurkunde eintragen lassen oder nach der Geburt nachtragen da leiblicher Vater unbekannt?

Petersburger schrieb am 31.01.2021 um 13:33:49:
Erklärt Deine Frau die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung allein, ohne Dich in der AV, dann kann eine analoge (zum Startbeitrag) Erklärung von Dir hilfreich sein.
Bei allen anderen nachfolgenden Schritten (Passantrag fürs Kind, Visumantrag für Deine Frau) ebenso.
Ich würde das an Deiner Stelleunbedingt zu jedem einzelnen Vorgang dazulegen (lassen), um gar nicht erst Unklarheiten entstehen zu lassen.


Eine Erklärung? Aber ich erkenne doch hier in Deutschland beim Amt die Vaterschaft an und sie würde doch auch mit den Unterlagen in der Botschaft ihre Zustimmung geben oder? Oder meinst du zusammen mit der Anerkennung schon gleich eine schriftliche Erklärung das ich nicht der leibliche Vater bin und die rechtliche Vaterschaft aus den hier im Startbeitrag von mir genannten Gründen anerkenne? Diese dann überall beilege?

Erstmal herzlichen Dank für die hilfreichen Tips!

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Antwort #11 - 31.01.2021 um 15:30:43
 
Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 14:40:39:
Die Vaterschaft vor oder nach der Geburt anerkennen? Bzw. gleich in die Geburtsurkunde eintragen lassen oder nach der Geburt nachtragen da leiblicher Vater unbekannt?


Das Kind auf den Philippinen zur Welt kommen lassen und dich direkt in die Vaterschaftsurkunde eintragen...die Mutter muss darauf achten, dass du schon als Vater in die Geburtsbescheinigung eingetragen wird...das macht es leichter!
Dann bist du offiziell der Vater...danach Pass beantragem, eventuell noch UP (die ja schon läuft) und dann für die Frau ein Visum...

Bedenke aber immer die Probleme, die mit dem "Seitensprung" eine binationales Beziehung die eh schon sehr schwer am Anfang ist (speziell mit Filipinos), für die Beziehung und das Kindd belasten können.

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Antwort #12 - 31.01.2021 um 21:46:16
 
Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 14:40:39:
Also würdest du das erstmal nicht zwingend machen mit der Beratung?

Ich selbst würde es nicht machen. Aber eben mit meinem Hintergrund ...

Dir empfehle ich, nicht zu große Erwartungen in Beratungen von Nichtprofis zu setzen.
Die ist logischerweise nicht zwingend besser als die von Profis. Und auch dort hast Du selbst schon erlebt, dass die nicht zwingend richtig ist.

Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 14:40:39:
Was wäre ein guter Profi wenns hart wird

Ein richtig guter Anwalt für Ausländerrecht (einschl. Familienrecht).
Richtig gut heißt nicht einfach "spezialisiert auf", sondern eben "richtig gut".

Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 14:40:39:
Oder meinst du zusammen mit der Anerkennung schon gleich eine schriftliche Erklärung das ich nicht der leibliche Vater bin und die rechtliche Vaterschaft aus den hier im Startbeitrag von mir genannten Gründen anerkenne?

Ob das bei der Beurkundung Deiner Erklärung bereits sinnvoll ist oder nicht, weiß ich nicht. Denn dort steht die Frage nicht, dass ohne Deine unmittelbare Gegenwart über irgendwas entschieden bzw. über die Entscheidung beraten wird.
Anders dagegen bei allem danach, so wie ich das oben schrieb.

Pech-Vogel schrieb am 31.01.2021 um 14:40:39:
Diese dann überall beilege?

So täte ich das.
Einfach um gar nicht erst irgendwo Unklarheiten entstehen zu lassen, wie die tatsächlichen Verhältnisse sind. Und dass ich absolut klar weiß, was ich tue.

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Antwort #13 - 01.02.2021 um 13:53:57
 
@Petersburger Super..besten Dank für die Tips bzw. Hinweise Smiley

@Deer Hunter ich weiß gar nicht ob die Mutter mich so einfach eintragen kann. Dafür gibt es doch die Anerkennung oder? Wenn ich die Möglichkeit hätte direkt vor Ort zu sein könnte ich mich natürlich direkt mit meiner Unterschrift eintragen bzw. lassen. Denke ich zumindest.
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Antwort #14 - 01.02.2021 um 15:26:13
 
Pech-Vogel schrieb am 01.02.2021 um 13:53:57:
@Deer Hunter ich weiß gar nicht ob die Mutter mich so einfach eintragen kann. Dafür gibt es doch die Anerkennung oder?


Das geht auf den Philippinen recht unkompliziert. Die Mutter wird bei der Geburt um die Daten der Eltern gefragt..hier einfach Mutter / Vater eintragen und gut. Dann stehst du in der Geburtsbescheinigung und später auch in der GU...trotzdem kommt nach deutschem Recht noch eine VA dazu...aber du bist dann nach Phil. Recht der Vater, wenn sie nicht verheiratet ist oder 300 Tage vor der Geburt war.

Pech-Vogel schrieb am 01.02.2021 um 13:53:57:
Wenn ich die Möglichkeit hätte direkt vor Ort zu sein könnte ich mich natürlich direkt mit meiner Unterschrift eintragen bzw. lassen. Denke ich zumindest. 


Wenn es wegen Corona möglich wird, im Moment sieht es nicht so aus die nächste Zeit, wäre das gut...aber muss nicht sein.
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