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Benötigt eine Chinesin mit Bachelorabschluss von deutscher Uni einen Sprach- und Integrationskurs (Gelesen: 3.837 mal)
ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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25.01.2021 um 21:02:58
 
Guten Abend,

Mein Enkel will seine chinesische Verlobte bald heiraten. Sie hat ein Bachelorstudium an der TU München abgeschlossen. Wird sie vor der Einbürgerung einen Sprach- und Integrationskurs absolvieren müssen? Zur Zeit arbeitet sie.

Grüße Ryka
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.01.2021 um 21:36:59
 
ryka schrieb am 25.01.2021 um 21:02:58:
Mein Enkel will seine chinesische Verlobte bald heiraten

Dann sollten sich die Beiden sich beim Standesamt erkundigen, welche Dokumente zur Eheschließung beigebracht werden müssen.

Zitat:
Wird sie vor der Einbürgerung einen Sprach- und Integrationskurs absolvieren müssen?

Für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 ist der Sprachnachweis A1 und ggf. ein Integrationskurs erforderlich.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 25.01.2021 um 22:02:07
 
Nun,

da ryka geschildert hat, dass die Dame bereits in Deutschland einen Bachelor an der TU MÜnchen absolviert hat und es um die Erfordernis des Integrationskurses für die Einbürgerung geht (und nicht um die Heirat oder die Erteilung einer AE nach §28 AufenthG), dürften Deine Textbausteine wenig erhellend sein, werter Sxonicus.

Zur Frage selbst:

Ein I-Kurs selbst ist auch nicht für die Einbürgerung erforderlich, sondern der Nachweis der dadurch vermittelten Kenntnisse. Nachzuweisen zum Beispiel mittels erfolgreichen Abschlusses eines Integrationskurses oder auch nur bestandener Sprach- und Einbürgerungstests selbst.
(s. §10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG).

Erforderlich sind "ausreichende Deutschkenntnisse"
Diese werden durch den Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule nachgewiesen.
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.

Die erforderlichen Kenntnisse der "deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse", nachweisbar z.B. mittels des Einbürgerungstests, können auch durch die Kenntnisse nachgewiesen werden, die mittels einer entspre­chenden Schulausbildung in Deutschland (z. B. Haupt­schulabschluss oder höherwertig) entstanden sind.
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.

Sie wird meiner Meinung nach keinen Integrationskurs absolvieren müssen.
Letzte Gewissheit gibt ihr das Beratungsgespräch mit der EBH.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 26.01.2021 um 07:52:28
 
T.P.2013 schrieb am 25.01.2021 um 22:02:07:
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.

Ergänzung: Bei einem deutschsprachigen Studiengang!
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engelchen+
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.01.2021 um 08:38:59
 
T.P.2013 schrieb am 25.01.2021 um 22:02:07:
Die erforderlichen Kenntnisse der "deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse", nachweisbar z.B. mittels des Einbürgerungstests, können auch durch die Kenntnisse nachgewiesen werden, die mittels einer entspre­chenden Schulausbildung in Deutschland (z. B. Haupt­schulabschluss oder höherwertig) entstanden sind.
Der Bachelor der TU München dürfte dieser Erfordernis genügen.


Ein Bachelor ist aber keinen Schulabschluss und bei einem technischen Studium gibt es i.d.R. keine allgemeine Bildung. Ob ein Studium die Voraussetzungen erfüllt, hängt von dem Fach ab.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.01.2021 um 23:16:08
 
engelchen+ schrieb am 26.01.2021 um 08:38:59:
Ob ein Studium die Voraussetzungen erfüllt, hängt von dem Fach ab


Ok, ich bin lernfähig. Kannst Du (oder gerne irgendjemand) das so bitte mit einer Referenz belegen, damit ich das in meinen etablierten Wissensfundus aufnehmen kann?

Bis dahin halte ich mich an die Informationen, die dazu verfügbar sind, u.a. an §4 Absatz 2 IntV:

Zitat:
Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
    ein Ausländer

    a)
        einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, ...


Kein Anspruch = keine Erforderlichkeit.

Verwaltungsvorschrift dazu:

Zitat:
44.3.1.2
Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2).


Aber wie gesagt: Letzte Gewissheit gibt ihr das Beratungsgespräch mit der EBH.

Und ein kurzes Feedback wäre dann, nach dem Beratungsgespräch, sehr erwünscht.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2021 um 23:28:33 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Benötigt eine Chinesin mit Bachelorabschluss von deutscher Uni einen Sprach- und Integrationskurs
Antwort #6 - 27.01.2021 um 00:47:21
 
T.P.2013 schrieb am 26.01.2021 um 23:16:08:
Ok, ich bin lernfähig. Kannst Du (oder gerne irgendjemand) das so bitte mit einer Referenz belegen, damit ich das in meinen etablierten Wissensfundus aufnehmen


Vorläufige Anwendungshinweise (VAH) des BMI vom 1. Juni 2015 zum StAG (siehe 10.1.1.7)

Als ich mein Beratungsgespräch bei der EBH hatte, wurde mir auch erklärt, dass ein Studium nicht automatisch als Nachweis gilt.
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.01.2021 um 01:41:01
 
Vielen Dank allen für die wirklich ausführlichen Informationen. Das Mädchen arbeitet seit sie den Abschluss bestanden hat in ihrem Beruf.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 27.01.2021 um 14:48:10
 
ryka schrieb am 27.01.2021 um 01:41:01:
Das Mädchen arbeitet seit sie den Abschluss bestanden hat in ihrem Beruf.

