Habe einen neuen Kollegen, dessen
AE gem. § 16 V
AufenthG a.F. am 9. Januar 2021 abläuft. Er hat seine 18 Monate voll ausgeschöpft, und nun beginnt er bei uns in Düssseldorf seine Stelle. Er wohnt noch in Berlin, örtlich zuständig ist wohl noch die LABO. Sein Zusatzblatt hat als Erlöschensbedingung sinngemäß "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach
SGB II,
SGB XII oder AsylBLG."
Das einzige was er neben der
AE und dem Zusatzblatt vorweisen kann, ist eine Terminanfrage von der Website der LABO, worin eine "Verlängerung" der Legalität des Aufenthaltes bis zumindest Ende März in "zugesichert" wird. Er wird aber demnächst nach Düsseldorf umziehen.
Es stellt sich folgende Fragen:
Erlischt die Arbeitserlaubnis zum 9. Januar 2021, obwohl er einen Ausdruck der Website von der LABO hat?
Wäre die Situation mit einer Fiktionsbescheinigung anders?
§ 16 V
AufenthG a.F.
Zitat:(5) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. 2 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3 § 9 findet keine Anwendung.
"[...]während diesen Zeitraums" lege ich so aus, dass eben nur für diesen Zeitraum die Erwerbstätigkeit berechtigt ist, und danach eben nicht und es selbst wenn man die Fortgeltungsfiktion des Aufenthalts unterstellt eben die Arbeitserlaubnis gegenstandslos wird. Sonst könnte man ja allein durch späte Antragstellung die Arbeitserlaubnis verlängern.
Was ist das derzeitige Gegenstück zu § 16 V
AufenthG a.F. im neuen
AufenthG?
Gibt es derzeit irgendwelche Sonderregeln bezüglich Corona?
Irgendwelche weiterführenden Gedanken?
Danke.