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Aufenthalt 19D (Gelesen: 1.113 mal)
Herzlein
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Beiträge: 58

köln, Rheinland-Pfalz, Germany
köln
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt 19D
15.01.2021 um 10:15:39
 
ich brauche nochmal kurzfristig Rat und zwar wollte ein person wissen, ob er mit der AE nach § 19d I Nr. 1a AufenthG in sein Heimatland reisen darf oder in eines der Nachbarländer. Er ist aus Afghanistan und möchte dorthin oder nach Pakistan oder in den Iran reisen. Geht das?
vielen Dank im Voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.01.2021 um 10:22:18
 
19d AufenthG ist kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, daher ist eine Reise ins Heimatland möglich.
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.01.2021 um 11:35:08
 
Wobei die eigentlich dahinter stehende Frage ja ist:

Darf er nach Deutschland zurückkehren und läuft er Gefahr, den Aufenthaltstitel zu verlieren. (Die gestellte Frage, ob ein Afghane nach Afghanistan darf, ist ja nicht gemeint.)

Es gibt kein Risiko, alles in Ordnung. Es ist ein Aufenthaltstitel wie die meisten anderen auch: er erlischt, wenn man länger als sechs Monate wegbleibt, also ins Ausland umzieht.
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