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Schwangere Freundin aus EU Land für Geburt nach Deutschland (Gelesen: 27.463 mal)
erne
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Antwort #15 - 30.01.2021 um 19:34:38
 
T.P.2013 schrieb am 30.01.2021 um 16:43:47:
Ich persönlich bezweifle, dass eine Regelung, die die Geburt eines deutschen Kindes in Deutschland ermöglichen soll, grundsätzlich bei Ländern mit unsicherem Urkundenwesen faktisch außer Kraft gesetzt wird, indem man eine UP über die dort genannten zeitlichen Grenzen hinaus durchführt


du machst da m.E. einen logischen Fehler.
Kernpunkt ist Zitat:
eines deutschen Kindes
.
Dies gilt es nachzuweisen, und dafür die UP ... und dafür muss sie abgeschlossen sein.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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wielandtchrs
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Antwort #16 - 31.01.2021 um 17:35:36
 
Vielen Dank

Diese Hilfe nehme ich gerne ab.

Ich werde dir eine PN schicken.
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wielandtchrs
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Antwort #17 - 31.01.2021 um 17:37:17
 
erne schrieb am 30.01.2021 um 19:34:38:
du machst da m.E. einen logischen Fehler.
Kernpunkt ist
.
Dies gilt es nachzuweisen, und dafür die UP ... und dafür muss sie abgeschlossen sein.


Es gilt nachzuweisen, dass ich ein deutscher bin?
Wozu gibt es die Anerkennung der Vaterschaft. Alleine damit (wenn das Kind in Deutschland geboren wird) ist es Deutsch.

Wozu eine UP?

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Alacrity
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Antwort #18 - 31.01.2021 um 17:52:31
 
Es kann angezweifelt werden, ob die Mutter tatsächlich ledig ist. Sollte sie verheiratet sein, dann ist deine Vaterschaftsanerkennung unwirksam und der Ehemann der Vater unabhängig von leiblicher Vaterschaft.

Sie kann ein CeNoMar vorlegen, sowas wie eine philippinische Ledigkeitsbescheinigung, aber die könnte gefälscht sein.
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Saxonicus
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Antwort #19 - 31.01.2021 um 18:24:59
 
wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 17:37:17:
Wozu gibt es die Anerkennung der Vaterschaft. Alleine damit
(wenn das Kind in Deutschland geboren wird) ist es Deutsch.

Wenn Deine Vaterschaft feststeht, dann ist es deutsch, ganz gleich
wo es geboren wird.

Es geht hier vor allen darum nachzuprüfen, ob Deine Freunden nicht
bereits anderweitig verheiratet ist und somit ein anderer als rechtlicher
Vater in Frage käme.

Es ist immer etwas problematisch, wenn es sich um Angehörige aus
Ländern mit unsicheren Urkundenwesen handelt.
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deerhunter
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Antwort #20 - 31.01.2021 um 20:18:34
 
wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 17:37:17:
Wozu eine UP?


Weil es aus den Philippinen dazu immer eine UP gibt...es gilt festzustellen ob deine Freundin, Jesepfine Medoza geb 1.1.92 (Beispiel) tatsächlich diese ist und ob sie ledig ist....das wird in Ländern mit unsicherem Urkundenwesen mittels einer UP gemacht! Erst dann wärst du der Vater und das Kind deutsch!
Erfahrungsgemäß ist nahezu jede 3. Urkunde von dort fehlerhaft und man kommt leicht an "neue" urkunden

Ist deine Freundin "Late registered" ? Steht normal auf der GU (Geburtsdatum / Registerdatum)?
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Antwort #21 - 31.01.2021 um 20:50:45
 
deerhunter schrieb am 31.01.2021 um 20:18:34:
Weil es aus den Philippinen dazu immer eine UP gibt...es gilt festzustellen ob deine Freundin, Jesepfine Medoza geb 1.1.92 (Beispiel) tatsächlich diese ist und ob sie ledig ist....das wird in Ländern mit unsicherem Urkundenwesen mittels einer UP gemacht! Erst dann wärst du der Vater und das Kind deutsch!
Erfahrungsgemäß ist nahezu jede 3. Urkunde von dort fehlerhaft und man kommt leicht an "neue" urkunden

Ist deine Freundin "Late registered" ? Steht normal auf der GU (Geburtsdatum / Registerdatum)?



Ja sie ist late registered. Steht in der GU.

Ist solch eine Urkundenprüfung auch bei Schwangerschaft notwendig bzw. sollte diese ja dann beschleunigt werden. Ansonsten bringt das eigentliche Visum ja nichts mehr.
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wielandtchrs
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Antwort #22 - 31.01.2021 um 20:55:03
 
deerhunter schrieb am 31.01.2021 um 20:18:34:
Weil es aus den Philippinen dazu immer eine UP gibt...es gilt festzustellen ob deine Freundin, Jesepfine Medoza geb 1.1.92 (Beispiel) tatsächlich diese ist und ob sie ledig ist....das wird in Ländern mit unsicherem Urkundenwesen mittels einer UP gemacht! Erst dann wärst du der Vater und das Kind deutsch!
Erfahrungsgemäß ist nahezu jede 3. Urkunde von dort fehlerhaft und man kommt leicht an "neue" urkunden

Ist deine Freundin "Late registered" ? Steht normal auf der GU (Geburtsdatum / Registerdatum)?


