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Passersatz (Gelesen: 3.068 mal)
integ
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i4a rocks!


Beiträge: 75

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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09.01.2021 um 22:18:34
 
Guten Abend,

es handelt sich um einen Mann,der aus Syria stammt.
Er hat den Status als Schutzsuchunde bekommen (Paragraph 25 Abs 2(4 Asylgesetz).
Er besitzt  nun die Aufenthaltserlaubnis (Ausweisersaz bzw kein Passersatz).
  Meine Frage
Steht die Möglichkeit,dass er Passersatz bekommen?
Hinweis
Er lebt seit 6 Jahren in Deutschland.Zudem hat er den Integration Kurs bestanden .Momentab hat kleingewerbe angemeldet.

Ich danke Ihnen im voraus

Mit freundlichen Grüßen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.01.2021 um 13:15:04
 
Einen Reiseausweis für Ausländer gibt es nur, wenn er darlegen kann, dass er keinen syrischen Reisepass erhalten kann oder ihm schon die Beantragung eines Passes von vornherein unmöglich bzw. unzumutbar ist. Letztere Variante kann er allerdings nicht ausschließlich mit seinem Schutzstatus (subsidiärer Schutz) begründen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.01.2021 um 14:04:44
 
Zitat:
Letztere Variante kann er allerdings nicht ausschließlich mit seinem Schutzstatus (subsidiärer Schutz) begründen.

Um auszuführen, was damit gemeint ist: vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 5005/18 , Rn. 29:

Richtig ist allerdings, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, (auch) im Hinblick darauf Bedeutung erlangen können, ob dem Betroffenen die Vorsprache in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Frage nach der „faktischen“ Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nachzugehen. Vielmehr ist zu untersuchen, ob sich der vom Bundesamt in seiner Entscheidung zu § 4 AsylG angenommene ernsthafte Schaden (lediglich) auf die humanitäre Situation oder die Sicherheitslage im Herkunftsstaat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder auf eine gezielte Bedrohung durch einen bestimmten Verfolgungsakteur – insbesondere den Staat – bezieht. Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (......). Ein zwingender Schluss auf die Unzumutbarkeit der Passerlangung lässt sich jedoch auch hieraus nicht ziehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob bzw. inwieweit die dem Ausländer im Herkunftsstaat drohende staatliche Verfolgung bereits eine Vorsprache in der Auslandsvertretung dieses Staates unzumutbar erscheinen lässt.

Bei Syrern auch relevant ist die Frage, ob dort auch Kriegsdienstverweigerung vorliegt. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18.
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integ
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #3 - 10.01.2021 um 22:22:45
 
Guten Abend,
ich dabke Ihnene für die schnelle Antwort.

Die Geschwister dieses Mnnes haben  die Passersätze bekommen, jedoch leben sie in anderem Bundesland .Spielt das eine Rolle für ihn`?
zweite Frage
Dürfte  er durch eine voll Beschäftigung bzw Arbeit den Pass bekommen   ?


Dritte Frage
spielt eine Rolle.wenn er woanders in Deutschland umzieht?

Vierte  Frage
Wie lange  must er in der  Regel warten bis er NE bekommen?

Vielen Dank
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.01.2021 um 22:34:36
 
integ schrieb am 10.01.2021 um 22:22:45:
Spielt das eine Rolle für ihn`?

Nein, er muss für sich selbst nachweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt.

integ schrieb am 10.01.2021 um 22:22:45:
Dürfte  er durch eine voll Beschäftigung bzw Arbeit den Pass bekommen   ?

Nein, das ist irrelevant.

integ schrieb am 10.01.2021 um 22:22:45:
spielt eine Rolle.wenn er woanders in Deutschland umzieht?

Mag sein, kann man aber nicht beurteilen.

integ schrieb am 10.01.2021 um 22:22:45:
Wie lange  must er in der  Regel warten bis er NE bekommen?

Fünf Jahre unter Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens, § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m § 9 Abs. 2 AufenthG. Die restlichen Voraussetzungen für eine NE müssten dementsprechend auch vorliegen.
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integ
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #5 - 11.01.2021 um 15:20:23
 
Danke nochmal
Der Mann hat die Möglichkeit selbsständig zu machen
Die Frage
Muss er für nur sich selber oder für  die ganze Familie versorgen,wenn er die NE beantragen will?
Vielen Dank
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #6 - 11.01.2021 um 18:03:33
 
Voraussetzungen zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis nach §9 AufenthG

Guckst Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #7 - 11.01.2021 um 22:02:41
 
Hallo,
heute hat er das AA ... eine Mail geschrieben,jedoch haben sie merkwürdigeweise ihn angerufen und ihm sagten,dass er vorrausetzlich erst nach 8 Jahren das Recht hat,NE zu bekommen zu dürfen,weil er den Status Schutzsuchunde hat bzw kein anerkannter Flüchtling!
Stimmt das was se sagen?

ich habe ihn gebeten  deren Antwort   schriftlich zu haben ,damit man juristisch dementsprechend  umgehen können.
Vielen Dank
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 11.01.2021 um 22:07:04
 
Es ist immer ein Problem, wenn irgend jemand irgend jemandem anderes etwas am Telefon gesagt, hat, Du davon gehört hast und es erzählt.

"Schutzsuchend" heißt ja, das Asylverfahren läuft noch.

Er sollte zu einer Beratungsstelle gehen und seine Fragen klären. Er kann auch hier schreiben. Aber so indirekt und über andere und Gehörtes aus fremden Telefongesprächen – das wird nicht funktionieren.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.01.2021 um 22:44:45
 
integ schrieb am 11.01.2021 um 22:02:41:
Stimmt das was se sagen?

Die gesetzliche Grundlage für die NE wurde bereits genannt, ein achtjähriger Aufenthalt ist keine Voraussetzung.

Ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen ist unklar. Er hat durch den bestandenen Integrationskurs zwar die notwendigen Sprachkenntnisse, allerdings ist ersichtlich, ob er den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vollständig sichern kann und vor allem ob er 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat oder eine anderweitige Absicherung im Alter vorliegt. Das sind Voraussetzungen, die subsidiär Geschützte im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen erfüllen müssen.
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