Nun,
da ryka geschildert hat, dass die Dame bereits in Deutschland einen Bachelor an der TU MÜnchen absolviert hat und es um die Erfordernis des Integrationskurses für die
Einbürgerung geht (und nicht um die Heirat oder die Erteilung einer
AE nach §28 AufenthG), dürften Deine Textbausteine wenig erhellend sein, werter Sxonicus.
Zur Frage selbst:
Ein I-Kurs selbst ist auch nicht für die Einbürgerung erforderlich, sondern der Nachweis der dadurch vermittelten Kenntnisse. Nachzuweisen
zum Beispiel mittels erfolgreichen Abschlusses eines Integrationskurses oder auch nur bestandener Sprach- und Einbürgerungstests selbst.
(
s. §10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG).
Erforderlich sind "ausreichende Deutschkenntnisse"
Diese werden durch den Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule nachgewiesen.
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.
Die erforderlichen Kenntnisse der "deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse", nachweisbar z.B. mittels des Einbürgerungstests, können auch durch die Kenntnisse nachgewiesen werden, die mittels einer entsprechenden Schulausbildung in Deutschland (z. B. Hauptschulabschluss
oder höherwertig) entstanden sind.
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.
Sie wird meiner Meinung nach keinen Integrationskurs absolvieren müssen.
Letzte Gewissheit gibt ihr das Beratungsgespräch mit der
EBH.
Gruß