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Arbeitsmarktzulassung ohne besondere Qualifikation für in DE lebende Ausländer (Gelesen: 2.099 mal)
Alex901
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09.12.2020 um 14:50:26
 
Hallo,

ich habe eine interessante Ausnahme auf der Seite der IHK Berlin gefunden.
Dort steht:

Zitat:
Ausnahme: Bei in Deutschland bereits lebenden Ausländern ist im Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen, wie dies bei neueinreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.



https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/existenzgruendung/mb-erteilung-ei...



Ich habe die IHK angeschrieben und folgende Rückmeldung erhalten:

Zitat:
herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserem Service. Herr Kempe ist noch bis zur nächsten Woche im Urlaub, weshalb ich Ihnen vertretungsweise antworte. Ich kann bestätigen, dass bei in Deutschland lebenden Ausländern im Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen ist. Sofern die Bundesagentur für Arbeit also zustimmt und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

Eventuell kommt für Sie aufgrund Ihrer langen Aufenthaltsdauer in Deutschland aber auch eine andere Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis) in Betracht. Nehmen Sie dazu eventuell  nächste Woche Kontakt mit Herrn Kempe auf.



Herr Kempe konnte mir aber nicht weiterhelfen.


Kenn jemand diese Ausnahme? Welche Kriterien sollen ausgefüllt werden?
Im welchen Paragraph des AufenthG ist diese Ausnahme erwähnt?

Normalerweise heißt es ja keine AE für nichtqualifizierte Arbeitskräfte...

Vielen Dank!
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reinhard
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Antwort #1 - 09.12.2020 um 15:51:28
 
Du siehst ja: Du kannst eine Arbeitserlaubnis bekommen ("wenn die BA zustimmt").

Von Aufenthaltserlaubnis steht da nichts, und die kannst Du auch nicht so ohne Weiteres bekommen.

Du solltest eher das fragen, was Dich wirklich betrifft, und Deine Voraussetzungen schildern. Solche eine theoretische Frage nach einem Merkblatt der IHK hilft nichts, weil Dir die Antwort nicht hilft.
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Alex901
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Antwort #2 - 28.01.2021 um 15:54:59
 
reinhard schrieb am 09.12.2020 um 15:51:28:
Du siehst ja: Du kannst eine Arbeitserlaubnis bekommen ("wenn die BA zustimmt").

Von Aufenthaltserlaubnis steht da nichts, und die kannst Du auch nicht so ohne Weiteres bekommen.

Du solltest eher das fragen, was Dich wirklich betrifft, und Deine Voraussetzungen schildern. Solche eine theoretische Frage nach einem Merkblatt der IHK hilft nichts, weil Dir die Antwort nicht hilft.


Danke für Ihre Antwort.

Ich hätte noch eine Frage.
Ich habe eine Fiktionsbescheinigung. Gilt in meinem Fall die gleiche Regel wie bei einer AT, d.H. ich soll einen ABH-Termin vor dem Ablauf der FB vereinbaren? D.h. die läuft am 16.05 ab, darf ich dann einen Termin für z.B. 01.07 buchen?

danke
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Alana
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Antwort #3 - 29.01.2021 um 06:19:44
 
Alex901 schrieb am 28.01.2021 um 15:54:59:
Ich habe eine Fiktionsbescheinigung. Gilt in meinem Fall die gleiche Regel wie bei einer AT

Du hattest in früheren Beiträgen angegeben, dass du Student bist und dein Studium schmeißen willst. Wenn du bislang eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium hattest, dann erlaubt die Fiktionsbescheinigung dieselbe Erwerbstätigkeit, die du als Student ausüben durftest: § 16b Abs. 3:

Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

Fiktionsbescheinigung heißt: Wenn man einen Aufenthaltstitel beantragt hat, über den noch nicht entschieden wurde, gilt der bisherige Aufenthalt fiktiv weiter, bis die ABH den Antrag beschieden hat. Alle Bedingungen und Einschränkungen der studentischen AE gelten weiter. Die Fiktionsbescheinigung garantiert auch keinen Aufenthalt bis zum 16.5. - wenn die ABH früher über den Antrag entscheidet, wird die Fiktionsbescheinigung auch früher ungültig.

