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AE gem. § 16 V AufenthG a.F. läuft ab, neue BlueCard konforme Stelle (Gelesen: 1.430 mal)
Aras
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05.01.2021 um 10:25:58
 
Habe einen neuen Kollegen, dessen AE gem. § 16 V AufenthG a.F. am 9. Januar 2021 abläuft. Er hat seine 18 Monate voll ausgeschöpft, und nun beginnt er bei uns in Düssseldorf seine Stelle. Er wohnt noch in Berlin, örtlich zuständig ist wohl noch die LABO. Sein Zusatzblatt hat als Erlöschensbedingung sinngemäß "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylBLG."

Das einzige was er neben der AE und dem Zusatzblatt vorweisen kann, ist eine Terminanfrage von der Website der LABO, worin eine "Verlängerung" der Legalität des Aufenthaltes bis zumindest Ende März in "zugesichert" wird. Er wird aber demnächst nach Düsseldorf umziehen.

Es stellt sich folgende Fragen:

Erlischt die Arbeitserlaubnis zum 9. Januar 2021, obwohl er einen Ausdruck der Website von der LABO hat?
Wäre die Situation mit einer Fiktionsbescheinigung anders?

§ 16 V AufenthG a.F.

Zitat:
(5) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. 2 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3 § 9 findet keine Anwendung.


"[...]während diesen Zeitraums" lege ich so aus, dass eben nur für diesen Zeitraum die Erwerbstätigkeit berechtigt ist, und danach eben nicht und es selbst wenn man die Fortgeltungsfiktion des Aufenthalts unterstellt eben die Arbeitserlaubnis gegenstandslos wird. Sonst könnte man ja allein durch späte Antragstellung die Arbeitserlaubnis verlängern.

Was ist das derzeitige Gegenstück zu § 16 V AufenthG a.F. im neuen AufenthG?
Gibt es derzeit irgendwelche Sonderregeln bezüglich Corona?
Irgendwelche weiterführenden Gedanken?

Danke.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 05.01.2021 um 13:35:30
 
Kennst Du bereits die Allgemeinverfügungen des LEA?

https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/artikel.909816.php

Berlin hat sehr großzügige Verfügungen erlassen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob deren Kollegen in Düsseldorf den Sachverhalt genau so sehen werden.
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Aras
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Antwort #2 - 05.01.2021 um 20:14:11
 
Ich habe die Allgemeinverfügungen gelesen, aber diese treffen imho nicht zu. Es werden keine Sozialleistungen bezogen und es gibt keine Antwort auf den Aspekt der Arbeitserlaubnis. Es scheint eher so zu sein, dass ein Bezug von Sozialleistungen eher gebilligt wird als fälschlicherweise die Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Insofern bleiben meine ursprünglichen Fragen. :/
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Aras
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Antwort #3 - 08.01.2021 um 16:02:19
 
Hat keiner eine Idee?
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Antwort #4 - 09.01.2021 um 00:22:38
 
Nein, diese Frage ist wohl zu speziell, um durch allgemeine Antworten abgedeckt werden zu können.

Und daauch schon die Sichtweise speziell auf die gestattete (oder nicht) Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Pandemie-Sonderbedingungen innerhalb des LEA nicht zwingend bei jedem Sachbearbeiter die gleiche sein wird, wird der Umzug nach Düsseldorf die Antwort nicht vereinfachen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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