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Stellt eine in der Vergangenheit begangene Straftat immer ein Hindernis für eine Einbürgerung dar? (Gelesen: 1.448 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Stellt eine in der Vergangenheit begangene Straftat immer ein Hindernis für eine Einbürgerung dar?
26.12.2020 um 22:28:07
 
Hallo liebes Forum,

ich hoffe, dass ihr alle gesund durch das Jahr gekommen seid!

Ich habe eine Frage zu einem Fall, den ich vor kurzem gesehen habe:
jemand erfüllt sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen, hat allerdings in der Vergangenheit eine Straftat begangen, wurde dafür verurteilt und hat eine Haftstrafe verbüßt.
Ich weiß nicht genau um welche Straftat es sich handelte, aber es ist laut Aussage der betroffenen Person keine schwere Straftat, die allerdings mit ca. 2,5 Jahren Haft geahndet wurde.
Wobei ich nicht genau weiß wie der Begriff einer schweren Straftat definiert ist. Jedenfalls ist es wohl keine Körperverletzung oder auch nicht etwas in politischer oder Verfassungsschutz-ähnlicher Richtung. Ich persönlich vermute sowas wie einen Diebstahl oder Urkundenfälschung, aber ich kann schon verstehen, dass jemand sich schämt eine von ihm begangene Straftat zu benennen.

Jedenfalls würde die Person nun gerne wissen, ob diese Straftat, die vor ca. 9-10 Jahren begangen wurde, hinderlich für die Einbürgerung ist.

Was gibt es für Regelungen dafür?

Vielen Dank.
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lottchen
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Stellt eine in der Vergangenheit begangene Straftat immer ein Hindernis für eine Einbürgerung dar?
Antwort #1 - 26.12.2020 um 23:34:00
 
https://www.linkentfernt
Wenn man "Einbürgerung Straftat" in einer Suchmaschine eingibt erscheinen einige Anwaltsseiten, die sich zu dem Thema äußern. 

2,5Jahre sind kein Pappenstiel. Das geht weit über Geringfügigkeit hinaus. Wann war die Verurteilung, wie ist die Tilgungsfrist? Bevor die nicht abgelaufen ist wird hier gar nichts gehen.

@lottchen ....... müsste sich mittlerweile rumgesprochen haben, dass kommerzielle Links hier nicht erwünscht sind. Lippen versiegelt
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« Zuletzt geändert: 28.12.2020 um 07:09:46 von Tippi » 
Grund: Kommerziellen Link entfernt 
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.12.2020 um 14:02:49
 
Errare_humanum_est schrieb am 26.12.2020 um 22:28:07:
Was gibt es für Regelungen dafür?


Solange die Strafe nicht getilgt worden ist, kann sie ihm im Rechtsverkehr, mithin für die Einbürgerung vorgehalten werden (vgl. § 51 Abs. 1 BZRG). Die Tilgungsfristen ergeben sich aus §§ 46ff. BZRG. Hier dürfte sie wohl 17,5 Jahre betragen (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m Abs. 3 BZRG). Er sollte sich aber an das BMJV für eine genaue Auskunft wenden.

Wegen der Höhe der Strafe sind etwaige Ermessenserwägungen im Rahmen des StAG vor vornherein ausgeschlossen.
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Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Stellt eine in der Vergangenheit begangene Straftat immer ein Hindernis für eine Einbürgerung dar?
Antwort #3 - 28.12.2020 um 09:54:09
 
Danke für eure Hilfe.
Werde dann weitergeben, dass er beim BMJV nachfragen und dort nach der Tilgungsfrist nachfragen soll.
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