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Familienzusammenführung zu Deutschen Einkommen (Gelesen: 2.512 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung zu Deutschen Einkommen
IsabellRachidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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12.01.2021 um 15:33:56
 
Hallo, mein Ehemann hat im Februar seinen Temrin bei der Botschaft in Rabat für den Antrag zur familienzusammenführung.
Nun sind noch einige Fragen offen, ich weiß das  unterschiedliche Regelungen gegeben sind, für die Familienzusammenführung. Sodass das Einkommen für die Zusammenführung-Ausländer zu Ausländer ohne Sozialhilfe und Mindesteinkommen bestritten werden muss, für eine Positive Wertung. Jedoch spielt das Einkommen eine untergeordnete Rolle für den Zuzug von Ausländer-Deutsche, sodass kein Mindesteinkommen gegeben sein muss.
zu meiner Frage, wie lauten die Regelungen: Mein uneheliches Kind lebt bei Ihrem Vater, Somit bin ich zum Unterhalt Verpflichtet. Es wird gesagt; in diesen Fällen erfolgt eine genaue Prüfung wie man den eigenen Lebensunterhalt  und der des Kindes bestreitet.
gibt es zu diesem Fall einen Mindesteinkommen was ich erhalten muss? wie wird dies gewertet? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Wird dies Dann gleich gewertet wie für eine zusammenführung von Ausländer - Ausländer? Kann es sein das aufgrund  geringen Einkommen dann der Antrag gefährdet ist? Ich behalte nach dem ich Unterhalt gezahlt habe 939 Euro, ich bezahle keine Miete da mir das komplette  2. OG von meinen zu verfügung steht.
Meine Eltern sind selbstständig und möchten das mein Mann wenn er in Deutschland ist auch gern bei meinem Vater im Geschäft mit arbeitet. Somit hätte er auch einen Vollzeitarbeit in Sicht wenn er das ok bekommt. Kann man solch ein Schreiben auch bei der Ausländerbehörde mit abgeben? Damit man auch sieht das er auch dirket wenn er seinen Aufenthalt hätte mit im Familienbetrieb arbeiten kann? Denn wir wollen gerne später dieses Geschäft übernehmen. Ich bedanke mich jetzt schon sehr für eine Antwort.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.01.2021 um 15:40:19
 
Du bist Deutsche? 
Wie Du schon selber geschrieben hast ist die Sicherung des Lebensunterhaltes bei FZF zu Deutschen nicht von Bedeutung. Auch Dein Kind bzw. Deine Unterhaltspflichten ihm gegenüber spielen da keine Rolle.

IsabellRachidi schrieb am 12.01.2021 um 15:33:56:
Es wird gesagt; in diesen Fällen erfolgt eine genaue Prüfung wie man den eigenen Lebensunterhaltund der des Kindes bestreitet.

Wo wird das gesagt? Wo hast Du das gelesen?
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IsabellRachidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 12.01.2021 um 16:13:11
 
Vielen Dank für die Antwort, ich habe das aus einen forum gelesen, als jemand die Ausländerbehörde angeschrieben hat, und sich erkundigt hat welche Unterlagen usw benötigt werden. Darauf hin hieß  von der Ausländerbehörde :das es eine untergeordnete Rolle spielt wie viel Einkommen man erbringt (deutsche stattsbürger) sofern man  nicht für andere Personen wie z.b. Kinder/geschiedenen Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet ist.  In diesen Fällen erfolgt eine genau Prüfung, wie man den eigenen und deren des Kindes /ehemaligen Ehepartner bestreitet.-
Da weiß ich nun nicht was für Voraussetzungen dann geben sind. Oder wie ich das zu verstehen hab.
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erne
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Antwort #3 - 12.01.2021 um 20:26:02
 
du spielst auf den AufenthG 27 Abs. 3 an
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Grundsätzlich ist das so verkorkst, dass er (so gut wie nie?) greift.
Ich glaube, das AufenthG hat letztes Jahr einige Änderungen erfahren. Inwiefern das diesen Absatz betrifft vermag ich nicht zu sagen

Jedoch:
Bestreitest du den Unterhalt deiner Tochter aus eigenem Einkommen, greift der nicht.

m.E. kann man auch keine Sozialhilfe für den Unterhalt von anderen nicht zum Haushalt/Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen erhalten. ... wenn ich da Recht habe, greift der § aber nie.
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IsabellRachidi
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Antwort #4 - 13.01.2021 um 14:33:07
 
Ich danke auch dir für deine Antwort.

Ich habe gestern eine Email an die Ausländerbehörde geschrieben. Heute kam die Antwort das solange die Unterlagen von meinem Ehemann nicht vorliegen, sie mir nichts vorher sagen kann. Wenn die Unterlagen vorliegen wird sie mich kontaktieren. Aber ich muss doch irgendwie vorher wissen, welche Voraussetzungen bestehen müssen.