Somit solltest du bereits einen (bei der Arbeitszeit) beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Die Bundesagentur für Arbeit darf keine darüber hinausgehende Arbeitserlaubnis erteilen. Mit einer studentischen AE hast du aber sowieso keinerlei Einschränkungen nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau. Die Freigabe von der BA brauchst du also gar nicht, solange du die Fiktionsbescheinigung hast. Wenn du einen anderen Aufenthaltstitel hast, kann das dann schon wieder ganz anders aussehen (abhängig davon, was für ein Aufenthaltstitel das ist).
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Alex901
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Antwort #4 - 29.01.2021 um 18:51:08
 
Alana schrieb am 29.01.2021 um 06:19:44:

Du hattest in früheren Beiträgen angegeben, dass du Student bist und dein Studium schmeißen willst. Wenn du bislang eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium hattest, dann erlaubt die Fiktionsbescheinigung dieselbe Erwerbstätigkeit, die du als Student ausüben durftest: § 16b Abs. 3:

Fiktionsbescheinigung heißt: Wenn man einen Aufenthaltstitel beantragt hat, über den noch nicht entschieden wurde, gilt der bisherige Aufenthalt fiktiv weiter, bis die ABH den Antrag beschieden hat. Alle Bedingungen und Einschränkungen der studentischen AE gelten weiter. Die Fiktionsbescheinigung garantiert auch keinen Aufenthalt bis zum 16.5. - wenn die ABH früher über den Antrag entscheidet, wird die Fiktionsbescheinigung auch früher ungültig.

Somit solltest du bereits einen (bei der Arbeitszeit) beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Die Bundesagentur für Arbeit darf keine darüber hinausgehende Arbeitserlaubnis erteilen. Mit einer studentischen AE hast du aber sowieso keinerlei Einschränkungen nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau. Die Freigabe von der BA brauchst du also gar nicht, solange du die Fiktionsbescheinigung hast. Wenn du einen anderen Aufenthaltstitel hast, kann das dann schon wieder ganz anders aussehen (abhängig davon, was für ein Aufenthaltstitel das ist).



Vielen Dank für die Antwort!
Ich bin noch Student, mit dem Wechsel hat es nicht geklappt. Ich studiere aber gerne weiter.

Ich habe einen früheren Termin am 16.02.
Ich habe aber noch nicht alle Unterlagen. Darf ich also diesen Termin absagen und einen späteren Termin buchen, solange die FB noch gültig ist?

Danke!
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Alana
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Antwort #5 - 30.01.2021 um 15:24:15
 
Alex901 schrieb am 29.01.2021 um 18:51:08:
Darf ich also diesen Termin absagen und einen späteren Termin buchen, solange die FB noch gültig ist?

Es hängt nicht am Termin. Die genannte Regelung wird dir nicht helfen. Wie ich bereits geschrieben habe:

Alana schrieb am 29.01.2021 um 06:19:44:
Die Bundesagentur für Arbeit darf keine darüber hinausgehende Arbeitserlaubnis erteilen. Mit einer studentischen AE hast du aber sowieso keinerlei Einschränkungen nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau. 

Solange du eine studentische AE hast, unterliegst du (v.a. zeitlichen) Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit - daran kann die BA nichts ändern. Du hast mit einer studentischen AE aber keinerlei Einschränkungen nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau. Dich hindert jetzt schon nichts daran, Arbeit mit geringer Qualifikation oder in Nicht-Mangelberufen anzunehmen.

Eine Ausweitung deiner rechtlichen Möglichkeiten zu arbeiten ist nicht möglich. Die Geltungsdauer deiner FB ist hier auch egal. Mit der FB kannst du auch nur zeitlich eingeschränkt arbeiten. Beantragt hast du wohl die Verlängerung deiner studentischen AE, also wird sich auch hierbei nichts ändern.

Wenn du statt deiner studentischen AE eine AE zur Arbeit haben willst, gibt es rechtliche Einschränkungen. § 16b Abs. 4 AufenthG:

Zitat:
(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Also: Von einer studentischen AE kannst du ohne Studienabschluss nur dann eine AE zum Arbeiten bekommen, wenn die genannten Vorgaben erfüllt sind. Die von der IHK zitierte Ausnahme für im Inland lebende Ausländer gilt nicht für dich. Es gibt bei einer studentischen AE gesetzliche Grenzen für die Erwerbstätigkeit und für den Wechsel des Aufenthaltsgrundes. Solange du dein Studium nicht abgeschlossen hast, werden diese Schranken für dich gelten.
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