Welchen vor bzw. Nachteil hat das denn?

Ein paar wichtige Informationen noch :

Sie hat bereits die  offizielle NSO und CINOMAR
Und die GU ist bereits declared by the NSO
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T.P.2013
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Antwort #23 - 31.01.2021 um 21:15:04
 
erne schrieb am 30.01.2021 um 19:34:38:
du machst da m.E. einen logischen Fehler.

eines deutschen Kindes
.
Dies gilt es nachzuweisen, und dafür die UP ... und dafür muss sie abgeschlossen sein


Wohl kaum.
Das Deutschein ist erst einmal nachgewiesen mit der Vaterschaftserklärung und der vorgelegten Ledigkeitsbescheinigung der Mutter.
Es gibt noch keine GU, bis dahin gilt der nicht widerlegte Status anhand der Dokumente.
Die Ledigkeitsbescheinigung könnte geprüft werden. Aber bis zum Beleg einer Fälschung o.ä. wird man diese erst einmal anerkennen müssen und kann deren Prüfung nicht in alle Unendlichkeit ziehen.
Sonst wäre die von mir angeführte Vorschrift für den Sonderfall des Visums für den Zuzug zwecks Entbindung reine Makulatur.
Den logischen Denkfehler machst möglicherweise Du oder wir reden aneinander vorbei.

wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 20:50:45:
Ist solch eine Urkundenprüfung auch bei Schwangerschaft notwendig bzw. sollte diese ja dann beschleunigt werden. Ansonsten bringt das eigentliche Visum ja nichts mehr. 


So ist es.
Man wird die UP beschleunigen (müssen) oder in Teilen eben, wenn erforderlich, auch nach Visumvergabe / Einreise weiter fortführen (müssen).
Das ist aber sicherlich nicht unwesentlich abhängig von der beteiligten AV und ABH.
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« Zuletzt geändert: 31.01.2021 um 21:31:25 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #24 - 01.02.2021 um 08:39:37
 
wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 20:50:45:
Ja sie ist late registered. Steht in der GU. 


Das ist schlecht..denn dann gibt es zu 100% eine UP

wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 20:50:45:
Ist solch eine Urkundenprüfung auch bei Schwangerschaft notwendig bzw. sollte diese ja dann beschleunigt werden. Ansonsten bringt das eigentliche Visum ja nichts mehr. 


Ja, meine Erfahrung mit der DAv Manila sagt das es 100% UP bei VA, speziell mit "late registered" GU gibt. Hintergrund ist, dass es keine Scheidung auf den Philippinen gibt und "viele" Filipinos aufgrund von diesem Problem..sich einfach neu registrieren. Aus Carmen Mendoza 1.1.1992 wird dann Margareta Mendoza 1.1.1993 und damit ledig! Bei der UP fliegt das dann auf

Damit das Kind deutsch werden kann, muss die Identität und die Ledigkeit der Mutter festgestellt werden. Schneller als 6 Monate geht das meist nie..so die Erfahrung. spezeill jetzt in Coronazeiten dauert es deutlich länger, weil es massive Reisebeschränkungen innerhalb der Philippinen gibt. Kommt Sie aus Luzon (macht es etwas leichter)? Oder aus der Provinz der 7.000 Inseln?
Bereitet euch darauf vor, daß das Kind dort geboren wird

wielandtchrs schrieb am 31.01.2021 um 20:55:03:
Sie hat bereits dieoffizielle NSO und CINOMAR
Und die GU ist bereits declared by the NSO 


Das hilft aber nicht, weil es nicht "überpfüft ist"...die NSO übernimmt nur die Daten der "regionalen" Büros! Diese Urkunden werden dann von der DAV durch einen Vertrauensanwalt überprüft...dazu werden vor Ort Urkunden überprüft und Personen befragt

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Antwort #25 - 01.02.2021 um 09:16:54
 
T.P.2013 schrieb am 31.01.2021 um 21:15:04:
Sonst wäre die von mir angeführte Vorschrift für den Sonderfall des Visums für den Zuzug zwecks Entbindung reine Makulatur.

Das stimmt nicht.

In allen Fällen, wo die Vaterschaft des Deutschen den Geburtserwerb der deutschen StAng beim Kind begründet UND diese Vaterschaft feststeht, greift diese Vorschrift.
Also grundsätzlich problemlos in den Ländern, wo die Urkunden i.d.R. in Ordnung sind oder auch wo sie vor der Schwangerschaft in Ordnung gebracht wurden.