Zu dem was du geschrieben hast das man keinen Unterhalt erhält wenn das Kind nicht bei einem lebt ist Korrekt.

Dennoch wenn man nicht in der Lage ist Unterhalt zu zahlen kommt der Staat dafür auf und es wird Unterhaltvorschuss gezahlt.  Somit  wäre ich ja auch vom Amt wieder abhängig.

Wenn ich diese jedoch selber zahle, dann logischerweise nicht. aber wenn es dann beispielsweise 10-50 Euro fehlen um auch meinen Ehemann nach dem regelsatz zu "versorgen"  weiß ich nicht ob sie es ablehnen. Obwohl ja dann auch wiederum alleinstehende mit Harz 4  ihren Ehemann/Frau zu sich holen können und er somit auch vom Amt abhängig ist.
Mein Mann wäre auch dann nicht abhängig wenn er hier wäre, da er bei meinem Vater im Geschäft Vollzeit arbeiten kann- vielleicht ist solch ein vorläufiger Arbeitsvertrag der dann natürlich erst wikrt sobald er in De ist, auch eine positive Wertung für die Behörde.
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Antwort #5 - 13.01.2021 um 14:44:02
 
IsabellRachidi schrieb am 13.01.2021 um 14:33:07:
Dennoch wenn man nicht in der Lage ist Unterhalt zu zahlen kommt der Staat dafür auf und es wird Unterhaltvorschuss gezahlt.Somitwäre ich ja auch vom Amt wieder abhängig. 


ja, und da ist der § verkorkst, den *DU* bist ja nicht auf auf Sozialhilfe angewiesen, um den Unterhalt leisten zu können.
Oder doch?

IsabellRachidi schrieb am 13.01.2021 um 14:33:07:
aber wenn es dann beispielsweise 10-50 Euro fehlen um auch meinen Ehemann nach dem regelsatz zu "versorgen"weiß ich nicht ob sie es ablehnen.


das fällt nicht unter den §. (wie gesagt, der ist verkorkst)

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Antwort #6 - 13.01.2021 um 15:25:15
 
So und jetzt kommt es, aufgrund corona habe ich ja meinen Arbeit verloren, nun arbeite ich erst ab den 29. Dezember,  und erhalte somit meine 1.vollen  Gehalt im Februar und auch dann überweise ich den mindesunterhalt zum Amt. Mein Ehemann hat ja im Februar seinen Termin. Wenn die Ausländerbehörde mich dann fragt wie dies geregelt wird (Unterhalt an meinem Kind) sage ich da sich den Unterhalt bezahle, aber erst dann in Februar.  Solche Probleme hatte ich vor corona nicht 🙄 da wartet man 1 und halb Jahre und hat Angst das es abgelehnt wird
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Antwort #7 - 13.01.2021 um 16:47:29
 
Allerdings spielt das Einkommen für das Visum keine Rolle, insofern muss man sich darüber nicht so viele Gedanken machen.

Der Familiennachzug zu einer Deutschen darf auch so erfolgen, dass der Mann direkt nach der Ankunft Leistungen vom Jobcenter beantragt (und bekommt). Falls die Frau schon Leistungen bezieht, wird er Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Beratungsbedarf könnte es geben, wenn die hier lebende Frau Ausländerin ist.
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IsabellRachidi
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Antwort #8 - 13.01.2021 um 17:28:57
 
Danke danke euch!!
Dann mach ich mich jetzt nicht ganz verrückt und warte bis in 3 Wochen.
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IsabellRachidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 18.01.2021 um 12:29:25
 
Huhu, ich habe  nun dich gehört das das Visum abgelehnt werden kann wenn man Unertahlt verpflichtet ist. Hat jemand da schon Erfahrungen sammeln können ob es dafür nun doch ein Mindeseinkommen gegeben sein muss? Kann mir jemand helfen? LG
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reinhard
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Antwort #10 - 18.01.2021 um 13:42:47
 
IsabellRachidi schrieb am 18.01.2021 um 12:29:25:
Huhu, ich habe  nun dich gehört das das Visum abgelehnt werden kann wenn man Unertahlt verpflichtet ist. Hat jemand da schon Erfahrungen sammeln können ob es dafür nun doch ein Mindeseinkommen gegeben sein muss? Kann mir jemand helfen? LG


Das hast Du jetzt schon mehrfach geschrieben, und mehrfach wurde geantwortet: Nein, kann es nicht.

Speziell für Dich: Nein, deshalb kann das Visum nicht abgelehnt werden. Nein, auf Dein Einkommen kommt es nicht an.

Hör nicht auf das, was Du hörst. Du hast bereits echte und seriöse Informationen bekommen.
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