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FSJ mit Fiktion möglich? (Gelesen: 2.256 mal)
Alacrity
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08.01.2021 um 16:16:36
 
Hi, frohes neues Jahr!

Unser Au-Pair besitzt eine AE nach § 19c I AufenthG mit Nebenbestimmung Beschäftigung als Au-Pair bei unserer Familie erlaubt, AE erlischt 14 Tage nach Beendigung der Tätigkeit.

Ihr Au-Pair-Jahr ist am 17.2. vorbei und sie will ein FSJ in einer anderen Gemeinde anschliessen. Vertrag hat sie letztes Jahr unterschrieben für FSJ ab 1.2. und Brief mit Antrag auf Erteilung neuer AE Ende November an die ABH geschickt.

Weil die ABH nichts von sich hat hören lassen die Fragen:
Braucht sie zum Antritt der FSJ-Stelle den neuen AT?
Erteilt die ABH in dem Fall AT als Klebeetikett, wenn nur so noch vor dem 1.2. möglich?
Danke :)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.01.2021 um 16:48:10
 
Alacrity schrieb am 08.01.2021 um 16:16:36:
Braucht sie zum Antritt der FSJ-Stelle den neuen AT?


Nicht zwangsläufig, siehe hierzu den neuen § 81 Abs. 5a AufenthG:

In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

Die ABH muss ihr, sofern sie die Ausstellung des eAT veranlasst hat, eine entsprechende FB ausstellen. Diese Regelung ist allerdings erst vor ca. drei Wochen in Kraft getreten, ggf. muss man die ABH darauf aufmerksam machen.
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Alacrity
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Antwort #2 - 08.01.2021 um 22:35:07
 
Super, danke dir Bayraqiano, kompetent und auf neuestem Stand, wie immer.

Wie sieht es aus, wenn sie nach Veranlassung der Ausstellung aber vor Ausgabe der neuen Karte in die neue Gemeinde umzieht und sich dort anmeldet?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.01.2021 um 22:50:34
 
Sobald die Ausstellung des eAT veranlasst wurde, gilt die Beschäftigung Kraft Gesetz als erlaubt, den Nachweis gibt es in Form einer FB. Der Umzug ändert nichts an der Rechtslage.
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Alacrity
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Antwort #4 - 08.01.2021 um 23:28:55
 
Ich meine, ob sie sich die Karte dann auch von der für ihren neuen Wohnort zuständigen ABH abholen kann
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Antwort #5 - 09.01.2021 um 00:17:07
 
Falls mir nichts entgangen ist, gibt es bisher nur den Antrag auf Erteilung einer neuen AE in Form eines Briefes ohne Reaktion der ABH auf diesen Brief.

Bayraqianos Antworten gehen auf den Antrags-Sachstand "Karte ist bestellt" ein.

Dafür ist es wohl derzeit noch zu früh.


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Antwort #6 - 09.01.2021 um 00:38:33
 
Das kann ich nicht stehen lassen.

Meine Antworten bezogen sich auf eine konkrete Frage:
Alacrity schrieb am 08.01.2021 um 16:16:36:
Braucht sie zum Antritt der FSJ-Stelle den neuen AT?


Und das ist anhand der geschilderten Lage nicht mehr zwangsläufig der Fall. Das aufgrund des dargelegten Gesetzestextes der Berbeitungsschritt erfolgen zu erfolgen hat, ist eine Selbstverständlichkeit die nicht betont werden muss.
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« Zuletzt geändert: 09.01.2021 um 00:51:38 von N/V »  
 
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Antwort #7 - 09.01.2021 um 08:26:51
 
Ich hatte Dich sehr gut verstanden.

Hatte aber die Vermutung, dass diese Selbstverständlichkeit etwas unterging.

Was mir auch immer wieder passiert: Ich beginne eine Aussage mit einer Bedingung und stelle im nachfolgenden Dialog fest, dass diese Bedingung nicht wirklich bei meinem Gegenüber ankam ...
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Antwort #8 - 11.01.2021 um 08:00:18
 
Alacrity schrieb am 08.01.2021 um 16:16:36:
Braucht sie zum Antritt der FSJ-Stelle den neuen AT?


Ja braucht sie! Allerdings muss sie die Karte oder den Kleber nicht in der Hand haben - eine Bescheinigung bzw. Fiktionsbescheinigung der ABH reiht aus. ABER: die ABH muss über den Antrag entshieden haben und eine neue Arbeitserlaubnis erteilt haben. Wenn sie nichts in der Hand hat, wo steht, dass sie im FSJ arbeiten darf, dann darf sie nicht arbeiten!
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