Sie kann auch nur die Prüfung schreiben. Sie muss nicht den Kurs besuchen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #9 - 27.01.2021 um 16:30:54
 
engelchen+ schrieb am 27.01.2021 um 00:47:21:
Vorläufige Anwendungshinweise (VAH) des BMI vom 1. Juni 2015 zum StAG (siehe 10.1.1.7)


Da steht nichts davon, dass ein technisches Studium nicht genügend sei oder die Voraussetzungen zur Befreiung vom gewählten Fach abhingen.

Nur weil Deine EBH bei Deinem Beratungsgespräch sich in dieser Richtung geäußert haben soll, reicht es weder, um daraus eine allgemeine rechtliche Verfahrensweise abzuleiten, noch, um mich persönlich zu überzeugen.

@ryka,

sie arbeitet seit ihrem Studium sogar in ihrem Beruf?
Dann dürfte es noch unfraglicher sein.
Das Beratungsgespräch in der EBH wird ergeben, das prognostiziere ich, dass ihre Qualifikation ausreicht, um die entsprechenden Kenntnisse zu belegen.
Es wäre nett, wenn Du nach dem Beratungsgespräch hier mitteilen würdest, was ihre zuständige EBH dazu meint.

Gruß
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 27.01.2021 um 16:56:22
 
Ich vermute bei einer bayerischen Einbürgerungsbehörde das Gegenteil: Schulabschluss würde den Einbürgerungstest ersetzen, Studium und Arbeit nicht.

Ich denke aber: Sie kann den Test jederzeit ohne zu üben in 10 Minuten absolvieren (kostet 25 Euro). Ich vermute, deshalb hat auch noch niemand gegen eine solche Entscheidung geklagt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.01.2021 um 17:36:51
 
reinhard schrieb am 27.01.2021 um 16:56:22:
Ich vermute bei einer bayerischen Einbürgerungsbehörde das Gegenteil: Schulabschluss würde den Einbürgerungstest ersetzen, Studium und Arbeit nicht.

Womit die bayerische Behörde auch generell Recht hätte. Arbeit und Studium vermitteln ipso facto keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Gegenteiliges müsste konkret anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden. Insbesondere ist nicht jedes Studium geeignet, diese Kenntnisse zu vermitteln. Die Rechtspraxis einiger Bundesländer, bei jedem abgeschlossenen Studium hiervon abzusehen ist nicht rechtskonform.

In diesem Thread werden auch die Voraussetzungen für die Annahme eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs mit denen einer Einbürgerung in unzulässiger Weise miteinander verknüpft. Die aufenthaltsrechtliche Frage nach dem Integrationskurs hat auf staatsangehörigkeitsrechtlicher Ebene keine Wirkung. Insoweit fehlt es dem § 10 Abs. 1 StAG auch an einer mit § 9 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vergleichbaren Regelung bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ferner sollte nicht vernachlässigt werden, dass im Test "Leben in Deutschland" eine andere Mindestpunktzahl erreicht werden muss, damit er als Einbürgerungstest i.S.d § 10 Abs. 6 StAG anerkannt wird (17 richtige Antworten vs. 15 richtige für den Orientierungskurs).
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Antwort #12 - 28.01.2021 um 11:50:53
 
Mag sein.

Fassen wir also zusammen:

ryka schrieb am 25.01.2021 um 21:02:58:
Wird sie vor der Einbürgerung einen Sprach- und Integrationskurs absolvieren müssen? Zur Zeit arbeitet sie.


Zur Frage selbst also: Noch immer: Nein, wird sie nicht.

Zur nicht gestellten Frage der Anerkennung Sprachkenntnisse und "Staatsbürgerkunde":
- Abhängig vom Bundesland / EBH.
- Lässt sich, falls erforderlich, lediglich durch z.B.  Absolvieren des Test belegen.

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Cronenberger
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Antwort #13 - 28.01.2021 um 12:41:54
 
Moin,

es fehlt aber immer noch die Aussage des TS, ob das Studium deutschsprachig war.
Desweiteren reicht auch die Aussage "sie arbeitet in ihrem studierten Feld" nicht aus.
Es gibt einige Berufe - z. B. in der IT -  wo im Arbeitsleben kein Deutsch vorkommt, sondern die komplette Kommunikation in Englisch erfolgt.

Gruß

Cronenberger
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Antwort #14 - 30.01.2021 um 00:01:30
 
Ja, mag sein.
Aber sie muss auf jeden Fall nur, wenn überhaupt, die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können und definitiv keinen Integrationskurs dafür absolvieren müssen.

Gruß
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