Da das Visumverfahren vor der Einreise offenbar dazu dient, die für eine AE-Erteilung im Inland erforderlichen Prüfungen bereits vor der Einreise durchführen zu können, sehe ich nicht, wie in der Frage einer nicht feststehenden rechtlichen Vaterschaft und damit ungewisser Erteilungsvoraussetzungen für Visum (und anschl. AE) hiervon abgewichen werden könnte.
Ich sehe einfach keine Rechtsgrundlage für einen solchen Verzicht.

Falls sich ergibt, dass ein anderer rechtlicher Vater existiert - wer käme nach der "ungeprüften Einreise" für die Kosten der Aufenthaltsbeendigung auf (und seien es nur die Flugkosten)? Wer für den Lebensunterhalt von Mutter und Kind, wenn im Ergebnis der Prüfung der Deutsche, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Beziehung beendet? Falls keine KV die Mutter aufnimmt, die Kosten der Entbindung nicht bezahlt sind und der Deutsche sich weigert - wer diese Kosten?
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Antwort #26 - 01.02.2021 um 09:36:15
 
Nur eine kleine Überlegung von mir, mit der rechtlichen Situation im Libanon kenne ich mich nicht aus.

Falls deine Verlobte das Kind nicht in Deutschland bekommen kann solltet ihr euch gut überlegen, ob es in ihrem Heimatland vielleicht (rechtlich) einfacher ist als im Libanon das Kind zu bekommen. Es gibt Länder, in denen man als unverheiratete Frau besser kein Kind bekommen sollte und ihr hättet dann noch ein weiteres Land in dem ihr euch um die Dokumente für Deutschland kümmern müsstet.
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Antwort #27 - 01.02.2021 um 18:39:36
 
Hallo zusammen,

also ich habe heute eine Antwort der Botschaft aus Beirut bekommen.

Folgende Antwort wurde zitiert :

Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden.

Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen,
sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit
der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken
– und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise
zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht
werden"

Die Bearbeitung muss schneller erfolgen. Insbesondere kommt in Frage, den Antrag nunmehr auf die Eigenschaft der Frau als werdende Mutter eines Deutschen zu stützen.



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Antwort #28 - 01.02.2021 um 18:44:15
 
Petersburger schrieb am 01.02.2021 um 09:16:54:
Ich sehe einfach keine Rechtsgrundlage für einen solchen Verzicht.


Grundsätzlich kann ich Deine Ansicht nachvollziehen.
Das BMI mit dem Hinweis auf die "aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG" sieht das aber möglicherweise etwas differenzierter und hat diesen Passus nicht ohne Grund formuliert. Und entsprechend wurden ja, meines Wissensstandes zufolge, letztendlich in der Regel mittels Vergleich mit dem AA, um keinen rechtlichen Präzedenzfall zu forcieren, genau solche Einreisen ohne bzw. ohne vollständig durchgeführte UP bereits erzwungen.
Es ist vermutlich eine Güterabwägung, die in jedem Einzelfall neu verhandelt werden muss und deren Ausgang auch von der Konfliktbereitschaft des Betroffenen abhängen könnte.

Die Möglichkeit, dass solche Regelungen grundsätzlich missbraucht werden könnten und in wenigen Einzelfällen Kosten für die Staatskasse entstehen könnten, dürfte allerding weniger eine Rolle spielen bei der Formulierung von Vorschriften.
Insofern halte ich ein
"Falls keine KV die Mutter aufnimmt, die Kosten der Entbindung nicht bezahlt sind und der Deutsche sich weigert - wer diese Kosten?"Der Steuerzahler"?"
nicht für ein relevantes Argument.
Aber ich will hier nicht deswegen streiten und gönne Dir ggf. das letzte Wort dazu, falls Du es für erforderlich hältst.

EDIT:
Tja, überschnitten hat sich meine Antwort mit dem letzten Beitrag des TE und der zitierten Antwort der AV in Beirut.
Wenn ich es richtig interpretiere, legt diese anscheinend die entsprechende Vorschrift in meinem Sinne aus...
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Antwort #29 - 01.02.2021 um 18:50:56
 
wielandtchrs schrieb am 01.02.2021 um 18:39:36:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden.

Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen,
sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit
der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken
– und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise
zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht
werden"


Das ist ein Text aus der AVV zum Gesetz...einfach kopiert!

wielandtchrs schrieb am 01.02.2021 um 18:39:36:
Die Bearbeitung muss schneller erfolgen.


Eine UP geht aber nicht schneller und die gibt es bei "Spät registriert" garantiert...6 Monate unter normalen Bedingungen ohne Corona...möglicherweise auch heute noch 6 Monate in Luzon. Kommt sie woanders her, dauert es aufgrund der Reisebeschränkungen länger.

Habe gerade einen ähnlichen Fall in der Bekanntschaft...da läuft der Prozess und das Kind kommt in 3 Wochen in Davao zur Welt. Hat nicht geklappt mit der Einreise vor der Geburt, obwohl man in der 9.SSW angefangen hat mit der Bürokratie
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